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Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.
Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!
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29.5.13
Auswirkungen der liberalisierten Markenrichtlinie von Google
Stefan Bechtold und Catherine Tucker untersuchen in ihrem Beitrag "Trademarks, Triggers, and Online Search ", wie sich die Liberalisierung der Markenrechtsrichtlinie von Google im September 2010 nach den Urteilen des EuGH in der Praxis ausgewirkt hat. Sie kommen dabei zu dem Ergebnis, dass die Website des Markeninhabers in etwa weiter gleich oft von Nutzern besucht wird, die in ihrer Suche den Markennamen verwendet haben. Allerdings wollen sie dies auf zwei gegensätzliche Entwicklungen zurückführen. Bei navigational searches, bei denen ein Nutzer beabsichtigt, gezielt die Website des Markeninhabers zu finden, wird diese letztlich weniger oft aufgerufen als zuvor. Insoweit werden Nutzer durch die zusätzlichen Werbeanzeigen zu anderen Seiten abgelenkt. Andererseits gibt es sog. non-navigational searches, bei denen Nutzer generell Interesse an einem Produkt oder Alternativangeboten haben, nach Händlern oder Ersatzteilen suchen. Diese Nutzer gelangen unter der liberalisierten Markenrechtsrichtlinie letztlich (ausgewertet wurde der Zeitraum bis 10 Minuten nach der Suche) öfters zur Seite des Markeninhabers als zuvor.
Stimmen die Überlegungen, hätte eine liberalisierte Markenrichtlinie von Google keine Schlechterstellung des Markeninhabers zur Folge.
Bechtold, Stefan and Tucker, Catherine, Trademarks, Triggers, and Online Search (May 18, 2013). Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=2266945 or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.2266945
19.5.13
Übersicht der AdWords-Klagen gegen Google in den USA
Google sah sich zwischen 2009 und 2012 in den USA zeitweise bis zu zehn Gerichtsverfahren ausgesetzt, in denen es um die Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken als Keywords ging. Spätestens seitdem 2012 das Verfahren mit Rosetta Stone im Vergleichswege beendet wurde, herrscht an dieser Front relative Ruhe. Daran dürfte auch eine neue Klage, von Parts.com, nur wenig ändern. Goldman zweifelt z.B. an, ob Parts.com überhaupt markenrechtlich geschützt ist.
Jedenfalls ist
Parts.com v. Google, 3:13-cv-01074-JLS-WMC (S.D. Cal. complaint filed May 6, 2013)
jetzt eines von mindestens vier noch in den USA laufenden Gerichtsverfahren rund um AdWords:
CYBERsitter LLC v. Google, Inc., CV12-5293 (C.D. Cal. complaint filed June 18, 2012)
Home Decor Center v. Google, CV12-05706 (C.D. Cal. notice of removal filed July 2, 2012)
Clara Ison v. Google, 1-10-CV-163032 (Cal. Superior Ct. January 22, 2013).
13.4.13
AdWords-Urteil Elcometer v. TQC-USA
Für alle Freunde von AdWords-Gerichtsverfahren der Hinweis auf ein neues Urteil aus den USA, Elcometer, Inc. v. TQC-USA, Inc., 2013 WL 1433388 (E.D. Mich. April 9, 2013). Kommentiert hat es u.a. Goldman.
6.4.13
Google: Weitere Liberalisierung der "Trademark Policy"
Die rechtliche Auseinandersetzung um die Verwendung fremder Marken als Keywords hat bei Google bisher dazu geführt, dass dieser Aspekt in den eigenen Richtlinien in einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt war, mehr oder weniger entsprechend dem jeweils aktuellen Stand der Rechtsprechung. In letzter Zeit hat sich jedoch zusehends herauskristallisiert, dass die Verwendung einer fremden Marke grundsätzlich zulässig ist, auch wenn es in Einzelfällen zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke kommen kann (i.S.d. Rechtsprechung des EuGH). Auch in Asutralien hatte Google zuletzt einen wichtigen Sieg vor Gericht errungen.
