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Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.
Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!
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23.6.13
Haftung für Kinder beim Filesharing
Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 6 geht es um die ...
Haftung für Kinder beim Filesharing
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die vier Klägerinnen sind jeweils Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen auf Tonträgern aufgenommenen Darbietungen von Musikwerken.
Am 28.1.2007 wurden vom Internetanschluss der Beklagten 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihren drei Kindern, die damals in ihrem Haushalt lebten und 13, 15 und 19 Jahre alt waren, zur Verfügung gestellt. Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22.8.2007 der PC des 13-jährigen Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme „Morpheus“ und „Bearshare“ installiert. Auf dem Desktop waren das Symbol des Programms “Bearshare“ sowie die Ordner „My Music“ und „Papas Music“ zu sehen. In den Ordnern waren Musikdateien abgelegt. Bei seiner polizeilichen Anhörung gab der Sohn des Beklagten die Nutzung der Tauschbörsen zu. Die Beklagten gaben daraufhin die von den Klägerinnen geforderte Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz wegen einer angeblichen Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, CR 2011, 687). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, WRP 2012, 1007).
19.6.13
Haftung für Ehegatten beim Filesharing
Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 6 geht es um die ...
Haftung für Ehegatten beim Filesharing
Ein Ehepartner kann dem anderen Ehepartner, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.3.2013, Az. 11 W 8/13
Sachverhalt (zusammengefasst)
Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, da dieser über seinen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Filmwerke des Klägers ohne dessen Zustimmung zum Download angeboten habe. Hierbei ist der Kläger davon ausgegangen, dass sich nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Täterschaft des Beklagten ergebe. Nachdem die Ehefrau des Beklagten jedoch eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich zur Zahlung verpflichtet hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Der Beklagte hat der Erledigung nicht widersprochen. Das Landgericht hat daraufhin die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Hiergegen wendet sich dieser mit der sofortigen Beschwerde.
23.2.13
Haftung des Internet-Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen Dritter
Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 2/2013 geht es um die Haftung eines Anschlussinahbers für die Rechtsverletzungen seines Ehemannes.
Im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer des Anschlusses bestehen keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren – insbesondere minderjährigen – Kindern oder anderen Hausgenossen.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012, Az. 6 U 239/11
Sachverhalt
(zusammengefasst)
Vom Internetanschluss der Beklagten aus wurden Ende 2009 innerhalb von Peer-to-Peer-Netzwerken Dateien mit funktionsfähigen Versionen eines Computerspiels, das der Spielbeschreibung zufolge First-Person-Shooter-Action mit Taktikelementen kombiniert, öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat an diesem die ausschließlichen Nutzungsrechte inne. Die Beklagte verteidigt sich gegen die nach erfolgloser Abmahnung hin erhobene Klage auf Unterlassung und Schadensersatz damit, dass auch ihr am 21.04.2010 verstorbener Ehemann den Internetanschluss genutzt und sich um alle damit zusammenhängenden Fragen gekümmert habe. Vor seinem Tod habe sie den Sachverhalt mit ihm nicht mehr erörtern können; danach habe sie auf dem Rechner keine auf die Rechtsverletzung hindeutenden Dateien gefunden.14.11.12
OLG Köln: Google Autocomplete ist nicht rechtsverletzend
Nach eigenen Angaben hat Google bislang alle fünf Verfahren wegen der Autocomplete-Funktion in Deutschland gewonnen. Das jüngste Urteil stammt vom OLG Köln, Urteil vom 10.5.2012, Az. 15 U 199/11. Das Gericht beschäftigte der Vervollständigungsvorschlag bei Eingabe des Namens eines Vorstandsvorsitzenden. Von Google wurde eine Kombination mit den Begriffen „Scientology“ bzw. „Betrug“ vorgeschlagen. ´
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5.11.12
USA: Klage gegen HathiTrust scheitert - Nutzung ist fair use
Hintergrund
Die amerikanische Author’s Guild hat letzten Sommer zusammen mit ihren Partnerverbänden in Australien, Großbritannien und Kanada Klage gegen fünf Universitäten (University of Michigan, University of Wisconsin, Indiana University, Cornell University und University of California) und den HathiTrust, ein von mehreren Universitätsbibliotheken und Universitäten gegründetes digitales Archiv eingereicht. Den Beklagten wird eine unerlaubte Zusammenarbeit mit Google und daraus resultierende Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen.
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17.10.12
Filterpflichten von Anbietern - EuGH contra BGH?
Ausgangspunkt der Betrachtung zu den Filterpflichten eines Anbieters ist die Rechtsprechung des EuGH, wonach Vermittlern Maßnahmen aufgegeben werden dürfen, die nicht nur der Beendigung der mittels ihrer Dienste begangenen Rechtsverletzungen, sondern auch der Vorbeugung von neuen Rechtsverletzungen dienen. In dem Urteil L’Oreal v. eBay (Urteil v. 19.07.2011, Az. C‑324/09) erwähnt der EuGH erstmals einige zulässige Anordnungen gegen Anbieter, allerdings ausdrücklich ohne diese abschließend aufzuzeigen:
1. Ein Anbieter (hier einer Auktionsplattform) kann durch gerichtliche Anordnung gezwungen werden, den Urheber der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auszuschließen, um zu vermeiden, dass erneute derartige Verletzungen derselben Marken durch denselben Händler auftreten.
