Über den Blog

Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.

Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!

Mehr über mich und Links & Law demnächst in einem Blog-Beitrag!



29.1.13

Orphan Works Projekt des Hathitrust



James Aaron beschäftigt sich in seinem Aufsatz "The Authors Guild v. Hathitrust: A Way Forward for Digital Access to Neglected Works in Libraries " mit verwaisten Werken im Zusammenhang mit dem Hathitrust. Zur Erinnerung: Der Hathitrust, im wesentlichen ein Zusammenschluss einiger US-Bibliotheken, verfügt insbesondere dank des Google Buchsucheprojekts - aber auch aufgrund von Scans des Internet Archives, Microsoft und anderer eigener Initiativen - über einen gewaltigen Bestand digitalisierter Werke (wohl rund 10 Millionen). Ein Vorhaben des Hathitrust ist es, im Rahmen des sog. Orphan Works Projekt verwaiste Werke online im Volltext anzubieten. Eine Suche nach dem Urheber soll vorausgehen, wobei insbesondere ein Werk als Kandidat für das Projekt in eine Datenbank eingetragen werden und der Urheber einer Volltextveröffentlichung innerhalb von 90 Tagen widersprechen können soll.

Ob dieses Vorgehen mit dem US-amerikanischen Urheberrecht vereinbar ist, untersucht Aaron, wobei ein Schwerpunkt des Beitrags auf der Frage liegt, ob sich der Hathitrust auf die Schranke des fair-use berufen kann. Nach seiner Einschätzung wäre der Ausgang eines Gerichtsverfahrens völlig offen und der Gesetzgeber gefragt.

26.1.13

Wechsel der Sprache bei einer Online-Buchung



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 12 /2012 geht es um ein Urteil des LG Essen

Eine Fluggesellschaft, die einem Verbraucher auf ihrer Website die Buchung in deutscher Sprache ermöglicht, hat diesem auch die nachfolgenden Informationen in dieser zur Verfügung zu stellen, wenn sie dem Kunden nicht vor der Buchung mitteilt, dass mit einer Buchungsbestätigung und weiteren Fluginformationen nur noch in einer anderen Sprache gerechnet werden kann.
(Leitsatz des Verfassers)


LG Essen, Versäumnisurteil vom 31.05.2012, Az. 44 O 77/10

Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Be­klagte betreibt eine Fluggesellschaft mit Geschäftssitz in Un­garn. In Deutsch­land ansässige Interessenten können über ihre Internetseite Flüge buchen und zwar in deutscher Sprache. Die nach einer Buchung versendete Buchungsbestätigung und Fluginformation hingegen ist in englischer Sprache abgefasst. Darauf wird vor der Buchung nicht hingewie­sen.

Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklä­rung auf.

Gründe (zusammengefasst):
Das LG Essen hat nach dem gem. Art. 6 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr.864/2007 vom 11.07.2007 (Rom II) anwendbaren deutschen Recht einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 S. 1, 4 Nr. 11 UWG bejaht. Die Beklagte verletzt durch das beanstandete Werbeverhalten eine im Interesse des Verbrauchers als Marktteilnehmer erlassene gesetzliche Vorschrift, die das Marktverhalten regeln soll. Die Buchung einer Flugreise über das Internet stellt einen Vertragsschluss im elektroni­schen Geschäftsverkehr i.S.d. Artikel 246 § 3 Nr. 4 EGBGB und des § 312g Abs. 1 BGB dar. Nach Artikel 246 § 3 Nr. 4 EGBGB hat die Beklagte den an einer Buchung interessierten Kunden darüber zu informieren, in welchen Sprachen eine Buchung erfolgen kann. Bietet die Be­klagte - wie hier - schlüssig an, die Buchung auch in deut­scher Sprache vorzunehmen, hat sie dem buchenden Kunden auch alle nachfolgenden Informationen in deutscher Sprache zur Ver­fügung zu stellen, wenn sie dem Kunden nicht vor der Buchung mitteilt, dass mit einer Buchungsbestätigung und weiteren Fluginformationen nur noch in einer anderen Sprache gerechnet werden kann.


Praxishinweis:
Die Pflicht, Kunden bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr rechtzeitig vor einer Bestellung über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren, hat in der Rechtsprechung bislang keine große Rolle gespielt. Ist ein Webauftritt in einer oder mehren Sprachen verfügbar und geht dies aus dessen Gestaltung klar hervor, z.B. durch die Verwendung von Landesflaggen auf der Website, muss darauf im Regelfall nicht noch einmal explizit hingewiesen werden. Nur wenn im Rahmen des Buchungsvorgangs die Sprache gewechselt wird oder wie im Fall des LG Essen Vertragsinformationen nach einer Buchung in einer anderen Sprache erfolgen sollen, bedarf es einer Information an den Kunden.



Automatische Mitbuchung einer Reiserücktrittsversicherung



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 11/2012 geht es um ein Urteil des EuGH zu fakultativen Zusatzkosten bei Buchung einer Flugreise:

Der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.

(Antwort des EuGH)
EuGH, Urteil vom 19.7.2012, Rs. C‑112/11


Sachverhalt (zusammengefasst)
Das OLG Köln hat dem EuGH in einem Verfahren um das Online-Reiseportal Flugreisen von ebookers.com eine Frage zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vorgelegt. Es möchte wissen, ob der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ auch im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten wie eine Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.