Google hat jetzt angekündigt, dass ab dem 23.4.2013 weltweit nur noch eine "trademark policy" gelten soll. Bislang konnten Markeninhaber der Verwendung ihrer Marke als Keyword noch in Australien, Brasilien, China, Hong Kong, Macau, Neuseeland, Südkorea und Taiwan widersprechen.
Mit der neuen Richtlinie wird "Google ... no longer restrict advertisers from bidding against trademark keywords, worldwide."
Liberalisierungen der Markenrechtspolitik haben Vermutungen zufolge schon in der Vergangenheit zu Gewinnsprüngen des Unternehmens geführt.
3.3.13
USA: Berufungsurteil im Verfahren Habush v. Cannon
Die Buchung der Keywörter "Habush" und "Rottier" hat in den USA zu einem seit 2009 andauernden Gerichtverfahren zweier Anwaltskanzleien geführt. Habush und Rottier sind die Namen von Anwälten einer konkurrierenden Kanzlei. Habush stützte die Klage dabei nicht auf auf das Markenrecht, sondern auf eine Verletzung des "publicity rights" nach dem Recht von Wisconsin, das die Benutzung eines fremden Namens zu geschäftlichen Zwecken untersagt.
Nach diversen Urteilen in den letzten Jahren, stellt das Urteil des Berufungsgerichts von Ende Februar nun den zumindest vorläufigen Endpunkt dar. Es wies die Klage ab. Während in den USA mittlerweile geklärt ist, dass die Buchung einer Marke als Keyword einen "use" derselben im Sinne des Markenrechts ist, sah das Berufungsgericht dies im Zusammenhang mit Wisconsin Stat. §995.50(1) anders und lehnte hier einen "use" des Namens der Anwälte ab. Es verwies dabei insbesondere auf einen Vergleich mit der Offline-Welt. So könnten die Anwälte ohne weiteres Werbeflächen neben konkurrierenden Kanzleien nutzen, um für sich Werbung zu machen. Nutzten sie dazu einen Vermittler und würde sie ihm sagen, neben der Kanzlei XY Werbung anzubringen (hier müssten sie im Unterschied zu einer eigenen Werbeaktion dem Dritten den Namen der konkurrierenden Anwälte sagen), würde sich an der Zulässigkeit der Aktion unter Wertungsgesichtspunkten nichts ändern:
"We agree with the circuit court, and with Habush’s and Rottier’s apparent concession, that locating an advertisement or business near an established competitor to take advantage of the flow of potential customers or clients to the established business is not a practice the legislature intended to prohibit by adopting WIS. STAT. § 995.50(2)(b). This strategy undeniably takes advantage of the name of the established business and its ability to draw potential customers, but the strategy does not “use” the name of the business in the same way as putting the name or image of the business in an advertisement or on a product.
Furthermore, we fail to discern a meaningful distinction between competitors simply selecting locations in proximity to each other and using a third party to obtain the same result. As we understand the logic of Habush’s and Rottier’s position, the difference is the involvement of a third party. For example, if Cannon & Dunphy called billboard companies and requested the placement of billboard advertising in proximity to existing billboard advertising using Habush’s and Rottier’s names, Cannon & Dunphy would be “using” those names in violation of the statute. But if an employee of Cannon & Dunphy drove around the state looking for and obtaining the same billboard space, without mentioning the names Habush and Rottier to the billboard companies, there would be no violation. We fail to discern a meaningful distinction between the two situations."
Habush v. Cannon, 2013 WL 627251 (Wisc. App. Ct. Feb. 21, 2013)
20.2.13
AdWords-Urteil aus den USA: Whipple v. Brigman
Mittlerweile besteht in vielen Staaten der klare Trend, dass die Verwendung fremder Marken als Keywords i.d.R. zulässig ist. In den letzten Tagen hatte ich über aktuelle Urteile aus Deutschland und Australien berichtet. Goldman führt in seinem Blog eine weitere Niederlage eines Markeninhabers gegen einen Werbekunden an, Whipple v. Brigman, 2013 WL 566817 (W.D. N.C. Feb. 13, 2013)Dabei handelt es sich nicht um den ersten Versuch, eines Anbieters von Stadttouren, sich gegen Konkurrenten zu wehren: San Francisco Comprehensive Tours, LLC v. Groupon and Boston Duck Tours LP v. Super Duck Tours LLC.