2. Dem Anbieter kann aufgegeben werden, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern.
Was auffällt: Der EuGH spricht nur Maßnahmen an, die ein Anbieter gegen den Nutzer ergreifen muss, von dem die ursprüngliche Rechtsverletzung ausgeht. Diesen muss er ggf. von seinem Dienst ausschließen oder dem in seinen Rechten Verletzten helfen, ihn zu identifizieren. Damit ist ein ganz enger Radius von Maßnahmen angesprochen. Das Modell des BGH, dass ein Anbieter kerngleiche Rechtsverletzungen auch durch Dritte in Zukunft zu unterbinden hat, ist davon sehr weit entfernt.
15.10.12
Spanische Gerichte zu AdWords & Google Cache
In diesem Jahr wurden bislang zwei spannende Urteile zum Suchmaschinenrecht aus Spanien berichtet. Das erste Urteil betraf das Keyword Advertising mit fremden Marken und ist deshalb bemerkenswert, weil es die erste diesbezügliche Entscheidung in Spanien ist. Das Gericht nahm eine Markenrechtsverletzung unter Anwendung der vom EuGH vorgegebenen Grundsätze an. Mehr über den Fall Maherlo Iberica S.L. v. Calzados Fernando García S.L. (Commercial Court #9 of Madrid, December 22, 2011) berichtet Prof. Miquel Peguera „First ruling in Spain dealing with keyword advertising."
12.10.12
Mosley v. Google wegen Prostituiertenbildern
Der Umfang der Prüfpflichten, die Google bezüglich seiner Suchergebnisse treffen, ist einmal mehr auf dem Prüfstand. Vom früheren Motorsportboss Max Mosley finden sich im Netz zahlreiche Bilder von Sex-Parties mit Prostituierten, die vor rund vier Jahren entstanden sind. Zu finden sind sie natürlich auch über die Google Bildersuche. Mosley sieht Google in der Pflicht, Filtersoftware einzusetzen, um die Anzeige dieser rechtsverletzenden Bilder zu unterbinden. Das Unternehmen sieht dies natürlich anders, sprich als das Verlangen von Vorzensur, und das LG Hamburg wird nun über die Sache zu befinden haben...
Das Verfahren könnte insbesondere deshalb interessant werden, weil bislang noch nicht geklärt ist, ob Google sich bei der Bildersuche auf die Haftungsprivilegierung des TMG berufen kann oder nicht. In den Entscheidungen Vorschaubilder I und II des BGH (Urteil v. 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 bzw. Urteil v. 19.10.2011, Az. I ZR 140/10) hat das Gericht jeweils eine schlichte Einwilligung des Urhebers angenommen. Wer seine Bilder ohne Zugangsschranken ins Netz stellt, könne üblichen Nutzungshandlungen durch Suchmaschinen hinterher nicht widersprechen. Im Fall Mosley geht es jetzt um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Bilder. Eine Einwilligung gibt es gerade nicht. Von daher wird das LG Hamburg sich zunächst mit einer Störerhaftung von Google befassen müssen (diese wahrscheinlich bejahen) und anschließend mit dem TMG.
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25.9.12
Bundesratsinitiative für offenes WLAN
Anknüpfend an den letzten Beitrag zur Haftung eines WLAN-Betreibers in Deutschland und in den USA möchte ich heute auf eine aktuelle Bundesratsinitiative der Bundesländer Berlin und Hamburg eingehen (BR-Drs. 545/12). Diese enthält keinen konkreten Gesetzesantrag. Die Bundesregierung soll lediglich gebeten werden, zu prüfen, ob und wie durch Änderungen der bisherigen Gesetzeslage
1. das Potenzial vorhandener WLAN-Netze stärker nutzbar gemacht werden kann
2. das Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber beschränkt werden kann, z.B. indem die Haftungsbeschränkung für Access-Provider gemäß § 8 TMG auf andere WLANBetreiber erstreckt wird
3. die Schutzmaßnahmen, die die Betreiber von WLAN-Netzen zur Vermeidung ihrer Verantwortlichkeit für unbefugte Nutzung durch Dritte zu ergreifen haben, zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit unter Einbeziehung von Zumutbarkeitskriterien so konkretisiert werden können, dass die Betreiber bei Erfüllung dieser Anforderungen ihre WLANs ohne Haftungs- und Abmahnungsrisiken betreiben können.
Positiv daran ist zunächst, dass dieses wichtige Thema überhaupt in den Fokus der politischen Diskussion gerückt wird. Die Prüfanliegen unter Nr. 2 und Nr. 3 sind dann aber doch eher bescheiden.
