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8.12.12

Niederländisches Urteil zu Hyperlinks




Das Setzen eines Hyperlinks tangiert in aller Regel nicht das Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung. Anders ist dies nach der Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn der Berechtigte technische Schutzmaßnahmen gegen die Verlinkung ergriffen hat. Auch beim Framen spielt nach dem OLG Köln § 19a UrhG keine Rolle.

Ob diese Rechtsprechung fortbestehen kann, wird der EuGH auf eine Vorlage aus Schweden hin zu entscheiden haben. So ließen sich die letzten beiden Posts kurz zusammenfassen (Vorlage an den EuGH: Sind Hyperlinks urheberrechtlich relevant? und OLG Köln zur Haftung bei der Wiedergabe von Inhalten in einem Frame).

Eine Entscheidung des EuGH wäre wohl auch deshalb zu begrüßen, weil die Rechtsprechung innerhalb der EU durchaus in dieser essentiellen Frage auseinanderdriften könnte. Ein Gericht in Amsterdam hat diesen Sommer entschieden, dass ein Hyperlink durchaus in gewissen Situationen urheberrechtlich relevant sein kann. Es müsse allerdings ein „Eingriff“ vorliegen, der die Inhalte aus geschäftlichen Interessen einem neuen Publikum zugänglich macht. Dies soll nach dem Gericht der Fall sein, wenn die Inhalte auf einem Fileserver abgelegt sind und die URL der Dokumente nicht über Suchmaschinen gefunden werden können. Die Verlinkung öffne damit Nutzern erst den Zugang.

 Das niederländische Urteil.

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