Über den Blog

Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.

Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!

Mehr über mich und Links & Law demnächst in einem Blog-Beitrag!



Showing posts with label Hyperlink. Show all posts
Showing posts with label Hyperlink. Show all posts

20.4.13

LG Frankfurt a.M.: Irreführender Link der Telekom



Das LG Frankfurt a.M. hat der Telekom eine irreführende Verlinkung auf das Hotelbuchungsportal HRS untersagt (Urteil vom 20.02.2013 - 3/08 O 197/12). Auf den Internetseiten "Das Örtliche" und "Gelbe Seiten" können Nutzer nach Hotels recherchieren und sich diese samt Name, Adresse, Telefonnummer und Internetadresse anzeigen lassen. Zusätzlich befindet sich dort ein Button mit der Bezeichnung "Hotelbuchung" bzw. "online buchen". Ein Klick ermöglicht aber gerade keine unmittelbare Buchungsmöglichkeit beim Hotel, wie sie ein Verbraucher nach der Bezeichnung erwarten könne. Klickt der Nutzer auf den Button, so gelangt er auf das (zuvor wohl nicht erwähnte) Buchungsportal des Anbieters HRS. Die Auffasung der Wettbewerbszentrale, dass dies irreführend sei, hat das LG bestätigt.

26.2.13

European Copyright Society zur Linkfreiheit



In der Vorlage eines schwedischen Gerichts an den EuGH geht es um nicht wenig als die Linkfreiheit im Netz (sieheVorlage an den EuGH: Sind Hyperlinks urheberrechtlich relevant?). Der EuGH soll sich zur urheberrechtlichen Bewertung von Hyperlinks äußern. Die European Copyright Society hat zu dieser Frage in einem Schreiben Stellung bezogen und beleuchtet darin die bisherige Rechtsprechung in Europa und Amerika (u.a. das Paperboy-Urteil des BGH) und weist auf die Konsequenzen hin, wenn Hyperlinking das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung berühren sollten. Dann müsste ggf. die Einwilligung des Urhebers zur Verlinkung seiner Webseiten eingeholt werden ... Die Verfasser sind der Ansicht, dass alle Arten von Links - auch framende Links - die Verwertungsrechte nicht tangieren.

11.12.12

USA: Haftungsprivilegierung für Hyperlinks




Der CDA gewährt in den USA innerhalb seines Anwendungsbereichs, in den allerdings das Urheberrecht nicht fällt, eine sehr weitgehende Haftungsfreistellung von Diensteanbietern. Nach § 230(c)(1) darf ein „interactive computer service“ nicht als „publisher or speaker“ einer von einem Dritten eingegeben Information angesehen werden. Daher sind in der Vergangenheit Klagen gegen Google wegen der Verlinkung z.B. persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte mehrfach gescheitert. Das jüngste Urteil (Getachew v. Google Inc., 10th Cir., No. 12-1237, 8/9/12) bestätigt diese Linie: "Google cannot be held liable for search results that yield content created by a third party." Der Kläger wollte Links zu Webseiten entfernt haben, die negative Informationen zu seiner Person enthalten und die angeblich Schuld daran sind, dass er keine Arbeit findet.

Eine ähnliche Thematik liegt auch der Entscheidung Nieman v. Vesuslaw Inc. C.D. Ill., No. 12-3104, 8/3/12, zugrunde. Der Kläger hatte behauptet, die Verlinkung von Gerichtsdokumenten würde seine Stellensuche erschweren. Da die fraglichen Dokumente aber öffentlich sind, konnte sich der Beklagte bereits erfolgreich auf das First Amendment berufen und das Gericht konnte die Anwendbarkeit von 230 CDA dahingstellt lassen.

Generell zu einer Haftungsprivilegierung von Hyperlinks durch 230 CDA:
Directory Assistants, Inc. v. Supermedia, LLC, 2012 WL 3329615 (E.D. Va. May 30, 2012)
Shrader v. Biddinger, 2012 WL 976032 (D. Colo. February 17, 2012)
McVey v. Day, 2008 WL 5395214 (Cal. App. Ct. Dec. 23, 2008).

8.12.12

Niederländisches Urteil zu Hyperlinks




Das Setzen eines Hyperlinks tangiert in aller Regel nicht das Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung. Anders ist dies nach der Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn der Berechtigte technische Schutzmaßnahmen gegen die Verlinkung ergriffen hat. Auch beim Framen spielt nach dem OLG Köln § 19a UrhG keine Rolle.

