Über den Blog

Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.

Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!

Mehr über mich und Links & Law demnächst in einem Blog-Beitrag!



8.3.13

Double-Opt-In-Verfahren bei Newslettern



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 3/2013 geht es um das kontrovers diskutierte Urteil des OLG München zum Double-Opt-In-Verfahren bei Newslettern


1. Bereits der Versand einer E-Mail mit einem Link zur Bestätigung einer Anmeldung zu einem Newsletter kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

2. Eine derartige Bestätigungsmail stellt Werbung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.

(Leitsätze des Verfassers)


OLG München, Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12

6.3.13

Fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten im Impressum



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 3/2013 geht es um die fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten im Impressum einer Webseite.

1. Soweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB (i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten im Impressum fordern, stellen sie mangels hinreichender Grundlage im Unionsrecht keine Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar.

2. Die vorenthaltene Information über einen Vertretungsberechtigten der juristischen Person ist nicht wesentlich i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG.

(Leitsätze des Verfassers)

KG, Beschluss vom 21.09.2012, Az. 5 W 204/12

5.3.13

Aktuelle Rechtsprechung zum Framing in der Übersicht



Im Rahmen meiner ersten Einschätzung zur neuen Google Bildersuche (Die neue Google-Bildersuche - Urheberrechtswidrig?) habe ich darauf hingewiesen, dass eine entscheidende Weichenstellung die Frage danach ist, ob bei der Anzeige des Bildes in Originalgröße ein Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers tangiert wird. Google realisiert die Darstellung mittels eines Inline-Links. Damit liegt sicher keine Vervielfältigung vor, § 16 UrhG, aber möglicherweise eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG.

Grund genug, sich heute näher mit der aktuellen Rechtsprechung zu Inline Linking und Framing in Deutschland zu beschäftigen und einen Überblick zu geben.

4.3.13

Presseverlage v. Google: Die nächste Runde wird eröffnet



In der Öffentlichkeit herrscht noch der Eindruck vor, Google hätte durch die Entschärfung des Leistungsschutzrechts vor der Beschlussfassung des Bundestages einen klaren Sieg davongetragen und das Unternehmen sei von der Gesetzesänderung nun nicht mehr betroffen. Die Änderungen am Gesetzestext sind aber alles andere als eindeutig und die Presseverlage werden jetzt sicher nicht die Flinte ins Korn werfen, sondern versuchen, Google zu Lizenzzahlungen zu bewegen. Ihr Argument dabei wird sein, dass die Snippets von Google nicht lediglich einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte sind, die nach der geänderten Fassung erlaubt sind.

Ein Sprecher des Bundesverbandes deutscher Zeitungsverleger (BDZV) hat dem Journalisten Stefan Niggemeier gegenüber gesagt: "Der Wille des Gesetz­ge­bers, wie er auch heute in der Bun­des­tags­de­batte aus­ge­drückt wurde, ist unver­kenn­bar dar­auf gerich­tet, kleinste Text­aus­schnitte wie zum Bei­spiel Über­schrif­ten und ein­zelne Wör­ter, nicht vom Leis­tungs­schutz­recht erfas­sen zu las­sen; die län­gen­mä­ßig dar­über hin­aus gehen­den Aus­züge jedoch schon. Die Äuße­run­gen der Koali­ti­ons­ver­tre­ter in der Bun­des­tags­de­batte dazu waren heute unmiss­ver­ständ­lich. Die Google-Suchergebnisse gehen über die nicht erfass­ten Län­gen hinaus."

3.3.13

USA: Berufungsurteil im Verfahren Habush v. Cannon



Die Buchung der Keywörter "Habush" und "Rottier" hat in den USA zu einem seit 2009 andauernden Gerichtverfahren zweier Anwaltskanzleien geführt. Habush und Rottier sind die Namen von Anwälten einer konkurrierenden Kanzlei. Habush stützte die Klage dabei nicht auf auf das Markenrecht, sondern auf eine Verletzung des "publicity rights" nach dem Recht von Wisconsin, das die Benutzung eines fremden Namens zu geschäftlichen Zwecken untersagt.

