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14.12.12

OLG Karlsruhe zur Öffentlichen Zugänglichmachung eines Bildes



Nach Ansicht des OLG Karlsruhe verstößt ein Schuldner gegen seine Verpflichtung, ein Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, wenn er dieses weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild löscht (Urteil vom 3.12.2012, 6 U 92/11).

Nun mag es nicht besonders wahrscheinlich sein, dass ein Nutzer die Adresse eines einzelnen Bildes als Lesezeichen abspeichert, und erraten wird die URL ohnehin praktisch niemand. Trotzdem liegt nach dem OLG ein Zugänglichmachen i.S.d. § 19a UrhG vor. Die Begründung des Gerichts gebe ich nachfolgend wieder. Man hätte auch feststellen können, ob das Lichtbild über eine Bildersuche auffindbar ist. Dann hätte die Löschung der Webseite, auf der das Bild eingebunden war, nicht zugleich eine Entfernung aus dem Index der Suchmaschine bewirkt und an der Zugänglichmachung wäre überhaupt nicht mehr zu zweifeln gewesen:

Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn wird jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass die URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte. Für den Streitfall ist entscheidend, dass es Dritten dann, wenn - wie im Streitfall - eine Verlinkung mit einer Website bestanden hat, möglich bleibt, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichen insbesondere auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 383 juris-Rn. 33).“
...
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, dass es unwahrscheinlich ist, dass jemand diese URL-Adresse vermerkt, um später darauf zurückgreifen zu können. Anders als die Beklagte darstellen will, ist die Kenntnis der URL-Adresse des Lichtbildes nicht dem Kläger vorbehalten, sondern diese hatte jeder Nutzer der Homepage festhalten können. Entsprechend hat der Senat auch bereits mit Urteil v. 12.09.2012 (6 U 58/11, veröffentlicht in juris) in einem solchen Fall ein öffentliches Zugänglichmachen i.S. des dortigen Vertragsstrafeversprechens angenommen. Die Beklagte hat den Zugriff auf das Lichtbild auch nicht durch technische Vorkehrungen gegen das Anzeigen verhindert. Angesichts der Beibehaltung der URL-Adresse ist es unerheblich, dass das Lichtbild nach der Entfernung aus dem redaktionellen Beitrag nicht mehr von Suchmaschinen hat aufgefunden werden können
."

Bereits vor drei Monaten hatte das OLG identisch entschieden, OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.9.2012, Az.: 6 U 58/11. In diesem Urteil hatte es u.a. ausgeführt:

Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn wird nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass eine URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte. Es spricht nach Auffassung des Senats viel für die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht Hamburg vertretenen Auffassung, schon die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL reiche für § 19 a UrhG aus (OLG Hamburg, Urt. v. 14.03.2012, 5 U 87/09 juris Rn. 108). Für den Streitfall ist entscheidend, dass es Dritten dann, wenn - wie im Streitfall - eine Verlinkung mit einer Website bestanden hat, möglich bleibt, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichen zum einen auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 383 juris Rn. 33), und zum anderen der Einsatz von Suchmaschinen.“

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