Viele neue Stellungnahmen zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger



Am 30.1.2013 wird der Gesetzesentwurf zu dem geplanten Leistungsschutzrecht für Presseverleger Gegenstand einer Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags sein. Im Vorfeld haben einige der teilnehmenden Experten ihre Stellungnahme vorab im Internet veröffentlicht, u.a. Stadler, Kreutzer und Spindler.

Eingeladen sind zur Anhörung:

  • Prof. Dr. Ralf Dewenter, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf/Düsseldorf Institute for Competition Economics (DICE) oeconomicum 01.08
  • Prof. Dr. Dr. Jürgen Ensthaler, Technische Universität Berlin
  • Christoph Keese, Sprecher des Arbeitskreises Urheberrecht BDZV und VDZ, Axel Springer AG, Berlin
  • Dr. Holger Paesler, Geschäftsführer Verlagsgruppe Ebner GmbH & Co. KG, Ulm
  • Benno H. Pöppelmann, Justitiar des Deutschen Journalistenverbandes, DJV-Geschäftsstelle Berlin
  • Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, Fachhochschule Köln, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
  • Prof. Dr. Gerald Spindler, Georg-August-Universität Göttingen, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- u. Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht
  • Thomas Stadler, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Freising

Der Ausschuss Geistiges Eigentum des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat seine ablehnende Haltung zum Leistungsschutzrecht ebenfalls in einem Gutachten noch einmal zum Ausdruck gebracht.

Bei Googles Initiative gegen das Leistungsschutzrecht haben sich schon über hunderttausend Menschen eingetragen.

Auf der Seite der Befürworter eines Leistungsschutzrechts steht hingegen der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), dem nach einer neuen Stellungnahme der bisherige Gesetzesentwurf noch nicht weit genug geht (kritisch zu dem Entwurf Stadler).

Ein eigenes Leistungsschutzrecht für Presseverlage für unbedingt erforderlich hält auch der Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, Professor Rolf Schwartmann (Gutachten für den BDZV und den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ)).
 
Telemedicus wirft die Frage auf, ob Google als Reaktion auf ein Leistungsschutzrecht Verlagswebseiten aus dem Index entfernen dürfte, oder ob dem das Kartellrecht aufgrund der marktbeherrschenden Stellung des Unternehmens entgegen stehen würde.

Der schleswig-holsteinische Landtag hat auf Initiative der Piraten einen Antrag gegen das Leistungsschutzrecht angenommen. Falls der Bundestag den Regierungsentwurf beschließt, wird die Kieler Landesregierung aus SPD, Grünen und Südschleswigschem Wählerverband damit aufgefordert, im Bundesrat gegen Gesetz Einspruch zu erheben.

Siehe ferner Höppner, Technisch-ökonomische Aspekte des Leistungsschutzrechts für Presseverleger, K&R 2/2013

 

5.1.13

Ende der FTC-Untersuchung von Google



Wie sich im Dezember bereits angedeutet hatte, konnte Google den Kartellstreit mit der Federal Trade Commission (FTC) gegen lediglich geringfügige Zugeständnisse beilegen. So hat sich das Unternehmen insbesondere verpflichtet, bei Streitigkeiten über die missbräuchliche Nutzung von Standard-Patenten zunächst eine neutrale Schlichtungsinstanz anzurufen, ehe  juristisch gegen die missbräuchliche Nutzung vorgegangen wird.

Für Google aber wohl der wichtigste Apsekt: Dem Unternehmen werden keine Vorschriften in Richtung Neutralität der Suchergebnisse gemacht und auch die Bevorzugung eigener Produkte wurde mehr oder weniger abgesegnet. Die FTC sieht zwar durchaus, dass mit der sog. Universal Search - der Einbindung von anderen Google Produkten wie YouTube oder Maps - in die Suchergebnisliste eine Bevorzugung von Hausprodukten von Google einhergeht. Auch leugnet sie nicht ab, dass der Algorithmus andere vertikale Suchdienste, die sich auf einzelne Bereiche spezialisiert haben, durch Zurückstufungen benachteilige. Jedoch dienten diese Änderungen der Verbesserung der Qualität der Google-Suche und damit denNutzern

In der Zusammenfassung der FTC liest sich dies dann so:

"In sum, we find that the evidence presented at this time does not support the allegation that Google’s display of its own vertical content at or near the top of its search results page was a product design change undertaken without a legitimate business justification. Rather, we conclude that Google’s display of its own content could plausibly be viewed as an improvement in the overall quality of Google’s search product. Similarly, we have not found sufficient evidence that Google manipulates its search algorithms to unfairly disadvantage vertical websites that compete with Google-owned vertical properties. Although at points in time various vertical websites have experienced demotions, we find that this was a consequence of algorithm changes that also could plausibly be viewed as an improvement in the overall quality of Google’s search results."
 
Erste Reaktionen auf die Entscheidung der FTC hat Searchengineland zusammengefasst.

 

22.12.12

Dezember 2012 - Dies und Das


Google hat in Belgien den Rechtsstreit mit Copiepresse beendet (mehr bei Heise). Das Unternehmen verpflichtet sich in einem Kooperationsvertrag, in den Medien der klagenden Verlage für seine Dienste zu werben und die Gerichtskosten zu übernehmen. Die Verleger wollen im Gegenzug Google-Dienste wie AdWords nutzen, um neue Leser zu gewinnen und ihre Reichweite zu steigern... Das hätten beide Seiten auch ohne sechsjährigen Rechtsstreit haben können ... Google zahlt jedenfalls nichts dafür, die Seiten der Verlage in den Google News anzuzeigen und zu verlinken ...