Nach diversen Urteilen in den letzten Jahren, stellt das Urteil des Berufungsgerichts von Ende Februar nun den zumindest vorläufigen Endpunkt dar. Es wies die Klage ab. Während in den USA mittlerweile geklärt ist, dass die Buchung einer Marke als Keyword einen "use" derselben im Sinne des Markenrechts ist, sah das Berufungsgericht dies im Zusammenhang mit Wisconsin Stat. §995.50(1) anders und lehnte hier einen "use" des Namens der Anwälte ab. Es verwies dabei insbesondere auf einen Vergleich mit der Offline-Welt. So könnten die Anwälte ohne weiteres Werbeflächen neben konkurrierenden Kanzleien nutzen, um für sich Werbung zu machen. Nutzten sie dazu einen Vermittler und würde sie ihm sagen, neben der Kanzlei XY Werbung anzubringen (hier müssten sie im Unterschied zu einer eigenen Werbeaktion dem Dritten den Namen der konkurrierenden Anwälte sagen), würde sich an der Zulässigkeit der Aktion unter Wertungsgesichtspunkten nichts ändern:

"We agree with the circuit court, and with Habush’s and Rottier’s apparent concession, that locating an advertisement or business near an established competitor to take advantage of the flow of potential customers or clients to the established business is not a practice the legislature intended to prohibit by adopting WIS. STAT. § 995.50(2)(b). This strategy undeniably takes advantage of the name of the established business and its ability to draw potential customers, but the strategy does not “use” the name of the business in the same way as putting the name or image of the business in an advertisement or on a product.

Furthermore, we fail to discern a meaningful distinction between competitors simply selecting locations in proximity to each other and using a third party to obtain the same result. As we understand the logic of Habush’s and Rottier’s position, the difference is the involvement of a third party. For example, if Cannon & Dunphy called billboard companies and requested the placement of billboard advertising in proximity to existing billboard advertising using Habush’s and Rottier’s names, Cannon & Dunphy would be “using” those names in violation of the statute. But if an employee of Cannon & Dunphy drove around  the state looking for and obtaining the same billboard space, without mentioning  the names Habush and Rottier to the billboard companies, there would be no  violation. We fail to discern a meaningful distinction between the two situations.
"

 Habush v. Cannon, 2013 WL 627251 (Wisc. App. Ct. Feb. 21, 2013)

2.3.13

Lex Dementia: Entschärftes Leistungsschutzrecht vom Bundestag beschlossen



Der Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage hat diese Woche noch eine Last-Minute Änderung erfahren. Der geplante § 87 f Abs. 1 UrhG lautet danach wie folgt:

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
 Die Begründung für den Änderungsantrag:
"Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil „Metall auf Metall“ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken. Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 96/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011, Az. 140/10)."

Das bedeutet nicht weniger als die völlige Entschärfung des Gesetzesentwurfs! Snippets bleiben grundsätzlich zulässig, sowohl in der Web- als auch in der Newssuche! Das Bemühen der Presseverlage, Google zur Kasse zu bitten, hat damit einen empfindlichen Rückschlag erlitten. Ganz vorbei wird die Auseinandersetzung jedoch leider weiterhin nicht sein. Denn wann überschreitet ein Anbieter die Grenze und macht nicht mehr nur kleinste Textausschnitte öffentlich zugänglich? Erfolgt ein Gleichlauf von Urheber- und Leistungsschutzrecht? Greift letzteres erst dann ein, wenn dem Snippet auch ein originärer urheberrechtlicher Schutz zukommt? Eher unwahrscheinlich ...

Darüber lässt sich jedenfalls wieder trefflich vor Gericht bis hin zum BGH streiten. Google & Co können dabei zwei Verteidigungsmöglichkeiten gegen Lizenzforderungen von Presseverlagen ins Feld führen:

1. Das Leistungsschutzrecht greift schon deshalb nicht, weil die Snippets nur kleinste Textausschnitte enthalten.
2. Die Anzeige des Snippets wird von einer schlichten Einwilligung erfasst (nach dem BGH werden bei der Bildersuche die üblichen Verwertungshandlungen gedeckt; der Gesetzgeber bringt nicht (mehr) zum Ausdruck, dass die derzeitige Länge der Snippets unüblich sei oder zukünftig unter das Leistungsschutzrecht fallen soll).

Demnächst sicher hier noch genauere Überlegungen zum entschärften Leistungsschutzrecht!

Am Freitag hat der Bundestag den Regierungsentwurf samt der vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderung verabschiedet. Bei drei Enthaltungen gab es 293 Ja-Stimmen, 243 Abgeordnete - darunter die geschlossene Opposition - votierten dagegen. Die Abgeordneten Dorothee Bär (CSU) und Peter Tauber (CDU) stimmten gegen die Vorlage. Dagmar Wöhrl (CSU) und Thomas Jarzombek (CDU) enthielten sich. Aus den Reihen der FDP-Fraktion gab es vier Nein-Stimmen: Die Abgeordneten Sebastian Blumenthal, Jürgen Koppelin, Frank Schäffler und Jimmy Schulz stimmten gegen das Gesetz.