19.2.13
Australien: Google v. ACCC
Google war bereits 2007 in Australien von der dortigen Verbraucherschutzbehörde ACCC verklagt worden, weil einzelne Werbeanzeigen irreführend gewesen sein sollen. Sie führten bei der Suche nach bestimmten Automarken zu Seiten der Konkurrenz.
Die erste Instanz entschied zugunsten von Google, das Berufungsgericht gegen das Unternehmen. Der High Court of Australia hat nun einen Rechtsverstoß von Google verneint. In der Pressemitteilung ist dazu zu lesen:
"The High Court unanimously allowed the appeal. Google did not create the sponsored links that it published or displayed. Ordinary and reasonable users of the Google search engine would have understood that the representations conveyed by the sponsored links were those of the advertisers, and would not have concluded that Google adopted or endorsed the representations. Accordingly, Google did not engage in conduct that was misleading or deceptive."
18.2.13
BGH-Urteil: MOST-Pralinen
Der BGH hat sich im Verfahren MOST-Pralinen erneut mit der Verwendung von Marken als Keywords beschäftigt (Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 217/10) und seine Rechtsprechung aus dem Bananabay-Verfahren (Urteil vom 13.1.2011, Az. I ZR 125/07) fortgeführt.
Anders als bei Bananabay hatte der Beklagte nicht die Marke „MOST“ als Keyword ausgewählt, sondern Pralinen. Aufgrund der Wahl der Keyword-Option „weitgehend passende Keywords“ erschien seine Werbeanzeige jedoch auch bei Eingabe des Suchbegriffs „MOST Pralinen.“ Für die rechtliche Beurteilung machte dies keinen Unterschied. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage nach einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke.
Entscheidend ist es, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Diese Beurteilung hängt nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere von der Gestaltung der Anzeige ab. Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt
Auf eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist zu schließen, wenn die Anzeige des Dritten suggeriert, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit ihm wirtschaftlich verbunden ist
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt nach diesen Grundsätzen keine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.
Die Argumentationsschiene des BGH:
- Der Verkehr unterscheidet zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und den als solche gekennzeichneten Anzeigen. Ihm ist klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist.
- Der Internetnutzer rechnet mit Angeboten, die nicht vom Markeninhaber oder mit ihm in wirtschaftlicher Verbindung stehenden Unternehmen stammen. Es bedarf diesbzgl. keinen ausdrücklichen Hinweises in der Anzeige.
- Der Umstand, dass ein in der Werbeanzeige angegebener Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist, ist keine notwendige Bedingung, sondern nur ein zusätzlicher Grund für den Ausschluss einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion.
- Allein der Umstand, dass Waren oder Dienstleistungen der unter der Marke vertriebenen Art in der Werbeanzeige mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden, kann grundsätzlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führen.
Im konkreten Fall:
- Die Werbung befand sich in einem als „Anzeige“ gekennzeichneten, deutlich abgesetzten Werbeblock.
- Die angegebene Domain feinkost-geschenke.de enthielt keinen Hinweis auf die Marke.
- Der Text der Anzeige enthielt die Marke nicht.
Folglich verneinte der BGH eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion.
Im Gegensatz dazu verlangt z.B. der österreichische OGH einen klarstellenden Hinweis in der Anzeige selbst, dass keine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber besteht. Der BGH sieht trotzdem keine Veranlassung zur erneuten Anrufung des EuGH. Denn dieser habe die Auslegung seiner Kriterien ausdrücklich den nationalen Gerichten überlassen.
1.2.13
Januar 2013 - Dies & Das
Vor der Bundestagsanhörung haben sich noch weitere Seiten zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseverlage zu Wort gemeldet, u.a. der Bundesverband Deutsche Startups und der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW). Zur Anhörung siehe z.B. die Ticker-Nachlese der Süddeutschen.
