Über den Blog
Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.
Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!
Mehr über mich und Links & Law demnächst in einem Blog-Beitrag!
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28.5.13
Veröffentlichungen zur Impressumspflicht aktualisiert
Auf der Website http://linksandlaw.info/ finden sich zahlreiche Informationen zur Impressumspflicht von Webseiten, § 5 TMG. Darunter befindet sich eine Übersicht zu Artikeln aus der Literatur. Diese habe ich kürzlich um zahlreiche Veröffentlichungen ergänzt. Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass sich viele Aufsätze von Herrn Lorenz mittlerweile Online im Volltext verfügbar sind.
21.2.13
Anbieterkennzeichnung auf der Website eines Vereins
Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 2/2013 geht es mal wieder um fehlerhafte Angaben in einem Web-Impressum:
1. Ein Verein handelt bereits dann geschäftlich, wenn er auf seiner Website das Erscheinen eines vom Verein herausgegebenen Buches ankündigt.
2. Es ist kein Verstoß gegen § 5 TMG, wenn sich im Impressum eines Vereins lediglich die Abkürzung “e.V.” findet, und nicht ausgeschrieben „eingetragener Verein.“
(Leitsätze des Verfassers)
LG Essen, Urteil vom 26.04.2012, Az. 4 O 256/11
Sachverhalt (zusammengefasst)
Der Beklagte wurde wegen eines angeblich nicht ordnungsgemäßen Impressums auf seiner Website abgemahnt. Beide Parteien sind eingetragene Vereine zur Rettung von Rehkitzen. Auf der Website des Beklagten wurde ein “Buch zur Rehkitzrettung” beworben, dies allerdings erst nach Zugang der Abmahnung und daraufhin erfolgter Korrektur des Impressums. Zuvor fand sich dort nur folgende Ankündigung: “Seite im Aufbau. Hier möchten wir Ihnen demnächst einige Bücher vorstellen, die sich mit Wildtieren befassen und wertvolle Informationen zum Weiterlesen haben. Das Highlight ist ein Buch was sich speziell mit der Aufzucht von Rehen befasst und demnächst erscheint.” Zu diesem Zeitpunkt war auf der Website weder die Anschrift des Vereins noch ein Vertretungsberechtigter genannt und die Bezeichnung “e.V.” nicht ausgeschrieben als “eingetragener Verein”. Aufgenommen war lediglich ein Anschriftsteil mit dem weiteren Hinweis, dass “zum Schutz der Tiere keine detaillierte Anschrift” genannt werde. Die Anschrift und der Vertretungsberechtigte fanden sich lediglich alleinstehend in der auf der Website abrufbaren Satzung des Beklagten.
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