Über den Blog

Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.

Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!

Mehr über mich und Links & Law demnächst in einem Blog-Beitrag!



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6.4.13

YouTube hebelt fair use aus - manchmal...



Nach einer "DMCA-notice", wonach ein eingestelltes Video Urheberrechte verletzt, nimmt YouTube dieses zunächst vom Netz. Widerspricht der Nutzer dem, z.B. weil er die Verwendung des Werks durch die Schranke des fair use nach dem US-Urheberrecht für gerechtfertigt hält, sollte YouTube das Video an sich wieder verfügbar machen.  Nach dem DMCA ist es dazu auch verpflichtet, soweit der Urheber den Nutzer nicht innerhalb von 14 Geschäftstagen verklagt.

YouTube hat aber nun Verträge mit Musikstudios geschlossen, die dieses System aushebeln:

YouTube enters into agreements with certain music copyright owners to allow use of their sound recordings and musical compositions.

In exchange for this, some of these music copyright owners require us to handle videos containing their sound recordings and/or musical works in ways that differ from the usual processes on YouTube. Under these contracts, we may be required to remove specific videos from the site, block specific videos in certain territories, or prevent specific videos from being reinstated after a counter notification. In some instances, this may mean the Content ID appeals and/or counter notification processes will not be available. Your account will not be penalized at this time.


Es mag bedenklich sein, wenn auf diesem Weg fair use Rechte eines Nutzers durch einen Vertrag zweier anderer Parteien aufgehoben werden. Auch ergibt sich ein Widerspruch zum DMCA. Andererseits stellt sich aber die Frage, ob ein Unternehmen gezwungen sein kann, Inhalte auf seiner Plattform zu belassen oder ob es YouTube nicht völlig frei steht, Restriktionen bzgl. des gehosteten Contents vorzugeben und diesbzgl. auch Vereinbarungen abzuschließen.

16.2.13

Gesperrte Videos in Russland - YouTube klagt



Mit Hilfe eines umstrittenen russischen Gesetzes, das am 1.11.2012 in Kraft getreten ist, können Behörden jugendgefährdende Web-Inhalte sperren. Eine schwarze Liste sollte eigentlich Seiten enthalten, auf denen Kindesmissbrauch dargestellt wird, oder die Suizid-Anleitungen enthalten. In der Praxis scheinen die Sperr-Entscheidungen jedoch vor allem Oppositions-Websites zu betreffen.

Google will in einem Rechtsstreit die Grenzen des Gesetzes ausloten. Mit einer auf den 11.2.2013 datierten Klage wendet sich das Unternehmen gegen die Sperrung mehrerer Videos auf YouTube.

Eines zeigt das Herstellen einer Wunde für eine Halloween Verkleidung,



ein weiteres ist die russische Übersetzung eines Videos, das im Rahmen einer Sicherheitskampagne der Metro Trains aus Melbourne als Cartoon "blöde Arten zu sterben" auflistet.



Video vom Meteoritenschauer - Für Deutschland ohne Hintergrundmusik aus russischen Radios ...



Bei dem Meteoritenschauer in Russland sind nach neuesten Angaben 1200 Menschen verletzt worden. Zahlreiche mit Handys aufgenommene Filme haben inzwischen ihren Weg ins Netz gefunden. Einige sind aus fahrenden Autos heraus aufgenommen worden. Im Hintergrund spielte Radiomusik. Und genau das ist der Grund, warum ein Video nicht bei YouTube zu finden ist. Da sich YouTube und die GEMA nicht über den Preis für eine Lizenzierung einigen können, filtert YouTube einen Großteil der Videos mit Musikanteilen heraus. Und dem ist mindestens eines der russischen Videos zum Opfer gefallen. Zum Glück gibt es eine GEMA-freie Version für Deutschland ...:

 
 

17.10.12

Filterpflichten von Anbietern - EuGH contra BGH?



Ausgangspunkt der Betrachtung zu den Filterpflichten eines Anbieters ist die Rechtsprechung des EuGH, wonach Vermittlern Maßnahmen aufgegeben werden dürfen, die nicht nur der Beendigung der mittels ihrer Dienste begangenen Rechtsverletzungen, sondern auch der Vorbeugung von neuen Rechtsverletzungen dienen. In dem Urteil L’Oreal v. eBay (Urteil v. 19.07.2011, Az. C‑324/09) erwähnt der EuGH erstmals einige zulässige Anordnungen gegen Anbieter, allerdings ausdrücklich ohne diese abschließend aufzuzeigen:

1. Ein Anbieter (hier einer Auktionsplattform) kann durch gerichtliche Anordnung gezwungen werden, den Urheber der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auszuschließen, um zu vermeiden, dass erneute derartige Verletzungen derselben Marken durch denselben Händler auftreten.