Das Leistungsschutzrecht bedarf als Einspruchgesetz zwar keiner Zustimmung des Bundesrates. Doch könnte es zunächst durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses weiter verzögert werden.
Am Ende gar so lange, dass es der „Diskontinuität“ anheimfällt und  nach der Bundestagswahl von Neuem beraten und beschlossen werden müsste?

1.3.13

EuGH-Verfahren zum Recht auf Vergessenwerden im Zusammenhang mit Google



Der EuGH hat diese Woche über die Vorlage eines spanischen Gerichts verhandelt, dessen Kern die Frage ist, ob Google aufgrund datenschutzrechtlicher Ansprüche dazu gezwungen ist, bei der Suche nach einer Person dieser unliebsame Links aus den Suchergebnissen zu entfernen (Rs. C-131/12, die konkreten Fragen). Konkret verlangt ein Spanier von Google Spain, dass bei Eingabe seines Namens nicht länger die amtliche Bekanntmachung einer Zwangsversteigerung seines Hauses aus dem Jahr 1998 angezeigt wird.

Berichten zufolge sollen die Richter überlegt haben, welche Auswirkungen ihre Entscheidung auf die Freiheit des Internets ín China haben könnte und ob sie überhaupt ein Urteil fällen dürfen, dass die ganze Welt betrifft. Bis wir erfahren werden, ob Google dazu instrumentalisiert werden darf, ein Recht auf Vergessenwerden im Internet zu etablieren, wird noch einige Zeit vergehen. Für Ende Juni wird eine Stellungnahme des Generalanwalts erwartet und danach dürften erneut ein paar Monate vergehen, bis das Urteil verkündet wird.

28.2.13

Suchmaschinenergebnisse durch Meinungsfreiheit geschützt?



Milstein und Lippold untersuchen in ihrem Beitrag "Suchmaschinenergebnisse im Lichte der Meinungsfreiheit der nationalen und europäischen Grund- und Menschenrechte", ob die nationalen und europäischen Gewährleistungen auf Suchmaschinenergebnisse anwendbar sind (NVwZ 2013, 182 ff.). Die Autoren bejahen dies im Ergebnis, insbesondere weil dem Algorithmus zur Festlegung der Suchergebnisse eine wertende Stellungnahme ausgewählter Faktoren zugrunde liegt.

Im Beitrag nicht weiter beleuchtet wird das Ranking der Anzeigen, auch wenn einer Formulierung zu entnehmen sein könnte, dass die Autoren diesen Bereich anders bewerten. Sie weisen hier auf das Entgelt für die Schaltung der Anzeigen hin. Dies wäre aber zu kurz gegriffen, weil über das Ranking nicht nur das Gebot entscheidet, sondern auch Qualitätsfaktoren. Und hierüber ließe sich dann ggf. wieder ein Grundrechtsschutz begründen.

27.2.13

Datenschützer planen Vorgehen gegen Google



Den europäischen Datenschutzbehörden ist die Verknüpfung von Nutzerdaten aus verschiedenen Google-Diensten zu einem umfassenden Metaprofil schon länger ein Dorn im Auge. Die französische Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL hat federführend eine Untersuchung geleitet und beißt anscheinend bei Google auf Granit. Das Unternehmen ließ nach Angaben der europäischen Datenschutz-Aufsichtsbehörden eine viermonatige Frist verstreichen, innerhalb derer es Änderungen hätte umsetzen sollen, die mehr Transparenz und Wahlmöglichkeiten für die Nutzer bringen. Die Datenschutzbehörden wollen daher jetzt Sanktionen verhängen. Ein Aktionsplan soll am 26.2.2013 von allen beteiligten europäischen Staaten beschlossen werden. Mehr bei Die Welt.