Bei Clara Ison v. Google, 1-10-CV-163032 (Cal. Superior Ct. January 22, 2013) handelt es sich um ein neues Urteil aus den USA zum Keyword Advertising. Die Klägerin versuchte vergeblich, die Verwendung ihres Namens als Keyword verbieten zu lassen.
Die GEMA hat eine Unterlassungsklage gegen YouTube beim Landgericht München eingereicht, mit der sie Unterlassung der willkürlichen Schaltung der Sperrtafel "Leider ist dieses Video in Deutschland nicht verfügbar, da es Musik enthalten könnte, für die die Gema die erforderlichen Musikrecht nicht eingeräumt hat." begehrt. Die Angabe erwecke den falschen Eindruck, die GEMA verweigere kategorisch die Lizenzierung. Hintergrund des Verfahrens sind die seit 2009 erfolglosen Verhandlungen zwischen der GEMA und YouTube. Im Kern geht es um eine Mindestvergütung pro Videoabruf. Die GEMA verlangt angeblich 0,375 Cent pro Videoaufruf. YouTube dagegen fordert eine prozentuale Summe, da sonst alle unwirtschaftlichen Videos von der Plattform verbannt werden müssten. Mehr bei Heise.
Google führt ein neues Layout bei der Bildersuche ein, das für heftige Kritik sorgt. Bilder werden jetzt direkt bei Google in hoher Auflösung angezeigt. Details sind im Google-Blog beschrieben. Ob und wann die Änderungen auch in Deutschland kommen, ist noch nicht bekannt. Rechtlich dürfte Google auf alle Fälle Probleme bekommen. Die bisherige Bildersuche wurde von Gerichten sowohl in den USA als auch in Deutschland gebilligt, aufgrund der fair use Schranke des US-amerikanischen Urheberrechts bzw. vom BGH aufgrund der Annahme einer schlichten Einwilligung. Wenn jetzt aber ein Bild in hoher Auflösung von Google selber zugänglich gemacht wird, dürften diese Begründungen nicht mehr taugen. Siehe dazu auch "Verteidige dein Bild!"
Google macht angeblich im Kartellverfahren der EU Zugeständnisse. Die Kommission prüfe die Vorschläge. Mehr bei Heise.
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22.12.12
Dezember 2012 - Dies und Das
Google hat in Belgien den Rechtsstreit mit Copiepresse beendet (mehr bei Heise). Das Unternehmen verpflichtet sich in einem Kooperationsvertrag, in den Medien der klagenden Verlage für seine Dienste zu werben und die Gerichtskosten zu übernehmen. Die Verleger wollen im Gegenzug Google-Dienste wie AdWords nutzen, um neue Leser zu gewinnen und ihre Reichweite zu steigern... Das hätten beide Seiten auch ohne sechsjährigen Rechtsstreit haben können ... Google zahlt jedenfalls nichts dafür, die Seiten der Verlage in den Google News anzuzeigen und zu verlinken ...
Der BGH hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der beim
"Keyword-Advertising" eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der
Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen
ist, wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste
eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und
selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die
unter der Marke angebotenen Produkte enthält (Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10 – MOST-Pralinen)
Der BGH nimmt damit in Kauf, dass die Rechtsprechung zum Keyword-Advertising in Deutschland in eine andere Richtung geht als in Österreich (GRUR Int. 2011, 173, 175 - BergSpechte II) und Frankreich (GRUR Int. 2011, 625 - CNRRH). Er hält aber trotzdem keine erneute Vorlage an den EuGH für erforderlich, da es nach diesem Sache des
nationalen Gerichts sei, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand
der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren,
die es für relevant erachtet, zu prüfen. Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor.
Die US-Regierung plant nach Medienberichten keine Wettbewerbsklage gegen Google. Zwar musste das Unternehmen kleinere Zugestädnisse machen, ein Hauptvorwurf, Konkurrenten bei den Suchergebnissen zugunsten eigener Dienste benachteiligt zu haben, ist wohl vom Tisch (mehr bei Heise). In der EU ist der Ausgang des Kartellverfahrens zwar noch offen (siehe Heise), doch stehen die Zeichen ebenfalls auf Entspannung. Google soll der EU-Kommission im Januar ein Angebot unterbreiten, um das Verfahren um unlautere Geschäftspraktiken beizulegen (noch einmal Heise).
