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26.2.13
European Copyright Society zur Linkfreiheit
In der Vorlage eines schwedischen Gerichts an den EuGH geht es um nicht wenig als die Linkfreiheit im Netz (sieheVorlage an den EuGH: Sind Hyperlinks urheberrechtlich relevant?). Der EuGH soll sich zur urheberrechtlichen Bewertung von Hyperlinks äußern. Die European Copyright Society hat zu dieser Frage in einem Schreiben Stellung bezogen und beleuchtet darin die bisherige Rechtsprechung in Europa und Amerika (u.a. das Paperboy-Urteil des BGH) und weist auf die Konsequenzen hin, wenn Hyperlinking das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung berühren sollten. Dann müsste ggf. die Einwilligung des Urhebers zur Verlinkung seiner Webseiten eingeholt werden ... Die Verfasser sind der Ansicht, dass alle Arten von Links - auch framende Links - die Verwertungsrechte nicht tangieren.
2.12.12
Vorlage an den EuGH: Sind Hyperlinks urheberrechtlich relevant?
Seit der Paperboy-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2003 (Urteil vom 17.7.2003, Az. I ZR 259/00) gibt es in Deutschland mehr oder weniger keine Diskussion mehr darüber, dass das Setzen eines Hyperlinks zu einer anderen Webseite urheberrechtlich unbedenklich ist und vom Urheber nicht untersagt werden kann. 2010 hat der BGH zwar diese Aussage in dem Urteil Session-ID relativiert (Urteil vom 29.4.2010, Az. I ZR 39/08). Es blieb aber bei der Grundaussage des Paperboy-Urteils, dass das Setzen eines Links nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingreift (§ 19a UrhG). Anders sei dies jedoch zu sehen, wenn bei der Verlinkung eine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgangen wird: Bediene sich der Berechtigte technischer Schutzmaßnahmen, um den Zugang zu dem geschützten Werk beispielsweise nur bestimmten Nutzern zu eröffnen oder nur auf einem bestimmten Weg zu ermöglichen, mache er
das Werk auch nur in dieser eingeschränkten Weise zugänglich. Das Setzen eines Hyperlinks, der derartige Schutzmaßnahmen umgeht, eröffne einen Zugang zum Werk, der ansonsten für diese Nutzer oder auf diesem Weg nicht besteht. Der BGH verlangt dabei nicht, dass es sich um eine wirksame technische Maßnahme handelt. Entscheidend sei alleine, dass der Berechtigte überhaupt Schutzmaßnahmen getroffen hat, die für Dritte als solche erkennbar sind.
Diese gefestigte Rechtsprechung steht nun erneut auf dem Prüfstand, allerdings nicht beim BGH, sondern beim EuGH. Und dessen Verständnis des Internet kann zuweilen schon einmal zweifelhaft sein. Auf Vorlage eines schwedischen Gerichts wird er sich jetzt aber mit der für das Internet essentiellen zustimmungsfreien Verlinkung von Webseiten beschäftigen. Das vorlegende Gericht möchte dabei auch wissen, ob es einen Unterschied zwischen einem "normalen" Hyperlink und einem framenden Link gibt. Ferner möchte es in Erfahrung bringen, ob die Nationalstaaten den Schutz des Urhebers über die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie hinaus erweitern können.
Die genauen Vorlagefragen in der Rechtssache C-466/12 lauten:
Liegt die öffentliche Wiedergabe eines bestimmten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vor, wenn ein anderer als der Inhaber des Urheberrechts an diesem Werk auf seiner Internetseite einen zu diesem Werk führenden Link bereitstellt, der angeklickt werden kann?
Ist es für die Beurteilung der ersten Frage von Bedeutung, ob das Werk, auf das der Link hinweist, auf einer jedermann ohne Beschränkungen zugänglichen Internetseite zu finden ist oder ob der Zugang in irgendeiner Weise beschränkt ist?
Ist bei der Beurteilung der ersten Frage zwischen dem Fall, in dem das Werk nach dem Anklicken des Links durch den Anwender auf einer anderen Internetseite erscheint, und dem Fall zu unterscheiden, in dem das Werk nach dem Anklicken durch den Anwender in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf derselben Internetseite erscheint?
Darf ein Mitgliedstaat einen weiter gehenden Schutz des Ausschließlichkeitsrechts des Urhebers vorsehen, indem er zulässt, dass die öffentliche Wiedergabe Handlungen umfasst, die über die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 hinausgehen?
Labels:
§ 19a UrhG,
EuGH,
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Urheberrecht
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