Ob diese Rechtsprechung fortbestehen kann, wird der EuGH auf eine Vorlage aus Schweden hin zu entscheiden haben. So ließen sich die letzten beiden Posts kurz zusammenfassen (Vorlage an den EuGH: Sind Hyperlinks urheberrechtlich relevant? und OLG Köln zur Haftung bei der Wiedergabe von Inhalten in einem Frame).

Eine Entscheidung des EuGH wäre wohl auch deshalb zu begrüßen, weil die Rechtsprechung innerhalb der EU durchaus in dieser essentiellen Frage auseinanderdriften könnte. Ein Gericht in Amsterdam hat diesen Sommer entschieden, dass ein Hyperlink durchaus in gewissen Situationen urheberrechtlich relevant sein kann. Es müsse allerdings ein „Eingriff“ vorliegen, der die Inhalte aus geschäftlichen Interessen einem neuen Publikum zugänglich macht. Dies soll nach dem Gericht der Fall sein, wenn die Inhalte auf einem Fileserver abgelegt sind und die URL der Dokumente nicht über Suchmaschinen gefunden werden können. Die Verlinkung öffne damit Nutzern erst den Zugang.

 Das niederländische Urteil.

2.12.12

Vorlage an den EuGH: Sind Hyperlinks urheberrechtlich relevant?



Seit der Paperboy-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2003 (Urteil vom 17.7.2003, Az. I ZR 259/00) gibt es in Deutschland mehr oder weniger keine Diskussion mehr darüber, dass das Setzen eines Hyperlinks zu einer anderen Webseite urheberrechtlich unbedenklich ist und vom Urheber nicht untersagt werden kann. 2010 hat der BGH zwar diese Aussage in dem Urteil Session-ID relativiert (Urteil vom 29.4.2010, Az. I ZR 39/08). Es blieb aber bei der Grundaussage des Paperboy-Urteils, dass das Setzen eines Links nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingreift (§ 19a UrhG). Anders sei dies jedoch zu sehen, wenn bei der Verlinkung eine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgangen wird: Bediene sich der Berechtigte technischer Schutzmaßnahmen, um den Zugang zu dem geschützten Werk beispielsweise nur bestimmten Nutzern zu eröffnen oder nur auf einem bestimmten Weg zu ermöglichen, mache er
das Werk auch nur in dieser eingeschränkten Weise zugänglich. Das Setzen eines Hyperlinks, der derartige Schutzmaßnahmen umgeht, eröffne einen Zugang zum Werk, der ansonsten für diese Nutzer oder auf diesem Weg nicht besteht. Der BGH verlangt dabei nicht, dass es sich um eine wirksame technische Maßnahme handelt. Entscheidend sei alleine, dass der Berechtigte überhaupt Schutzmaßnahmen getroffen hat, die für Dritte als solche erkennbar sind.

Diese gefestigte Rechtsprechung steht nun erneut auf dem Prüfstand, allerdings nicht beim BGH, sondern beim EuGH. Und dessen Verständnis des Internet kann zuweilen schon einmal zweifelhaft sein. Auf Vorlage eines schwedischen Gerichts wird er sich jetzt aber mit der für das Internet essentiellen zustimmungsfreien Verlinkung von Webseiten beschäftigen. Das vorlegende Gericht möchte dabei auch wissen, ob es einen Unterschied zwischen einem "normalen" Hyperlink und einem framenden Link gibt. Ferner möchte es in Erfahrung bringen, ob die Nationalstaaten den Schutz des Urhebers über die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie hinaus erweitern können.

Die genauen Vorlagefragen in der Rechtssache C-466/12 lauten:

Liegt die öffentliche Wiedergabe eines bestimmten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vor, wenn ein anderer als der Inhaber des Urheberrechts an diesem Werk auf seiner Internetseite einen zu diesem Werk führenden Link bereitstellt, der angeklickt werden kann?


Ist es für die Beurteilung der ersten Frage von Bedeutung, ob das Werk, auf das der Link hinweist, auf einer jedermann ohne Beschränkungen zugänglichen Internetseite zu finden ist oder ob der Zugang in irgendeiner Weise beschränkt ist?


Ist bei der Beurteilung der ersten Frage zwischen dem Fall, in dem das Werk nach dem Anklicken des Links durch den Anwender auf einer anderen Internetseite erscheint, und dem Fall zu unterscheiden, in dem das Werk nach dem Anklicken durch den Anwender in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf derselben Internetseite erscheint?


Darf ein Mitgliedstaat einen weiter gehenden Schutz des Ausschließlichkeitsrechts des Urhebers vorsehen, indem er zulässt, dass die öffentliche Wiedergabe Handlungen umfasst, die über die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 hinausgehen?