Die US-Regierung plant nach Medienberichten keine Wettbewerbsklage gegen Google. Zwar musste das Unternehmen kleinere Zugestädnisse machen, ein Hauptvorwurf, Konkurrenten bei den Suchergebnissen zugunsten eigener Dienste benachteiligt zu haben, ist wohl vom Tisch (mehr bei Heise). In der EU ist der Ausgang des Kartellverfahrens zwar noch offen (siehe Heise), doch stehen die Zeichen ebenfalls auf Entspannung. Google soll der EU-Kommission im Januar ein Angebot unterbreiten, um das Verfahren um unlautere Geschäftspraktiken beizulegen (noch einmal Heise).
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30.11.12
November 2012 - Dies & Das
Nach einer kurzen Urlaubspause geht es heute mit einer Übersicht der wichtigsten Entwicklungen im Suchmaschinenrecht in diesem Monat weiter.
1. Aus den USA werden zwei weitere Urteile zur Verwendung fremder Marken als Keywords berichtet. In beiden Fällen wurde gegen den Markeninhaber entschieden:
Louisiana Pacific Corp. v. James Hardie Building Products, Inc., 2012 U.S. Dist. LEXIS 162980 (N.D. Cal. Nov. 14, 2012). The initial complaint. The amended complaint filed after this ruling.
CollegeSource, Inc. v. AcademyOne, Inc., 2012 WL 5269213 (E.D. Pa. October 25, 2012)
2. Die Authors Guild hat Berufung gegen das zugunsten des Hathitrust ergangenen Urteils (siehe dazu USA: Klage gegen HathiTrust scheitert - Nutzung ist fair use) eingelegt. Ebenfalls in die nächste Instanz geht das noch wichtigere Verfahren der Authors Guild gegen Google wegen der Buchsuche. Das Unternehmen greift die Zulassung der Klage als Sammelklage an. Weiter noch nicht entschieden ist die Frage, ob sich Google beim Scannen von Büchern in Universitätsbibliotheken und beim Anzeigen von Snippets aus ihnen auf fair use nach dem US-amerikanischen Urheberrecht berufen kann. Siehe Book Scanning As Fair Use: Google Makes Its Case As Authors Guild Appeals Hathitrust Fair Use Ruling.
3. Noch einmal separat aufgreifen werde ich eine Vorlage an den EuGH. Dieser wurde von einem schwedischen Gericht angerufen. Der Gerichtshof soll über die von vielen Nationalgerichten eigentlich bereits geklärte Frage entscheiden, ob das Setzen eines Links urheberrechtlich relevant ist (C-466/12).
4. Die Diskussion um das Leistungsschutzrecht geht in eine neue Runde:
- "Der Bedarf für ein solches Schutzrecht wurde bislang in keiner Weise nachgewiesen", so das Ergebnis einer Stellungnahme, die das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, der Fachausschuss Urheber- und Medienrecht der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) sowie zahlreiche weitere einzelne Wissenschaftler gemeinsam verfasst haben.
- Google hat sich mit der breit angelegten Kampagne "Verteidige Dein Netz" in die Diskussion eingeschaltet. Verbraucherschutzministerin Aigner sieht dies als "peinlichen Versuch", verschiedene Presseseiten sprechen von einem scheinheiligen Kampf des Unternehmens und die Verlegerverbände BDZV und VDZ von "übler Propaganda" (mehr auch bei Heise). Kein Wort natürlich darüber, wie starke Lobbyarbeit und ein Ignorieren der nahezu einheitlichen wissenschaftlichen Lehre erst zum jetzigen Stand führen konnten. Auch die Presse berichtet in dieser Angelegenheit kaum objektiv und verfolgt ihre eigenen Interessen. Dies jetzt Google vorzuwerfen, ist mehr als scheinheilig. Und die Politik springt natürlich z.T. auf diesen Zug mit auf und bringt die erste Lesung im Bundestag in einer nächtlichen Sitzung über die Bühne (dazu Heise).