Der BGH hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der beim "Keyword-Advertising" eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10 – MOST-Pralinen)
Der BGH nimmt damit in Kauf, dass die Rechtsprechung zum Keyword-Advertising in Deutschland in eine andere Richtung geht als in Österreich (GRUR Int. 2011, 173, 175 - BergSpechte II) und Frankreich (GRUR Int. 2011, 625 - CNRRH). Er hält aber trotzdem keine erneute Vorlage an den EuGH für erforderlich, da es nach diesem Sache des nationalen Gerichts sei, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen. Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor.

Die US-Regierung plant nach Medienberichten keine Wettbewerbsklage gegen Google. Zwar musste das Unternehmen kleinere Zugestädnisse machen, ein Hauptvorwurf, Konkurrenten bei den Suchergebnissen zugunsten eigener Dienste benachteiligt zu haben, ist wohl vom Tisch (mehr bei Heise). In der EU ist der Ausgang des Kartellverfahrens zwar noch offen (siehe Heise), doch stehen die Zeichen ebenfalls auf Entspannung. Google soll der EU-Kommission im Januar ein Angebot unterbreiten, um das Verfahren um unlautere Geschäftspraktiken beizulegen (noch einmal Heise).

18.12.12

Google im Kampf für das Urheberrecht ...

 

Tut Google wirklich zu wenig gegen die Verlinkung urheberrechtsverletzender Inhalte auf den Seiten, die in den Suchergebnissen erscheinen? Wer dies behauptet, möge sich einmal die neusten Zahlen des Unternehmens zu Notices nach dem DMCA zu Gemüte führen. Vor einem halben Jahr erhielt Google wöchentlich rund 250.000 Aufforderungen, Seiten aus dem Index zu nehmen. Mittlerweile ist diese Zahl auf 2,5 Mio. pro Woche angestiegen! Im Schnitt soll es nur 6 Stunden dauern, bis das Unternehmen auf eine Meldung reagiert und alle sollen vorher zumindest kurz angeschaut worden sein, bevor eine Löschung erfolgt! Rund 2,5% der Notices werden so zurückgewiesen.

Das System dürfte fehleranfällig sein, schon weil viele Notices nicht berechtigt sein werden, der Verwender eines Werkes sich evtl. auf fair use oder eine andere Schranke des Urheberrechts berufen kann. Aber anders wird es angesichts der schon sehr beeindruckenden Zahlen nicht funktionieren können!


16.12.12

Suchmaschinen sollen helfen, Daten nicht mehr zu finden



Suchmaschinen sollen es mal wieder richten, zumindest nach der Ansicht der EU-Agentur für Informationssicherheit (European Network and Information Security Agency – ENISA). Worum geht es? Die Agentur hat sich mit dem Recht auf Vergessenwerden beschäftigt, das auch Inhalt der geplanten EU-Datenschutzverordnung ist (siehe dazu Das Recht auf Vergessenwerden nach dem Entwurf der EU-Datenschutzverordnung). Sie kommt in einem Bericht zu dem Ergebnis, dass eine rein technische Lösung zur Umsetzung des Rechts im Internet auf Vergessenwerden nicht zu realisieren ist. Wenn es aber nicht möglich ist, Inhalte zu löschen, dann solle das Auffinden wesentlich erschwert werden. Als pragmatische Lösung wird daher vorgeschlagen, dass Suchmaschinen für das „Vergessen" vorgesehene Daten zukünftig herauszufiltern und nicht mehr anzeigen:

„A natural way to “mostly forget” data is thus to prevent its appearance in the results of search engines, and to filter it from sharing services like Twitter. EU member states could require search engine operators and sharing services to filter references to forgotten data. As a result, forgotten data would be very difficult to find, even though copies may survive, for instance, outside the EU jurisdiction.“

15.12.12

Vorweihnachtliche Polemik zum Leistungsschutzrecht



Wer ohnehin gegen das Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingestellt ist, sollte die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage Bundestagsdrucksache 17/11607 der Linkspartei im Bundestag lieber nicht lesen. Ansonsten könnte ihm ziemlich schnell der Kragen platzen. Oberflächliche Antworten, so mein Eindruck.

Das Leistungsschutzrecht stellt nach Ansicht der Bundesregierung Marktgerechtigkeit her:
"Es ermöglicht den Presseverlegern, eine Vergütung von gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen oder gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, für die Nutzung ihrer online gestellten Verlagsprodukte zu verlangen, oder diese Anbieter zur Unterlassung aufzufordern, weil diese Anbieter zu ihrer eigenen Wertschöpfung auf die Leistung der Presseverleger zugreifen."

Wie kommt die Bundesregierung darauf? Weiß sie, in welchem Umfang gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen für die eigene Wertschöpfung in besonderer Weise auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen, auf wie viel Prozent seiner Ergebnisseiten Google im Umfeld von deutschen Verlagsinhalten Werbung schaltet oder wie hoch die entsprechende Wertschöpfung der durch Google generierten Visits auf Seiten der deutschen Presseverlage ist?

Keineswegs. Der Bundesregierung sind keine eigenen belastbaren statistischen Daten zu diesen Fragen bekannt ... Warum dann eine derartige Gesetzesinitiative aus dem Gefühl heraus, das Ergebnis sei gerecht... Vielleicht sollte man erst einmal die tatsächlichen Grundlagen hinreichend eruieren, bevor man gegen die nahezu einhellige Ansicht in der wissenschaftlichen Literatur dem Einfluss der Lobbyarbeit der Verlage erliegt? Nur so eine Idee ...

