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15.12.12

Vorweihnachtliche Polemik zum Leistungsschutzrecht



Wer ohnehin gegen das Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingestellt ist, sollte die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage Bundestagsdrucksache 17/11607 der Linkspartei im Bundestag lieber nicht lesen. Ansonsten könnte ihm ziemlich schnell der Kragen platzen. Oberflächliche Antworten, so mein Eindruck.

Das Leistungsschutzrecht stellt nach Ansicht der Bundesregierung Marktgerechtigkeit her:
"Es ermöglicht den Presseverlegern, eine Vergütung von gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen oder gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, für die Nutzung ihrer online gestellten Verlagsprodukte zu verlangen, oder diese Anbieter zur Unterlassung aufzufordern, weil diese Anbieter zu ihrer eigenen Wertschöpfung auf die Leistung der Presseverleger zugreifen."

Wie kommt die Bundesregierung darauf? Weiß sie, in welchem Umfang gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen für die eigene Wertschöpfung in besonderer Weise auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen, auf wie viel Prozent seiner Ergebnisseiten Google im Umfeld von deutschen Verlagsinhalten Werbung schaltet oder wie hoch die entsprechende Wertschöpfung der durch Google generierten Visits auf Seiten der deutschen Presseverlage ist?

Keineswegs. Der Bundesregierung sind keine eigenen belastbaren statistischen Daten zu diesen Fragen bekannt ... Warum dann eine derartige Gesetzesinitiative aus dem Gefühl heraus, das Ergebnis sei gerecht... Vielleicht sollte man erst einmal die tatsächlichen Grundlagen hinreichend eruieren, bevor man gegen die nahezu einhellige Ansicht in der wissenschaftlichen Literatur dem Einfluss der Lobbyarbeit der Verlage erliegt? Nur so eine Idee ...

Wenn die Bundesregierung also eigentlich schon gar nicht recht weiß, warum sie macht, was sie macht – außer eben der vagen Berufung auf Marktgerechtigkeit – dann weiß sie aber doch hoffentlich, was sie da macht. Aber das ist anscheinend auch schon zu viel verlangt. Bekommen neben Suchmaschinen auch andere Soziale Netzwerkdienste ein Problem mit dem Leistungsschutzrecht? Etwa Facebook und Twitter? Die Linkspartei wollte es wissen – die Bundesregierung weiß es nicht: „Der verbindlichen Bewertung einzelner Anbieter oder einzelner Kategorien von Anbietern als lizenzpflichtig durch die Gerichte kann die Bundesregierung nicht vorgreifen.“ Wie reden hier nicht über Randfragen, die natürlich durch Gerichte zu klären sind. Die Bundesregierung sollte aber vielleicht in einem Gesetz etwas bestimmter werden? Im Studium lernt man etwas von Gesetzesauslegung nach der Intention des Gesetzgebers. In diesem Fall besteht die Möglichkeit mangels Intention wohl bereits nicht...

Wie ist schließlich um die Kenntnis der Linkfreiheit durch die Bundesregierung bestellt? Leider wieder schlecht... Die Anfrage thematisiert die Übernahme von Presseinhalten bei der Verlinkung, speziell bei dem Text, der dem Link zugrundeliegt ("Linkanker") oder bei der Wiedergabe einer URL. Für die Bundesregierung gar kein Problem: Wir haben ja die Paperboy-Entscheidung des BGH. Nur schade, dass diese nur aussagt, dass die Verlinkung an sich urheberrechtlich unbedenklich ist (und nicht einmal dies muss so bleiben, über die Frage hat demnächst der EuGH zu befinden ...). Etwas anders ist bereits, wenn eine Marke als Linkanker verwendet wird. Dann ist die Verlinkung zwar an sich urheberrechtlich zulässig, kann aber gegebenenfalls aufgrund des Markenrechts verboten werden. Und so ist es auch hier. Als Linkanker muss ja nicht zwingend der leistungsschutzrechtlich geschützte Text der Artikelüberschrift verwendet werden. Natürlich kann ich einen Presseartikel weiterhin frei verlinken, aber erlaubt es das Leistungsschutzrecht auch weiterhin, einen Teil des Textes dazu zu verwenden? Dies ist meines Erachtens weiter offen.

Die alles entscheidende Frage wird in der Anfrage aber überhaupt nicht thematisiert. Wie soll das Leistungsschutzrecht überhaupt in der Praxis gegen Suchmaschinen wirken? Die freie Zugänglichmachung der Inhalte durch Presseverlage dürfte in der Tradition der Bildersucheurteile des BGH eine schlichte Einwilligungshandlung sein.

 Soweit eine etwas polemische Einschätzung des aktuellen Stands ...

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