5. Die US-Kartellwächter zweifeln daran, dass eine Klage gegen Google wegen Ausnutzung seiner Marktmacht erfolgsversprechend ist. Zuletzt war durchgedrungen, die Handelskommission FTC neige zu einer Klage. Dem ist jetzt wohl nicht mehr so. Mehr bei Heise.
6. Nach dem jüngsten Transparenz-Bericht von Google verlangen staatliche Stellen und Strafverfolgungsbehörden immer öfters die Herausgabe von Nutzerdaten. Mehr bei Heise.
7. Das OLG Köln hat sich mit dem Zueigenmachen von Inhalten durch Framing beschäftigt (Urteil vom 14.9.2012, Az. 6 U 73/12). Mehr dazu demnächst hier.
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17.11.12
Einigung zwischen Rosetta Stone und Google
Es ist zweifelhaft, dass es in den USA noch zu einer
echten Klärung der langjährigen Streitfrage kommen wird, ob Google für die
Verwendung fremder Marken als Keywords verantwortlich gemacht werden kann. Nachdem das von Jurin initiierte Verfahren kürzlich beendet wurde
(siehe Update AdWords-Recht), gaben Rosetta Stone und Google nun eine Einigung zu nicht näher
verlautbarten Bedingungen bekannt (mehr bei Reuters). Damit laufen nur noch zwei
AdWords-Verfahren in den USA.
In Deutschland wird für den 13.12.2012 die Entscheidung des BGH im Fall MOST Pralinen erwartet.
31.10.12
Update AdWords-Recht
Den aktuellen Stand der Rechtsprechung zur Verwendung fremder Marken als Keywords bei Google AdWords habe ich erst kürzlich in dem Beitrag "LG Hamburg Urteil zum Keyword "Parship" zusammengefasst. Heute möchte ich auf aktuelle und bevorstehende Entscheidungen in Deutschland und den USA hinweisen.
In den USA war Google zeitweise mit mehr als 10 Klagen gegen sich konfrontiert. Die Zahl ist letztes Jahr bereits deutlich gesunken, ohne dass es eine abschließende Klärung der Verantwortlichkeit des Unternehmens gegeben hätte. Zuletzt gab es noch vier Verfahren (Rosetta Stone, Home Decor Center, Jurin und Cybersitter).
Im Verfahren Cybersitter musste Google eine „kleine“ Niederlage einstecken, CYBERsitter LLC v. Google, Inc., 2:12-cv-05293-RSWL-AJW (C.D. Cal. Oct. 24, 2012). Das Unternehmen hatte u.a. beantragt, das Verfahren an ein anderes Gericht zu verweisen. Hintergrund ist eine Gerichtsstandsvereinbarung im AdWords-Vertrag zwischen Google und Cybersitter. In der Vergangenheit hatten mindestens zwei Gerichte entschieden, dass diese Klausel auch Klagen wegen der Verletzung von Markenrechten durch andere AdWords-Kunden betrifft (Flowbee International, Inc. v. Google, Inc., 4:10-cv-00668-LB (S.D. Tex. Feb. 8, 2010) und Parts Geek, LLC v. U.S. Auto Parts Network, Inc., 2010 WL 1381005 (D.N.J. April 1, 2010)). Das Gericht in Los Angeles sah dies anders, ohne allerdings die gegenteilige Rechtsprechung zu erwähnen. Mehr dazu auch in meinem Beitrag Suchmaschinenrecht 2010 auf Seite 8. Auch hinsichtlich der von Cybersitter geltend gemachten Ansprüche wollte das Gericht diese noch nicht in diesem frühen Verfahrensstadium im Rahmen einer motion to dismiss verwerfen. Mehr dazu bei Goldman.