Wenn die Bundesregierung also eigentlich schon gar nicht recht weiß, warum sie macht, was sie macht – außer eben der vagen Berufung auf Marktgerechtigkeit – dann weiß sie aber doch hoffentlich, was sie da macht. Aber das ist anscheinend auch schon zu viel verlangt. Bekommen neben Suchmaschinen auch andere Soziale Netzwerkdienste ein Problem mit dem Leistungsschutzrecht? Etwa Facebook und Twitter? Die Linkspartei wollte es wissen – die Bundesregierung weiß es nicht: „Der verbindlichen Bewertung einzelner Anbieter oder einzelner Kategorien von Anbietern als lizenzpflichtig durch die Gerichte kann die Bundesregierung nicht vorgreifen.“ Wie reden hier nicht über Randfragen, die natürlich durch Gerichte zu klären sind. Die Bundesregierung sollte aber vielleicht in einem Gesetz etwas bestimmter werden? Im Studium lernt man etwas von Gesetzesauslegung nach der Intention des Gesetzgebers. In diesem Fall besteht die Möglichkeit mangels Intention wohl bereits nicht...

Wie ist schließlich um die Kenntnis der Linkfreiheit durch die Bundesregierung bestellt? Leider wieder schlecht... Die Anfrage thematisiert die Übernahme von Presseinhalten bei der Verlinkung, speziell bei dem Text, der dem Link zugrundeliegt ("Linkanker") oder bei der Wiedergabe einer URL. Für die Bundesregierung gar kein Problem: Wir haben ja die Paperboy-Entscheidung des BGH. Nur schade, dass diese nur aussagt, dass die Verlinkung an sich urheberrechtlich unbedenklich ist (und nicht einmal dies muss so bleiben, über die Frage hat demnächst der EuGH zu befinden ...). Etwas anders ist bereits, wenn eine Marke als Linkanker verwendet wird. Dann ist die Verlinkung zwar an sich urheberrechtlich zulässig, kann aber gegebenenfalls aufgrund des Markenrechts verboten werden. Und so ist es auch hier. Als Linkanker muss ja nicht zwingend der leistungsschutzrechtlich geschützte Text der Artikelüberschrift verwendet werden. Natürlich kann ich einen Presseartikel weiterhin frei verlinken, aber erlaubt es das Leistungsschutzrecht auch weiterhin, einen Teil des Textes dazu zu verwenden? Dies ist meines Erachtens weiter offen.

Die alles entscheidende Frage wird in der Anfrage aber überhaupt nicht thematisiert. Wie soll das Leistungsschutzrecht überhaupt in der Praxis gegen Suchmaschinen wirken? Die freie Zugänglichmachung der Inhalte durch Presseverlage dürfte in der Tradition der Bildersucheurteile des BGH eine schlichte Einwilligungshandlung sein.

 Soweit eine etwas polemische Einschätzung des aktuellen Stands ...

14.12.12

OLG Karlsruhe zur Öffentlichen Zugänglichmachung eines Bildes



Nach Ansicht des OLG Karlsruhe verstößt ein Schuldner gegen seine Verpflichtung, ein Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, wenn er dieses weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild löscht (Urteil vom 3.12.2012, 6 U 92/11).

Nun mag es nicht besonders wahrscheinlich sein, dass ein Nutzer die Adresse eines einzelnen Bildes als Lesezeichen abspeichert, und erraten wird die URL ohnehin praktisch niemand. Trotzdem liegt nach dem OLG ein Zugänglichmachen i.S.d. § 19a UrhG vor. Die Begründung des Gerichts gebe ich nachfolgend wieder. Man hätte auch feststellen können, ob das Lichtbild über eine Bildersuche auffindbar ist. Dann hätte die Löschung der Webseite, auf der das Bild eingebunden war, nicht zugleich eine Entfernung aus dem Index der Suchmaschine bewirkt und an der Zugänglichmachung wäre überhaupt nicht mehr zu zweifeln gewesen:

Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn wird jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass die URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte. Für den Streitfall ist entscheidend, dass es Dritten dann, wenn - wie im Streitfall - eine Verlinkung mit einer Website bestanden hat, möglich bleibt, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichen insbesondere auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 383 juris-Rn. 33).“
...
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, dass es unwahrscheinlich ist, dass jemand diese URL-Adresse vermerkt, um später darauf zurückgreifen zu können. Anders als die Beklagte darstellen will, ist die Kenntnis der URL-Adresse des Lichtbildes nicht dem Kläger vorbehalten, sondern diese hatte jeder Nutzer der Homepage festhalten können. Entsprechend hat der Senat auch bereits mit Urteil v. 12.09.2012 (6 U 58/11, veröffentlicht in juris) in einem solchen Fall ein öffentliches Zugänglichmachen i.S. des dortigen Vertragsstrafeversprechens angenommen. Die Beklagte hat den Zugriff auf das Lichtbild auch nicht durch technische Vorkehrungen gegen das Anzeigen verhindert. Angesichts der Beibehaltung der URL-Adresse ist es unerheblich, dass das Lichtbild nach der Entfernung aus dem redaktionellen Beitrag nicht mehr von Suchmaschinen hat aufgefunden werden können
."