26.2.13

European Copyright Society zur Linkfreiheit



In der Vorlage eines schwedischen Gerichts an den EuGH geht es um nicht wenig als die Linkfreiheit im Netz (sieheVorlage an den EuGH: Sind Hyperlinks urheberrechtlich relevant?). Der EuGH soll sich zur urheberrechtlichen Bewertung von Hyperlinks äußern. Die European Copyright Society hat zu dieser Frage in einem Schreiben Stellung bezogen und beleuchtet darin die bisherige Rechtsprechung in Europa und Amerika (u.a. das Paperboy-Urteil des BGH) und weist auf die Konsequenzen hin, wenn Hyperlinking das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung berühren sollten. Dann müsste ggf. die Einwilligung des Urhebers zur Verlinkung seiner Webseiten eingeholt werden ... Die Verfasser sind der Ansicht, dass alle Arten von Links - auch framende Links - die Verwertungsrechte nicht tangieren.

25.2.13

Leistungsschutzrecht für Presseverlage - Noch diese Woche im Bundestag?



Die Diskussion um das Leistungsschutzrecht für Presseverlage geht in eine neue Runde. Jetzt stehen verfassungs- und europarechtliche Fragen des Gesetzesvorhabens im Mittelpunkt. Siegfried Kauder, Versitzender des Rechtsausschusses des Bundestags, sieht in diesen beiden Bereichen noch Defizite in der Diskussion (dazu Heise). Wohl nicht ganz zu unrecht! Nach einem neuen Rechtsgutachten, das von eco und Google Deutschland in Auftrag gegeben worden war, wäre das Leistungsschutzrecht nicht grundgesetzkonform. Und Prof. Hoeren hat jüngst auf einen Verstoß gegen die Notifizierungspflicht nach einer EU-Richtlinie hingewiesen.

Trotzdem haben es die Regierungsfraktionen jetzt aber wohl sehr eilig. Noch in dieser Woche soll der Bundestag über das Leistungsschutzrecht beschließen (dazu Heise)! Heute fand eine Sachverständigenbefragung im Unterausschuss Neue Medien statt (Liveticker-Nachlese) und die Koalition diskutiert einen Änderungsvorschlag der Liberalen, wonach Snippets nicht unter das Schutzrecht fallen sollen.

Inzwischen liegen auch die Antworten der Bundesregierung auf eine weitere Kleine Anfrage (BT-Drs. 17/12314) vor. Am interessantesten erscheinen mir dabei die Ausführungen bei Frage 24 zu sein. Dort wird – so weit ich das bislang mitbekommen habe – erstmals die Problematik erörtert, dass das Leistungsschutzrecht ins Leere laufen könnte, weil der BGH Urhebern in seinen Urteilen zur Bildersuche auferlegt hat, technische Schutzmaßnahmen gegen einen Zugriff von Suchmaschinen zu ergreifen. Die Bundesregierung geht hier davon aus, dass der BGH seine Rechtsprechung vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Entscheidung, den Presseverlagen ein Leistungsschutzrecht an ihren Verlagsprodukten einzuräumen, an diese Wertung des Gesetzgebers anpassen wird...

Im Klartext:
Urheber müssen technische Schutzmaßnahmen ergreifen, Leistungsschutzberechtigten soll dies nicht zugemutet werden?
Mit der gleichen Logik (?) ließe sich argumentieren, der BGH habe in seinen Urteilen zur Bildersuche die gesetzgeberische Entscheidung missachtet, Urhebern an ihren Werken ein Urheberrecht einzuräumen...
 
 

23.2.13

Die neue Google-Bildersuche - Urheberrechtswidrig?



Die Protestseite „Verteidige Dein Bild“ will sich gegen die neue Bildersuche von Google wehren, notfalls mit einem Mustergerichtsverfahren. Doch wie sind die Erfolgsaussichten? Werfen wir zunächst einen Blick darauf, was sich genau ändert und wie Google diesen Schritt begründet:

Die Bildersuche bisher:
Google zeigt als Suchtreffer eine Liste mit verkleinerten Vorschaubildern, den sog. Thumbnails. Klickt ein Nutzer eines an, wird der Bildschirm geteilt. Auf der rechten Seite findet sich der Thumbnail mit einigen weiteren Informationen (z.B. Website, von der das zugrundeliegende Bild stammt, Bildgröße usw.), auf der linken Seite wird die Originalquelle angezeigt, d.h. alle dessen Bestandteile – Wort und Bild. Die rechte Seite enthält ferner den Link „Website mit diesem Bild.“ Klickt ein Nutzer diesen an, wird er auf die Originalwebseite geführt.

