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Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.

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25.5.13

BGH-Vorlage an EuGH wegen Framing



Der BGH hat dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur urheberrechtlichen Relevanz des Framings vorgelegt (Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12 - Die Realität). An seine frühere Rechtsprechung anknüpfend, dass die bloße Verlinkung urheberrechtlich geschützter Inhalte keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG darstellt, verneint das Gericht eine solche auch beim Eininden eines Videos in eine Website. Mit dieser Feststellung wären viele Gerichte mit ihrer Prüfung am Ende gewesen. Nicht so der BGH - und dies völlig zu Recht. Die Einbindung könnte ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen. Dies habe ich schon in meiner Promotion 2002 so behauptet, die instanzliche Rechtsprechung hat diesen Ansatz aber bislang einstimmig abgelehnt. Umso gespannter bin ich jetzt natürlich auf die Entscheidung des EuGH. Zunächst gilt es aber erst einmal die Begründung des BGH für die Vorlage abzuwarten. Bislang liegt lediglich eine Pressemitteilung vor.



21.4.13

BGH: Mündliche Verhandlung zu Framing



Der BGH hat sich in einer mündlichen Verhandlung am Donnerstag mit der Zulässigkeit des Framings im Zusammenhang mit der Einbindung eines YouTube-Videos in eine Webseite beschäftigt.

Nach Medienberichten soll der Vorsitzende Richter, Joachim Bornkamm, geäußert haben, dass der Senat eine "gewisse Tendenz" habe, "Framing" als Urheberrechtsverletzung einzustufen. Damit würde der BGH Framing gerade nicht mit einfachen Links gleichsetzen, bei denen eine Tangierung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG schon vor Jahren im Paperboy-Urteil grundsätzlich verneint wurde.

Das Urteil soll am 16.5.2013 verkündet werden. Evtl. wird der BGH den EuGH anrufen. Dies fände ich konsequent, weil die Frage die Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie betrifft und der EuGH ohnehin schon von einem schwedischen Gericht angerufen wurde, sich zur Thematik Urheberrecht und Verlinkung zu äußern (Rechtssache C-466/12, dazu Vorlage an den EuGH: Sind Hyperlinks urheberrechtlich relevant?)

Vorinstanz: OLG München, Urteil vom 16.2.2012, Az.: 6 U 1092/11


5.3.13

Aktuelle Rechtsprechung zum Framing in der Übersicht



Im Rahmen meiner ersten Einschätzung zur neuen Google Bildersuche (Die neue Google-Bildersuche - Urheberrechtswidrig?) habe ich darauf hingewiesen, dass eine entscheidende Weichenstellung die Frage danach ist, ob bei der Anzeige des Bildes in Originalgröße ein Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers tangiert wird. Google realisiert die Darstellung mittels eines Inline-Links. Damit liegt sicher keine Vervielfältigung vor, § 16 UrhG, aber möglicherweise eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG.

Grund genug, sich heute näher mit der aktuellen Rechtsprechung zu Inline Linking und Framing in Deutschland zu beschäftigen und einen Überblick zu geben.

7.12.12

OLG Köln zur Haftung bei der Wiedergabe von Inhalten in einem Frame



Zuletzt hatte ich auf eine Vorlage an den EuGH hingewiesen, mit der der Gerichtshof aufgefordert wird, über die urheberrechtliche Zulässigkeit von Linking und Framing zu entschieden. Das letzte Urteil aus Deutschland zu dieser Frage ist am 14.9.2012 vom OLG Köln ergangen (Az. 6 U 73/12). Der Antragsgegner hatte aufgrund einer Vereinbarung mit Amazon deren Webseite in einen Frame bei der eigenen Webseite unter der Rubrik "Shop" eingebunden.

Auf der Amazon-Webseite konnte ein Urheberrechte verletzendes Bild eines Kirschkernhaufens gefunden werden. Der Urheber wollte dem Antragsgener untersagen, dieses über den framenden Link öffentlich zugänglich zu machen.

Das OLG Köln verneint die Einschlägigkeit des § 19a UrhG und überträgt dabei die Argumentation des BGH aus dem Grundsatzurteil Paperboy auf Frames:

"... In einem solchen Fall liegt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, weil nicht der Linksetzer, sondern derjenige, der die Inhalte ins Internet gestellt hat, darüber entscheidet, ob sie der Öffentlichkeit zugänglich bleiben; werden sie von dem fremden Server gelöscht, geht der Link ins Leere (vgl. BGHZ 156, 1 = GRUR 2003, 958 [962] = WRP 2003, 1341 - Paperboy). Die dem „framed link” eigene besondere Anschau­lichkeit und der damit gegenüber dem Nutzer erzeugte visuelle Eindruck eines einheitlichen Internetauftritts führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung ..."

Es wird sich zeigen, ob der EuGH dies in dem Vorlageverfahren auch so sieht.

Beim Framing kann es viel leichter als bei einem einfachen Hyperlink zur Annahme des zu Eigen machens der verlinkten Inhalte kommen. Hier war aber das ganze Angebot von Amazon in den Frame eingebunden, was es abwegig erscheinen lässt, dass der Linksetzer sich zu allen sich ständig ändernden Unterseiten bekennt. So letztlich auch das OLG:

"Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner die in einem Frame seines Internetauftritts sichtbaren Inhalte der Amazon-Seiten aus Sicht eines verständigen Internetnutzers nicht einmal zu Eigen gemacht, sondern im Gegenteil deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich dabei um eine in Partner­schaft mit amazon erbrachte, von dem Plattformbetreiber wegen ihrer Wer­be­­wirkung vergütete Weiterleitung auf fremde Inhalte handelt ..."

Eine Störerhaftung hatte der Antragsgegner nicht in prozessual beachtlicher Weise zum Gegenstand seines Verfügungsantrags gemacht. Das OLG Köln deutet aber an, dass eine Haftung des Frameproviders durchaus denkbar ist. Zwar habe dieser keine Möglichkeit zur Entfernung des Bildes und wäre das Entfernen des auf alle Amazon-Inhalte gerichteten Links wohl unzumutbar. Im Rahmen des Partnerschaftsvertrags mit Amazon könne aber verlangt werden, auf Amazon zuzugehen und das Unternehmen zur Überprüfung und Verhinderung der Verstöße anzuhalten.

Eine Vorauskontrolle aller verlinkter Inhalte sei unzumutbar.