Bereits vor drei Monaten hatte das OLG identisch entschieden, OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.9.2012, Az.: 6 U 58/11. In diesem Urteil hatte es u.a. ausgeführt:

Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn wird nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass eine URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte. Es spricht nach Auffassung des Senats viel für die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht Hamburg vertretenen Auffassung, schon die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL reiche für § 19 a UrhG aus (OLG Hamburg, Urt. v. 14.03.2012, 5 U 87/09 juris Rn. 108). Für den Streitfall ist entscheidend, dass es Dritten dann, wenn - wie im Streitfall - eine Verlinkung mit einer Website bestanden hat, möglich bleibt, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichen zum einen auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 383 juris Rn. 33), und zum anderen der Einsatz von Suchmaschinen.“

11.12.12

USA: Haftungsprivilegierung für Hyperlinks




Der CDA gewährt in den USA innerhalb seines Anwendungsbereichs, in den allerdings das Urheberrecht nicht fällt, eine sehr weitgehende Haftungsfreistellung von Diensteanbietern. Nach § 230(c)(1) darf ein „interactive computer service“ nicht als „publisher or speaker“ einer von einem Dritten eingegeben Information angesehen werden. Daher sind in der Vergangenheit Klagen gegen Google wegen der Verlinkung z.B. persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte mehrfach gescheitert. Das jüngste Urteil (Getachew v. Google Inc., 10th Cir., No. 12-1237, 8/9/12) bestätigt diese Linie: "Google cannot be held liable for search results that yield content created by a third party." Der Kläger wollte Links zu Webseiten entfernt haben, die negative Informationen zu seiner Person enthalten und die angeblich Schuld daran sind, dass er keine Arbeit findet.

Eine ähnliche Thematik liegt auch der Entscheidung Nieman v. Vesuslaw Inc. C.D. Ill., No. 12-3104, 8/3/12, zugrunde. Der Kläger hatte behauptet, die Verlinkung von Gerichtsdokumenten würde seine Stellensuche erschweren. Da die fraglichen Dokumente aber öffentlich sind, konnte sich der Beklagte bereits erfolgreich auf das First Amendment berufen und das Gericht konnte die Anwendbarkeit von 230 CDA dahingstellt lassen.

Generell zu einer Haftungsprivilegierung von Hyperlinks durch 230 CDA:
Directory Assistants, Inc. v. Supermedia, LLC, 2012 WL 3329615 (E.D. Va. May 30, 2012)
Shrader v. Biddinger, 2012 WL 976032 (D. Colo. February 17, 2012)
McVey v. Day, 2008 WL 5395214 (Cal. App. Ct. Dec. 23, 2008).

8.12.12

Niederländisches Urteil zu Hyperlinks




Das Setzen eines Hyperlinks tangiert in aller Regel nicht das Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung. Anders ist dies nach der Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn der Berechtigte technische Schutzmaßnahmen gegen die Verlinkung ergriffen hat. Auch beim Framen spielt nach dem OLG Köln § 19a UrhG keine Rolle.

Ob diese Rechtsprechung fortbestehen kann, wird der EuGH auf eine Vorlage aus Schweden hin zu entscheiden haben. So ließen sich die letzten beiden Posts kurz zusammenfassen (Vorlage an den EuGH: Sind Hyperlinks urheberrechtlich relevant? und OLG Köln zur Haftung bei der Wiedergabe von Inhalten in einem Frame).

Eine Entscheidung des EuGH wäre wohl auch deshalb zu begrüßen, weil die Rechtsprechung innerhalb der EU durchaus in dieser essentiellen Frage auseinanderdriften könnte. Ein Gericht in Amsterdam hat diesen Sommer entschieden, dass ein Hyperlink durchaus in gewissen Situationen urheberrechtlich relevant sein kann. Es müsse allerdings ein „Eingriff“ vorliegen, der die Inhalte aus geschäftlichen Interessen einem neuen Publikum zugänglich macht. Dies soll nach dem Gericht der Fall sein, wenn die Inhalte auf einem Fileserver abgelegt sind und die URL der Dokumente nicht über Suchmaschinen gefunden werden können. Die Verlinkung öffne damit Nutzern erst den Zugang.

 Das niederländische Urteil.

7.12.12

OLG Köln zur Haftung bei der Wiedergabe von Inhalten in einem Frame



Zuletzt hatte ich auf eine Vorlage an den EuGH hingewiesen, mit der der Gerichtshof aufgefordert wird, über die urheberrechtliche Zulässigkeit von Linking und Framing zu entschieden. Das letzte Urteil aus Deutschland zu dieser Frage ist am 14.9.2012 vom OLG Köln ergangen (Az. 6 U 73/12). Der Antragsgegner hatte aufgrund einer Vereinbarung mit Amazon deren Webseite in einen Frame bei der eigenen Webseite unter der Rubrik "Shop" eingebunden.

Auf der Amazon-Webseite konnte ein Urheberrechte verletzendes Bild eines Kirschkernhaufens gefunden werden. Der Urheber wollte dem Antragsgener untersagen, dieses über den framenden Link öffentlich zugänglich zu machen.

Das OLG Köln verneint die Einschlägigkeit des § 19a UrhG und überträgt dabei die Argumentation des BGH aus dem Grundsatzurteil Paperboy auf Frames:

"... In einem solchen Fall liegt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, weil nicht der Linksetzer, sondern derjenige, der die Inhalte ins Internet gestellt hat, darüber entscheidet, ob sie der Öffentlichkeit zugänglich bleiben; werden sie von dem fremden Server gelöscht, geht der Link ins Leere (vgl. BGHZ 156, 1 = GRUR 2003, 958 [962] = WRP 2003, 1341 - Paperboy). Die dem „framed link” eigene besondere Anschau­lichkeit und der damit gegenüber dem Nutzer erzeugte visuelle Eindruck eines einheitlichen Internetauftritts führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung ..."