Die Bildersuche neu (bislang nur noch nicht in Frankreich und Deutschland verfügbar, aber ohne weiteres auch dort über die.com-Version nutzbar):

Ein Nutzer erhält zunächst die gewohnte Übersicht mit Thumbnails. Klickt er eines der Bilder an, verändert sich die Übersicht. Es erscheint jetzt eigebunden in die Trefferliste ein dominierender Bereich, in dem das Bild in Originalgröße erscheint und daneben relativ klein gehalten Informationen zur Herkunft und zwei Links zur Originalquelle (der Titel der Originalwebseite und die genannte Domain sind jeweils als Link gestaltet).

Für eine genauere Darstellung mit Screenshots siehe z.B. Lerg, Neue Google Bildersuche pfeift auf Urheberrecht, fair Use und Co.


Gründe für die Veränderung (laut Google):

Google will mit der neugestalteten Suche für eine "better search experience" sorgen, also besser auf die Bedürfnisse seiner Nutzer eingehen. Dabei sieht das Unternehmen sogar Vorteile für Webmaster. Google-Sprecher Kay Overbeck wird bei Spiegel Online zitiert: “Wir können erkennen, dass durch das neue Design bei einer typischen Suche durchschnittlich ein höherer Click-Through-Wert erzielt wird als früher”. Ob sich dies in der Praxis bewahrheitet, ist zu bezweifeln, da bei der neuen Bildersuche die Notwendigkeit, zur Ursprungsseite zu springen, nicht mehr besteht. Das Bild wird mit voller Auflösung bei Google bereits angezeigt.

Mehr Informationen von Google im Webmaster Central Blog.
 

Erste Überlegungen zum Urheberrecht

Die Vorwürfe gegen Google setzen beim Urheberrecht an. Hier hat der BGH in seinen beiden Thumbnail-Urteilen (29.4.2010, Az. I ZR 69/08 und 19.10.2011, Az. I ZR 140/10) entschieden, dass die Bildersuche grundsätzlich von einer schlichten Einwilligung des Urhebers gedeckt ist. Will dieser eine Anzeige verhindern, muss er sich auf technischem Weg, insbesondere durch die Verwendung von robots.txt schützen. Die Gerichtsverfahren setzen aber beide bei der Darstellung der Suchergebnisse an: Google vervielfältigt ein Bild und zeigt es in verkleinerter Form als Vorschaubild. Dies tangiert sowohl das Recht auf Vervielfältigung als auch das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung, §§ 16, 19a UrhG. Hier ändert sich durch die neue Bildersuche rein gar nichts. Nach wie vor werden Nutzern zunächst als Suchergebnisse Thumbnails präsentiert.

Woran sich die Urheber stören, ist die in der neuen Bildersuche dazugekommene Darstellung in der vollen Auflösung, wenn ein Nutzer eines der Thumbnails anklickt. Ganz neu ist dies auf den ersten Blick jedoch ebenfalls nicht. Auch bisher bekam ein Nutzer nach Anklicken des Thumbnails das Vollbild dargestellt - allerdings nur zusammen mit den anderen Inhalten der Originalwebseite. Bei der neuen Bildersuche bleibt davon nur das Originalbild in voller Größe übrig. Demnach eigentlich ein weniger an Darstellung der Originalwebseite als zuvor!

Das große Bild wurde früher und wird auch bei der neuen Suche nicht von den Servern von Google abgerufen, sondern von der Originalwebseite. Es handelt sich letztlich um einen sog. Inline-Link. Diese Form der Einbindung ist nicht neu, sie wurde in den bisherigen Thumbnail-Verfahren nur nicht thematisiert. Letztlich stellen sich damit bei der neuen Bildersuche keine anderen Probleme als bei der alten. Was aber anders ist, ist die Wahrnehmung. Früher haben sich Urheber an der Art der Einbindung weniger gestört. Das ist auch verständlich: Durch die komfortable neue Bedienung werden zukünftig mehr Nutzer kein Bedürfnis mehr dafür sehen, sich zur Originalseite durchzuklicken.

Die rechtliche Zulässigkeit von Inline-Linking ist bislang in Deutschland nicht abschließend ausdiskutiert. Verneint man bei diesem Verhalten die Beeinträchtigung eines der dem Urheber zugewiesenen Ausschließlichkeitsrechte nach §§ 15 ff. UrhG, ist die Prüfung vorbei. Die Handhabung von Google ist dann urheberrechtlich nicht zu beanstanden. Nach meiner, schon 2002 in meiner Promotion vertretenen Ansicht kann Inline-Linking jedoch ein unbenanntes Verwertungsrecht tangieren (insbesondere ab S. 330 ff.). Ebenso könnte man daran denken, dass dieser Fall vom Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) erfasst wird.