2. Dem Anbieter kann aufgegeben werden, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern.

Was auffällt: Der EuGH spricht nur Maßnahmen an, die ein Anbieter gegen den Nutzer ergreifen muss, von dem die ursprüngliche Rechtsverletzung ausgeht. Diesen muss er ggf. von seinem Dienst ausschließen oder dem in seinen Rechten Verletzten helfen, ihn zu identifizieren. Damit ist ein ganz enger Radius von Maßnahmen angesprochen. Das Modell des BGH, dass ein Anbieter kerngleiche Rechtsverletzungen auch durch Dritte in Zukunft zu unterbinden hat, ist davon sehr weit entfernt.


20.9.12

Die Unschuld von Google

Das Video „Die Unschuld der Muslime„ hat nicht nur zu gewalttätigen Ausschreitungen in mehreren Ländern geführt – genannt sei nur die Belagerung der US-Botschaft in Kairo und der Tod der US-Botschafter in Bengasi -, es hat auch eine Debatte darüber ausgelöst, wie sich Google in einem solchen Fall verhalten soll. Ist das entsprechende Video von YouTube zu entfernen – und damit ggf. Zensur auszuüben – oder ist es dort zu belassen und damit zumindest nicht zur Beruhigung der Lage beizutragen? In der deutschen und ausländischen Presse finden sich jedenfalls vehemente Vertreter aus beiden Lagern.

Fangen wir mit einem Blick darauf an, wie Google sich denn gewöhnlich verhält. Das Unternehmen bietet in derzeit 43 Ländern ein landeseigenes Angebot an. Verstößt ein Inhalt gegen das Gesetz des Landes, dann wird es nach entsprechender Kenntniserlangung entfernt, aber auch nur in diesem Land. So fällt NS-Propaganda in den USA unter den Schutz der Verfassung und ist dort zugänglich, in Deutschland aber nicht.

Ferner entfernt Google ein Video, wenn es gegen die Nutzungsbedingungen des Unternehmens verstößt. In den Community Richtlinien führt es aus: "Wir unterstützen die Redefreiheit und räumen dieses Recht jedem ein, auch bei unpopulären Standpunkten. Wir gestatten jedoch keine Hassreden, die eine Gruppe aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung, Geschlecht, Alter, Veteranenstatus oder sexueller Orientierung/Geschlechtsidentität angreifen oder erniedrigen."

Was heißt das nun für „Die Unschuld der Muslime“? Das Unternehmen ist nach einer Prüfung des Videos zum Ergebnis gekommen, dass es konform mit den eigenen Richtlinien ist. Konsequenterweise wäre es damit nur in den Ländern zu sperren, in denen das Video gesetzeswidrig ist und in denen ein landeseigenes Angebot besteht. Dem entsprechend fand eine Sperrung in Indien und Indonesien statt. Mangels landeseigenen Angebots werden Löschaufforderungen aus Afghanistan und dem Iran ignoriert.

So weit, so gut. Google hat sich aber dazu entschlossen, den Zugriff auf das Video in Ägypten und in Libyen zu unterbinden. Begründet wird dies mit der sehr schwierigen Situation in beiden Ländern. Ein derartiges Verhalten ist aber weder durch die Google Richtlinien (zumindest nach der eigenen Auslegung) noch durch die Gesetze der Länder vorgegeben. Es handelt sich also letztlich um eine Einzelfallentscheidung und um keine allgemeingültige Position, an der man ein zukünftiges Verhalten ablesen könnte. Und genau das wird teilweise kritisiert.

Der einfache Weg wäre für Google gewesen, das Video schlicht in allen Ländern zu sperren und für nicht vereinbar mit den eigenen Richtlinien zu erklären. Ich habe mir das Video selber angesehen und ein derartiges Ergebnis ließe sich durchaus begründen (siehe z.B. auch die Diskussion im Beck-Blog, ob das Video unter § 166 StGB subsumierbar ist). Aber vielleicht wollte sich das Unternehmen hier nicht einem vorschnellen Zensurvorwurf aussetzen.

Die Sperre nur in Libyen und Ägypten ist negativ formuliert eine Willkürmaßnahme eines Global Players, positiv formuliert eine (gute) Ermessensentscheidung. Der Umgang mit der unterschiedlichen Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit in den verschiedenen Ländern dürfte für ein Unternehmen wie Google nicht leicht sein. Letztlich wäre jede Entscheidung heftig kritisiert worden und das jetzige Verhalten ist meiner Meinung nach ein gangbarer Mittelweg. Für Situationen wie diese lassen sich nun einmal nur schwer allgemeine Verhaltensregeln aufstellen und muss es einem Unternehmen möglich sein, eine Ermessensentscheidung zu treffen.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass Russlands Staatsanwaltschaft angekündigt hat, die Verbreitung des Videos verbieten lassen zu wollen und König Abdullah von Saudi-Arabien YouTube sperren lassen will. In Pakistan und Afghanistan ist dies bereits geschehen.