Es wird sich zeigen, ob der EuGH dies in dem Vorlageverfahren auch so sieht.

Beim Framing kann es viel leichter als bei einem einfachen Hyperlink zur Annahme des zu Eigen machens der verlinkten Inhalte kommen. Hier war aber das ganze Angebot von Amazon in den Frame eingebunden, was es abwegig erscheinen lässt, dass der Linksetzer sich zu allen sich ständig ändernden Unterseiten bekennt. So letztlich auch das OLG:

"Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner die in einem Frame seines Internetauftritts sichtbaren Inhalte der Amazon-Seiten aus Sicht eines verständigen Internetnutzers nicht einmal zu Eigen gemacht, sondern im Gegenteil deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich dabei um eine in Partner­schaft mit amazon erbrachte, von dem Plattformbetreiber wegen ihrer Wer­be­­wirkung vergütete Weiterleitung auf fremde Inhalte handelt ..."

Eine Störerhaftung hatte der Antragsgegner nicht in prozessual beachtlicher Weise zum Gegenstand seines Verfügungsantrags gemacht. Das OLG Köln deutet aber an, dass eine Haftung des Frameproviders durchaus denkbar ist. Zwar habe dieser keine Möglichkeit zur Entfernung des Bildes und wäre das Entfernen des auf alle Amazon-Inhalte gerichteten Links wohl unzumutbar. Im Rahmen des Partnerschaftsvertrags mit Amazon könne aber verlangt werden, auf Amazon zuzugehen und das Unternehmen zur Überprüfung und Verhinderung der Verstöße anzuhalten.

Eine Vorauskontrolle aller verlinkter Inhalte sei unzumutbar.


2.12.12

Vorlage an den EuGH: Sind Hyperlinks urheberrechtlich relevant?



Seit der Paperboy-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2003 (Urteil vom 17.7.2003, Az. I ZR 259/00) gibt es in Deutschland mehr oder weniger keine Diskussion mehr darüber, dass das Setzen eines Hyperlinks zu einer anderen Webseite urheberrechtlich unbedenklich ist und vom Urheber nicht untersagt werden kann. 2010 hat der BGH zwar diese Aussage in dem Urteil Session-ID relativiert (Urteil vom 29.4.2010, Az. I ZR 39/08). Es blieb aber bei der Grundaussage des Paperboy-Urteils, dass das Setzen eines Links nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingreift (§ 19a UrhG). Anders sei dies jedoch zu sehen, wenn bei der Verlinkung eine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgangen wird: Bediene sich der Berechtigte technischer Schutzmaßnahmen, um den Zugang zu dem geschützten Werk beispielsweise nur bestimmten Nutzern zu eröffnen oder nur auf einem bestimmten Weg zu ermöglichen, mache er
das Werk auch nur in dieser eingeschränkten Weise zugänglich. Das Setzen eines Hyperlinks, der derartige Schutzmaßnahmen umgeht, eröffne einen Zugang zum Werk, der ansonsten für diese Nutzer oder auf diesem Weg nicht besteht. Der BGH verlangt dabei nicht, dass es sich um eine wirksame technische Maßnahme handelt. Entscheidend sei alleine, dass der Berechtigte überhaupt Schutzmaßnahmen getroffen hat, die für Dritte als solche erkennbar sind.

Diese gefestigte Rechtsprechung steht nun erneut auf dem Prüfstand, allerdings nicht beim BGH, sondern beim EuGH. Und dessen Verständnis des Internet kann zuweilen schon einmal zweifelhaft sein. Auf Vorlage eines schwedischen Gerichts wird er sich jetzt aber mit der für das Internet essentiellen zustimmungsfreien Verlinkung von Webseiten beschäftigen. Das vorlegende Gericht möchte dabei auch wissen, ob es einen Unterschied zwischen einem "normalen" Hyperlink und einem framenden Link gibt. Ferner möchte es in Erfahrung bringen, ob die Nationalstaaten den Schutz des Urhebers über die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie hinaus erweitern können.

Die genauen Vorlagefragen in der Rechtssache C-466/12 lauten:

Liegt die öffentliche Wiedergabe eines bestimmten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vor, wenn ein anderer als der Inhaber des Urheberrechts an diesem Werk auf seiner Internetseite einen zu diesem Werk führenden Link bereitstellt, der angeklickt werden kann?


Ist es für die Beurteilung der ersten Frage von Bedeutung, ob das Werk, auf das der Link hinweist, auf einer jedermann ohne Beschränkungen zugänglichen Internetseite zu finden ist oder ob der Zugang in irgendeiner Weise beschränkt ist?


Ist bei der Beurteilung der ersten Frage zwischen dem Fall, in dem das Werk nach dem Anklicken des Links durch den Anwender auf einer anderen Internetseite erscheint, und dem Fall zu unterscheiden, in dem das Werk nach dem Anklicken durch den Anwender in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf derselben Internetseite erscheint?


Darf ein Mitgliedstaat einen weiter gehenden Schutz des Ausschließlichkeitsrechts des Urhebers vorsehen, indem er zulässt, dass die öffentliche Wiedergabe Handlungen umfasst, die über die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 hinausgehen?


30.11.12

November 2012 - Dies & Das



Nach einer kurzen Urlaubspause geht es heute mit einer Übersicht der wichtigsten Entwicklungen im Suchmaschinenrecht in diesem Monat weiter.