22.9.12
Haftung eines WLAN-Betreibers in Deutschland und in den USA
Haftungsrisiken beim Betrieb eines offenen WLAN in Deutschland
Das Betreiben eines offenen Funknetzes ist in Deutschland mit deutlichen Haftungsrisiken verbunden. Der BGH geht von einer verschuldensunabhängigen Störerhaftung für rechtwidrige Handlungen Dritter aus, die über ein nicht hinreichend geschütztes WLAN vorgenommen werden (BGH, Urteil vom 12.5.2010, I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens):
"Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt ... Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für [Rechtsverletzungen], die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt ... Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden."
Noch nicht abschließend geklärt ist es, ob auch gewerbliche Anbieter einem Haftungsrisiko ausgesetzt sind, d.h. ob z.B. Hotels, die ihren Gästen ein WLAN zur Verfügung stellen, für deren Rechtsverletzungen haften.
Der Verein Digitale Gesellschaft e.V. hat einen Gesetzesentwurf erarbeitet, der sowohl normale Bürger als auch Gewerbetreibenden, die einen Internet-Zugang via WLAN anbieten, von einer Haftung freistellen soll. Die Neuregelung soll in § 8 TMG verankert werden und ausdrücklich klargestellt werden, dass auch ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen wird.
Haftungsrisiken beim Betrieb eines offenen WLAN in den USA
Anders als in Deutschland besteht in den USA praktisch kein Risiko einer Haftung für Rechtsverletzungen von Dritten, die bei Nutzung des eigenen WLAN begangen werden. Dieser Themenkreis wird nicht besonders intensiv diskutiert und die Rechtsprechung ist bislang einheitlich. Zwei Urteile aus diesem Jahr seien diesbzgl. erwähnt:Der Fall Liberty Media Holdings, LLC v. Tabora & Whetstone, 12 Civ. 2234 (LAK) (S.D.N.Y.; July 9, 2012) betraf eine Wohngemeinschaft, in der Whetstone den Internetzugang von Tabora für Urheberrechtsverletzungen genutzt haben soll. Das Problem des Klägers liegt nun zunächst darin, dass Tabora selber keine Rechtsverletzung begangen hat und eine mittelbare Rechtsverletzung nach den Grundsätzen einer contributory infringment Kenntnis der Rechtsverletzung voraussetzt. Eine solche wird in derartigen Fallkonstellationen oft nicht gegeben sein und wenn doch, wird sie sich nur schwer nachweisen lassen. Aus dem Urheberrecht lässt sich damit keine Anspruchsgrundlage ableiten. Und selbst wenn dies einmal durch unvorsichtige Äußerungen des Beklagten doch der Fall sein sollte, ist es wahrscheinlich, dass ein Gericht eine Haftungsprivilegierung nach 512 (a) DMCA bejaht, eine Regelung, die unserer Haftungsprivilegierung für einen Access-Provider ähnlich ist.
Die Liberty Media Holding wollte daher einen Anspruch aus dem Deliktsrecht mit dem Vorwurf fahrlässigen Verhaltens von Tabora ableiten („neglience claim“). Hier besteht aber das Problem, dass 17 U.S.C. §§ 102 und 103 alle anderen Anspruchsgrundlagen außerhalb des Urheberrechts ausschließt, wenn der Vorwurf auf dem Urheberrecht fußt und dort geregelte Handlungen betrifft. Und genau das hat das Gericht angenommen. Der Kläger hatte keinen Vorwurf erhoben, der nicht schon abschließend über die urheberrechtlichen Regelungen erfasst ist.
Im Verfahren AF Holdings, LLC v. Doe, C 12 2049 (PJH) (N.D. Cal.; Sept. 4, 2012) hat der Kläger daher etwas präziser dem Beklagten vorgeworfen, seiner Pflicht, seine Internetverbindung hinreichend abzusichern, nicht nachgekommen zu sein. Doch auch damit hatte er keinen Erfolg. Das Gericht verneinte zum einen schon eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten – eine solche sei nur bei Bestehen einer besonderen Beziehung der Parteien zueinander („special relationship“) anzunehmen – zum anderen wies es wieder auf die abschließende Regelung des Urheberrechts hin. Im Kern gehe es dem Kläger um sein Urheberrecht und um einen Schutz vor dem unerlaubten Up- und Download seiner Werke. Einen neglience claim könne es hier nicht geben. Offen gelassen hat das Gericht, ob zusätzlich auch noch die Haftungsprivilegierung des § 230 CDA eingreift, der in den USA einen sehr weitreichenden Schutz für Anbieter gewährt.
Fazit
Als Fazit ist festzuhalten, dass die Regelungen in den USA den Betrieb eines offenen WLAN begünstigen, indem sie Anbieter von einer Haftung praktisch völlig frei stellen. Es wäre wünschenswert, dass in Deutschland die politische Diskussion darüber mehr in die Gänge kommt, ob aus der Rechtsprechung des BGH Konsequenzen gezogen werden sollten. Nachbesserungen bei § 8 TMG könnten hier ein Weg sein. Allerdings muss man dazu auch sagen, dass dem BGH der Weg über eine Haftungsprivilegierung nach § 8 TMG auch heute schon offen gestanden hätte. Seine Haltung, die Vorschrift nicht auf Unterlassungsansprüche anwenden zu wollen, ist nach wie vor nicht nachvollziehbar (dazu in einem anderen Posting später einmal mehr).
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