Das Verfahren von Jurin fand seinen Abschluss, Jurin v. Google, Inc., 2012 WL 5011007 (E.D. Cal. October 17, 2012). Die erste Klage hatte Jurin zurückgenommen, nachdem sein Anwalt sein Mandat niedergelegt hatte und auch bei seiner zweiten Klage hat sein neuer Anwalt einen Rückzieher gemacht. Das Gericht entschied jetzt zugunsten von Google, wobei dieser Sieg nicht besonders wertvoll sein dürfte. Es fehlte schon an einem vernünftigen Vortrag des Klägers, so dass das Gericht u.a. deshalb die Klage abgewiesen hat, weil es keinerlei Beweise für eine Irreführung von Nutzern ausmachen konnte. Mehr zu dem Verfahren wieder bei Goldman.
In Deutschland steht das Urteil des BGH im Verfahren um „MOST Pralinen“ bevor. In dem Verfahren unter dem Az. I ZR 217/10 geht es u.a. um die Funktion der „weitgehend passenden Keywords“. Zur Entscheidung der Vorinstanz siehe meinen älteren Beitrag.
15.10.12
Spanische Gerichte zu AdWords & Google Cache
In diesem Jahr wurden bislang zwei spannende Urteile zum Suchmaschinenrecht aus Spanien berichtet. Das erste Urteil betraf das Keyword Advertising mit fremden Marken und ist deshalb bemerkenswert, weil es die erste diesbezügliche Entscheidung in Spanien ist. Das Gericht nahm eine Markenrechtsverletzung unter Anwendung der vom EuGH vorgegebenen Grundsätze an. Mehr über den Fall Maherlo Iberica S.L. v. Calzados Fernando García S.L. (Commercial Court #9 of Madrid, December 22, 2011) berichtet Prof. Miquel Peguera „First ruling in Spain dealing with keyword advertising."
1.10.12
Lohnen sich Klagen wegen der Verwendung der eigenen Marke als Keyword?
Goldman bespricht in seinem Blog ebenfalls die Studie von, über die ich diese Woche berichtet habe. Interessant sind dabei vor allem die darüber hinausgehenden Überlegungen, welchen Schaden die Kläger in Keyword Advertising Verfahren bislang behauptet haben:
In Storus v. Aroa erhielten die streitgegenständlichen Anzeigen innerhalb von 11 Monaten 1374 Klicks, in King v. ZymoGenetics 84, in Sellify v. Amazon 61 (wobei die Anzeige rund 1000mal gezeigt wurde) und in InternetShopsInc.com v. Six C 35 Klicks, die zu keinem einzigen Verkauf führten. Im Verfahren 800-JR Cigar v. GoTo.com hat der Werbekunden mit seinen Anzeigen immerhin Einnahmen in Höhe von 345 Dollar erzielt, in 1-800 Contacts v. Lens.com lediglich 20 Dollar. Trotzdem sind Markeninhaber in den USA schon einmal bereit, auch eine halbe Million Dollar in ihre Rechtedurchsetzung zu stecken...
Fazit der letzten beiden Posts damit, dass Markeninhaber viel Geld investieren, um äußerst geringe Schäden durch den Gebrauch ihrer Marke zu verhindern. Ihre Konkurrenten profitieren kaum von den Anzeigen und Nutzer nehmen ohnehin nur selten eine wirtschaftliche Verbindung zwischen Markeninhaber und Werbekunden an. Damit wird es auch schwer, eine Rechtsverletzung zu beweisen.
28.9.12
Studie: Nutzer erkennen Werbung bei Suchmaschinen nicht
Literatur und Rechtsprechung zum Keyword Advertising mit fremden Marken gibt es hinreichend. Woran es aber bislang weitgehend fehlt, sind Untersuchungen dazu, wie Nutzer die Werbeanzeigen bei Google wahrnehmen und welche Erwartungen sie haben, wenn sie eine Suchanfrage mit einer Marke starten. Parteien in Gerichtsverfahren legen dazu natürlich eher sie begünstigende „Unterlagen“ vor und Gerichte sind oft der Ansicht, sie könnten selber beurteilen, wie die Nutzer denn so ticken. Die Professoren Franklyn und Hyman haben nun eine Untersuchung mit dem Titel Trademarks as Keywords: Much Ado About Something? vorgelegt und kommen zu teils eher überraschenden Ergebnissen. Ein paar davon möchte ich hier herausgreifen:
18.9.12
LG Hamburg Urteil zum Keyword "Parship"
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