1. Aus den USA werden zwei weitere Urteile zur Verwendung fremder Marken als Keywords berichtet. In beiden Fällen wurde gegen den Markeninhaber entschieden:

Louisiana Pacific Corp. v. James Hardie Building Products, Inc., 2012 U.S. Dist. LEXIS 162980 (N.D. Cal. Nov. 14, 2012). The initial complaint. The amended complaint filed after this ruling.

CollegeSource, Inc. v. AcademyOne, Inc., 2012 WL 5269213 (E.D. Pa. October 25, 2012)

2. Die Authors Guild hat Berufung gegen das zugunsten des Hathitrust ergangenen Urteils (siehe dazu USA: Klage gegen HathiTrust scheitert - Nutzung ist fair use) eingelegt. Ebenfalls in die nächste Instanz geht das noch wichtigere Verfahren der Authors Guild gegen Google wegen der Buchsuche. Das Unternehmen greift die Zulassung der Klage als Sammelklage an. Weiter noch nicht entschieden ist die Frage, ob sich Google beim Scannen von Büchern in Universitätsbibliotheken und beim Anzeigen von Snippets aus ihnen auf fair use nach dem US-amerikanischen Urheberrecht berufen kann. Siehe Book Scanning As Fair Use: Google Makes Its Case As Authors Guild Appeals Hathitrust Fair Use Ruling.

3. Noch einmal separat aufgreifen werde ich eine Vorlage an den EuGH. Dieser wurde von einem schwedischen Gericht angerufen. Der Gerichtshof soll über die von vielen Nationalgerichten eigentlich bereits geklärte Frage entscheiden, ob das Setzen eines Links urheberrechtlich relevant ist (C-466/12).

4. Die Diskussion um das Leistungsschutzrecht geht in eine neue Runde:
-  "Der Bedarf für ein solches Schutzrecht wurde bislang in keiner Weise nachgewiesen", so das Ergebnis einer Stellungnahme, die das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, der Fachausschuss Urheber- und Medienrecht der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) sowie zahlreiche weitere einzelne Wissenschaftler gemeinsam verfasst haben.
- Google hat sich mit der breit angelegten Kampagne "Verteidige Dein Netz" in die Diskussion eingeschaltet. Verbraucherschutzministerin Aigner sieht dies als "peinlichen Versuch", verschiedene Presseseiten sprechen von einem scheinheiligen Kampf des Unternehmens und die Verlegerverbände BDZV und VDZ von "übler Propaganda" (mehr auch bei Heise). Kein Wort natürlich darüber, wie starke Lobbyarbeit und ein Ignorieren der nahezu einheitlichen wissenschaftlichen Lehre erst zum jetzigen Stand führen konnten. Auch die Presse berichtet in dieser Angelegenheit kaum objektiv und verfolgt ihre eigenen Interessen. Dies jetzt Google vorzuwerfen, ist mehr als scheinheilig. Und die Politik springt natürlich z.T. auf diesen Zug mit auf und bringt die erste Lesung im Bundestag in einer nächtlichen Sitzung über die Bühne (dazu Heise).

5. Die US-Kartellwächter zweifeln daran, dass eine Klage gegen Google wegen Ausnutzung seiner Marktmacht erfolgsversprechend ist. Zuletzt war durchgedrungen, die Handelskommission FTC neige zu einer Klage. Dem ist jetzt wohl nicht mehr so. Mehr bei Heise.

6. Nach dem jüngsten Transparenz-Bericht von Google verlangen staatliche Stellen und Strafverfolgungsbehörden immer öfters die Herausgabe von Nutzerdaten. Mehr bei Heise.

7. Das OLG Köln hat sich mit dem Zueigenmachen von Inhalten durch Framing beschäftigt (Urteil vom 14.9.2012, Az. 6 U 73/12). Mehr dazu demnächst hier.

17.11.12

Einigung zwischen Rosetta Stone und Google

Es ist zweifelhaft, dass es in den USA noch zu einer echten Klärung der langjährigen Streitfrage kommen wird, ob Google für die Verwendung fremder Marken als Keywords verantwortlich gemacht werden kann. Nachdem das von Jurin initiierte Verfahren kürzlich beendet wurde (siehe Update AdWords-Recht), gaben Rosetta Stone und Google nun eine Einigung zu nicht näher verlautbarten Bedingungen bekannt (mehr bei Reuters). Damit laufen nur noch zwei AdWords-Verfahren in den USA.

In Deutschland wird für den 13.12.2012 die Entscheidung des BGH im Fall MOST Pralinen erwartet.

14.11.12

OLG Köln: Google Autocomplete ist nicht rechtsverletzend



Nach eigenen Angaben hat Google bislang alle fünf Verfahren wegen der Autocomplete-Funktion in Deutschland gewonnen. Das jüngste Urteil stammt vom OLG Köln, Urteil vom 10.5.2012, Az. 15 U 199/11. Das Gericht beschäftigte der Vervollständigungsvorschlag bei Eingabe des Namens eines Vorstandsvorsitzenden. Von Google wurde eine Kombination mit den Begriffen „Scientology“ bzw. „Betrug“ vorgeschlagen. ´

5.11.12

USA: Klage gegen HathiTrust scheitert - Nutzung ist fair use



Hintergrund

Die amerikanische Author’s Guild hat letzten Sommer zusammen mit ihren Partnerverbänden in Australien, Großbritannien und Kanada Klage gegen fünf Universitäten (University of Michigan, University of Wisconsin, Indiana University, Cornell University und University of California) und den HathiTrust, ein von mehreren Universitätsbibliotheken und Universitäten gegründetes digitales Archiv eingereicht. Den Beklagten wird eine unerlaubte Zusammenarbeit mit Google und daraus resultierende Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen.