Betrachtet man jüngere Urteile zum vergleichbaren Fall des Framings (z.B. OLG Köln, Urteil vom 16.3.2012, Az. 6 U 206/11) dürften die Chancen von Google nicht schlecht stehen, sich gegen den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung zu wehren. Auf diese Thematik werde ich in einem späteren Beitrag noch einmal genauer eingehen.

Sollte in einem Musterverfahren diese erste Hürde genommen werden können, müsste ferner dargelegt werden, warum die neue Bildersuche nicht von der vom BGH angenommenen schlichten Einwilligung gedeckt ist. Der BGH hat hier nicht näher dazu ausgeführt, wie weit diese Einwilligung reicht. Er rechtfertigt mit dieser die „nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen.“ Hier ließe sich argumentieren, dass Inline Linking schon immer Bestandteil der Bildersuche war und den Anbietern eine Weiterentwicklung des Dienstes im Laufe der Zeit möglich sein muss, um gesteigerte Bedürfnisse der Nutzer zu befriedigen. Sollte ein Urheber gegen diese Erweiterung Einwände habe, bliebe ihm weiter unbenommen, sein Bild von der Bildersuche auszuschließen. Andererseits muss es auch Grenzen für die ungefragte Verwendung geistigen Eigentums geben. Diese könnten bei der neuen Bildersuche überschritten sein, insbesondere weil für viele Nutzer keine Notwendigkeit mehr besteht, die Originalseite zu besuchen. Im Grundsatz sollen Suchmaschinen helfen, Inhalte auf anderen Webseiten zu finden. Wenn sie deren Inhalte jedoch vollumfänglich selber darbieten – und sei es nur mittels Inline Links – maßen sie sich eine Rolle an, die ihnen ohne explizite Einwilligung nicht zukommen sollte.


Fazit: Von daher meine erste Einschätzung, die ich in den nächsten Wochen mit der Beleuchtung einzelner Teilaspekte noch vertiefen möchte: Die Rechtswidrigkeit der neuen Bildersuche von Google liegt nach den bisherigen Maßstäben der Rechtsprechung jedenfalls nicht offen auf der Hand. Ob eine Beeinträchtigung eines Ausschließlichkeitsrechts vorliegt, ist nach bisheriger oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung eher zweifelhaft; vom BGH aber soweit ersichtlich noch nie für derartige Fallkonstellationen entschieden worden.

Unter der alten Gestaltung der Bildersuche habe ich mich mehrfach zugunsten von Google positioniert (insbesondere Zulässigkeit der Erstellung von Thumbnails durch Bilder- und Nachrichtensuchmaschinen?, ZUM 2007, 119-128 und Bildersuchmaschinen und Urheberrecht, ZUM 2009, 345-354). Bei der neuen Gestaltung tendiere ich bislang zur Annahme eines Rechtsverstoßes.

Und was meinen Sie dazu? Kommentieren Sie doch diesen Beitrag!

Haftung des Internet-Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen Dritter


Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 2/2013 geht es um die Haftung eines Anschlussinahbers für die Rechtsverletzungen seines Ehemannes.

Im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer des Anschlusses bestehen keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren – insbesondere minderjährigen – Kindern oder anderen Hausgenossen.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012, Az. 6 U 239/11

Sachverhalt (zusammengefasst)
Vom Internetanschluss der Beklagten aus wurden Ende 2009 innerhalb von Peer-to-Peer-Netzwerken Dateien mit funktionsfähigen Versionen eines Computerspiels, das der Spielbeschreibung zufolge First-Person-Shooter-Action mit Taktikelementen kombiniert, öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat an diesem die ausschließlichen Nutzungsrechte inne. Die Beklagte verteidigt sich gegen die nach erfolgloser Abmahnung hin erhobene Klage auf Unterlassung und Scha­dens­ersatz damit, dass auch ihr am 21.04.2010 verstorbener Ehemann den Internetanschluss genutzt und sich um alle damit zusammenhängenden Fragen gekümmert habe. Vor seinem Tod habe sie den Sachverhalt mit ihm nicht mehr erörtern können; danach habe sie auf dem Rechner keine auf die Rechtsverletzung hindeutenden Dateien gefunden.

21.2.13

Anbieterkennzeichnung auf der Website eines Vereins


Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 2/2013 geht es mal wieder um fehlerhafte Angaben in einem Web-Impressum:

1. Ein Verein handelt bereits dann geschäftlich, wenn er auf seiner Website das Erscheinen eines vom Verein herausgegebenen Buches ankündigt.