1.11.12

Oktober 2012 - Dies & Das



Passend zu der Nachricht, dass viele Nutzer laut einer Studie nicht hinreichend zwischen Werbung und „normalen“ Suchergebnissen unterscheiden können (dazu "Studie: Nutzer erkennen Werbung bei Suchmaschinen nicht"): Die Federal Trade Commission überlegt (is „strongly considering“), ob sie die derzeitige Praxis der Kennzeichnung von Werbeanzeigen bei Suchmaschinen noch einmal überprüfen soll. Mehr dazu bei Searchengineland.

Google stand in der Vergangenheit des Öfteren wegen der angeblichen Intransparenz des Zustandekommens der Suchergebnisse in der Kritik, insbesondere weil Webmaster nicht nachvollziehen konnten, ob ihre Seite aufgrund von Strafmaßnahmen durch Google im Ranking zurückgestuft wurde oder nicht. Angeblich stellt Google inzwischen in allen Fällen eines manuellen Eingriffs in das Ranking den Betreibern der betroffenen Webseiten entsprechende Informationen zur Verfügung. „Allgemeine“ Strafen über den Algorithmus, die alle Webseiten gleich betreffen, zählen aber nicht dazu. Mehr darüber bei Searchengineland.

Ich hatte über ein Urteil aus Spanien zum Google Cache gebloggt ("Spanische Gerichte zu AdWords & Google Cache"). Mit diesem beschäftigt sich nun auch der Aufsatz von Xalabarder, „Spanish Supreme Court Rules in Favour of Google Search Engine... and a Flexible Reading of Copyright Statutes?"

Schließlich hatte ich auf ein neues Tool hingewiesen, mit dem Links für ungültig erklärt werden können ("Anbieter müssen ggf. Links zu ihrer Seite für ungültig erklären!"). Dieses hat zu zahlreichen Fragen geführt, die Google in einem Beitrag der Webmaster-Zentrale beantwortet.

31.10.12

Update AdWords-Recht



Den aktuellen Stand der Rechtsprechung zur Verwendung fremder Marken als Keywords bei Google AdWords habe ich erst kürzlich in dem Beitrag "LG Hamburg Urteil zum Keyword "Parship" zusammengefasst. Heute möchte ich auf aktuelle und bevorstehende Entscheidungen in Deutschland und den USA hinweisen.

In den USA war Google zeitweise mit mehr als 10 Klagen gegen sich konfrontiert. Die Zahl ist letztes Jahr bereits deutlich gesunken, ohne dass es eine abschließende Klärung der Verantwortlichkeit des Unternehmens gegeben hätte. Zuletzt gab es noch vier Verfahren (Rosetta Stone, Home Decor Center, Jurin und Cybersitter).

Im Verfahren Cybersitter musste Google eine „kleine“ Niederlage einstecken, CYBERsitter LLC v. Google, Inc., 2:12-cv-05293-RSWL-AJW (C.D. Cal. Oct. 24, 2012). Das Unternehmen hatte u.a. beantragt, das Verfahren an ein anderes Gericht zu verweisen. Hintergrund ist eine Gerichtsstandsvereinbarung im AdWords-Vertrag zwischen Google und Cybersitter. In der Vergangenheit hatten mindestens zwei Gerichte entschieden, dass diese Klausel auch Klagen wegen der Verletzung von Markenrechten durch andere AdWords-Kunden betrifft (Flowbee International, Inc. v. Google, Inc., 4:10-cv-00668-LB (S.D. Tex. Feb. 8, 2010) und Parts Geek, LLC v. U.S. Auto Parts Network, Inc., 2010 WL 1381005 (D.N.J. April 1, 2010)). Das Gericht in Los Angeles sah dies anders, ohne allerdings die gegenteilige Rechtsprechung zu erwähnen. Mehr dazu auch in meinem Beitrag Suchmaschinenrecht 2010 auf Seite 8. Auch hinsichtlich der von Cybersitter geltend gemachten Ansprüche wollte das Gericht diese noch nicht in diesem frühen Verfahrensstadium im Rahmen einer motion to dismiss verwerfen. Mehr dazu bei Goldman.

Das Verfahren von Jurin fand seinen Abschluss, Jurin v. Google, Inc., 2012 WL 5011007 (E.D. Cal. October 17, 2012). Die erste Klage hatte Jurin zurückgenommen, nachdem sein Anwalt sein Mandat niedergelegt hatte und auch bei seiner zweiten Klage hat sein neuer Anwalt einen Rückzieher gemacht. Das Gericht entschied jetzt zugunsten von Google, wobei dieser Sieg nicht besonders wertvoll sein dürfte. Es fehlte schon an einem vernünftigen Vortrag des Klägers, so dass das Gericht u.a. deshalb die Klage abgewiesen hat, weil es keinerlei Beweise für eine Irreführung von Nutzern ausmachen konnte. Mehr zu dem Verfahren wieder bei Goldman.

In Deutschland steht das Urteil des BGH im Verfahren um „MOST Pralinen“ bevor. In dem Verfahren unter dem Az. I ZR 217/10 geht es u.a. um die Funktion der „weitgehend passenden Keywords“. Zur Entscheidung der Vorinstanz siehe meinen älteren Beitrag.