2. Es ist kein Verstoß gegen § 5 TMG, wenn sich im Impressum eines Vereins lediglich die Abkürzung “e.V.” findet, und nicht ausgeschrieben „eingetragener Verein.“

(Leitsätze des Verfassers)

LG Essen, Urteil vom 26.04.2012, Az. 4 O 256/11

Sachverhalt (zusammengefasst)
Der Beklagte wurde wegen eines angeblich nicht ordnungsgemäßen Impressums auf seiner Website abgemahnt. Beide Parteien sind eingetragene Vereine zur Rettung von Rehkitzen. Auf der Website des Beklagten wurde ein “Buch zur Rehkitzrettung” beworben, dies allerdings erst nach Zugang der Abmahnung und daraufhin erfolgter Korrektur des Impressums. Zuvor fand sich dort nur folgende Ankündigung: “Seite im Aufbau. Hier möchten wir Ihnen demnächst einige Bücher vorstellen, die sich mit Wildtieren befassen und wertvolle Informatio­nen zum Weiterlesen haben. Das Highlight ist ein Buch was sich speziell mit der Auf­zucht von Rehen befasst und demnächst erscheint.” Zu diesem Zeitpunkt war auf der Website weder die Anschrift des Ver­eins noch ein Vertretungsberechtigter genannt und die Bezeichnung “e.V.” nicht aus­geschrieben als “eingetragener Verein”. Aufgenommen war lediglich ein Anschriftsteil mit dem weiteren Hinweis, dass “zum Schutz der Tiere keine detail­lierte Anschrift” genannt werde. Die Anschrift und der Vertretungsberechtigte fanden sich lediglich alleinstehend in der auf der Website abrufbaren Satzung des Beklag­ten.

20.2.13

AdWords-Urteil aus den USA: Whipple v. Brigman



Mittlerweile besteht in vielen Staaten der klare Trend, dass die Verwendung fremder Marken als Keywords i.d.R. zulässig ist. In den letzten Tagen hatte ich über aktuelle Urteile aus Deutschland und Australien berichtet. Goldman führt in seinem Blog eine weitere Niederlage eines Markeninhabers gegen einen Werbekunden an, Whipple v. Brigman, 2013 WL 566817 (W.D. N.C. Feb. 13, 2013)Dabei handelt es sich nicht um den ersten Versuch, eines Anbieters von Stadttouren, sich gegen Konkurrenten zu wehren: San Francisco Comprehensive Tours, LLC v. Groupon and Boston Duck Tours LP v. Super Duck Tours LLC.

19.2.13

Australien: Google v. ACCC



Google war bereits 2007 in Australien von der dortigen Verbraucherschutzbehörde ACCC verklagt worden, weil einzelne Werbeanzeigen irreführend gewesen sein sollen. Sie führten bei der Suche nach bestimmten Automarken zu Seiten der Konkurrenz.

Die erste Instanz entschied zugunsten von Google, das Berufungsgericht gegen das Unternehmen. Der High Court of Australia hat nun einen Rechtsverstoß von Google verneint. In der Pressemitteilung ist dazu zu lesen:

"The High Court unanimously allowed the appeal. Google did not create the sponsored links that it published or displayed. Ordinary and reasonable users of the Google search engine would have understood that the representations conveyed by the sponsored links were those of the advertisers, and would not have concluded that Google adopted or endorsed the representations. Accordingly, Google did not engage in conduct that was misleading or deceptive."


 

18.2.13

BGH-Urteil: MOST-Pralinen

 
Der BGH hat sich im Verfahren MOST-Pralinen erneut mit der Verwendung von Marken als Keywords beschäftigt (Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 217/10) und seine Rechtsprechung aus dem Bananabay-Verfahren (Urteil vom 13.1.2011, Az. I ZR 125/07) fortgeführt.
 
Anders als bei Bananabay hatte der Beklagte nicht die Marke „MOST“ als Keyword ausgewählt, sondern Pralinen. Aufgrund der Wahl der Keyword-Option „weitgehend passende Keywords“ erschien seine Werbeanzeige jedoch auch bei Eingabe des Suchbegriffs „MOST Pralinen.“ Für die rechtliche Beurteilung machte dies keinen Unterschied. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage nach einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke. 
 
Entscheidend ist es, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Diese Beurteilung hängt nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere von der Gestaltung der Anzeige ab. Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt
  
Auf eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist zu schließen, wenn die Anzeige des Dritten suggeriert, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit ihm wirtschaftlich verbunden ist
  
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt nach diesen Grundsätzen keine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.
 
Die Argumentationsschiene des BGH:
  
  • Der Verkehr unterscheidet zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und den als solche gekennzeichneten Anzeigen. Ihm ist klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist.
     
  • Der Internetnutzer rechnet mit Angeboten, die nicht vom Markeninhaber oder mit ihm in wirtschaftlicher Verbindung stehenden Unternehmen stammen. Es bedarf diesbzgl. keinen ausdrücklichen Hinweises in der Anzeige.
      
  • Der Umstand, dass ein in der Werbeanzeige angegebener Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist, ist keine notwendige Bedingung, sondern nur ein zusätzlicher Grund für den Ausschluss einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion.
      
  • Allein der Umstand, dass Waren oder Dienstleistungen der unter der Marke vertriebenen Art in der Werbeanzeige mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden, kann grundsätzlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führen.
Im konkreten Fall:
 
  • Die Werbung befand sich in einem als „Anzeige“ gekennzeichneten, deutlich abgesetzten Werbeblock.
  • Die angegebene Domain feinkost-geschenke.de enthielt keinen Hinweis auf die Marke.
  • Der Text der Anzeige enthielt die Marke nicht.
Folglich verneinte der BGH eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion.
 
Im Gegensatz dazu verlangt z.B. der österreichische OGH einen klarstellenden Hinweis in der Anzeige selbst, dass keine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber besteht. Der BGH sieht trotzdem keine Veranlassung zur erneuten Anrufung des EuGH. Denn dieser habe die Auslegung seiner Kriterien ausdrücklich den nationalen Gerichten überlassen.
 
 

16.2.13

Bundesrat gegen Leistungsschutzrecht?



Die künftige rot-grüne Landesregierung in Niedersachsen positioniert sich in ihrem Koalitionsvertrag klar zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage: "Ein eigenständiges Leistungsschutzrecht für Presseverlage, das bereits kleine Ausschnitte aus Zeitungsartikeln für ein Jahr ab Veröffentlichung gesetzlich schützt, ist überflüssig." Schleswig-Holstein hatte bereits Ende Januar beschlossen, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Bundesrat zu blockieren. Sollte dort eine Mehrheit dieses Votum mittragen, müsste eine Einigung im Vermittlungsausschuss herbeigeführt werden.

Ende Februar/Anfang März steht nun aber zunächst die zweite und die dritte Lesung im Bundestag auf dem Programm.

Gesperrte Videos in Russland - YouTube klagt



Mit Hilfe eines umstrittenen russischen Gesetzes, das am 1.11.2012 in Kraft getreten ist, können Behörden jugendgefährdende Web-Inhalte sperren. Eine schwarze Liste sollte eigentlich Seiten enthalten, auf denen Kindesmissbrauch dargestellt wird, oder die Suizid-Anleitungen enthalten. In der Praxis scheinen die Sperr-Entscheidungen jedoch vor allem Oppositions-Websites zu betreffen.

Google will in einem Rechtsstreit die Grenzen des Gesetzes ausloten. Mit einer auf den 11.2.2013 datierten Klage wendet sich das Unternehmen gegen die Sperrung mehrerer Videos auf YouTube.

Eines zeigt das Herstellen einer Wunde für eine Halloween Verkleidung,



ein weiteres ist die russische Übersetzung eines Videos, das im Rahmen einer Sicherheitskampagne der Metro Trains aus Melbourne als Cartoon "blöde Arten zu sterben" auflistet.



Video vom Meteoritenschauer - Für Deutschland ohne Hintergrundmusik aus russischen Radios ...



Bei dem Meteoritenschauer in Russland sind nach neuesten Angaben 1200 Menschen verletzt worden. Zahlreiche mit Handys aufgenommene Filme haben inzwischen ihren Weg ins Netz gefunden. Einige sind aus fahrenden Autos heraus aufgenommen worden. Im Hintergrund spielte Radiomusik. Und genau das ist der Grund, warum ein Video nicht bei YouTube zu finden ist. Da sich YouTube und die GEMA nicht über den Preis für eine Lizenzierung einigen können, filtert YouTube einen Großteil der Videos mit Musikanteilen heraus. Und dem ist mindestens eines der russischen Videos zum Opfer gefallen. Zum Glück gibt es eine GEMA-freie Version für Deutschland ...: