Über den Blog

Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.

Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!

Mehr über mich und Links & Law demnächst in einem Blog-Beitrag!



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29.5.13

Auswirkungen der liberalisierten Markenrichtlinie von Google



Stefan Bechtold und Catherine Tucker untersuchen in ihrem Beitrag "Trademarks, Triggers, and Online Search ", wie sich die Liberalisierung der Markenrechtsrichtlinie von Google im September 2010 nach den Urteilen des EuGH in der Praxis ausgewirkt hat. Sie kommen dabei zu dem Ergebnis, dass die Website des Markeninhabers in etwa weiter gleich oft von Nutzern besucht wird, die in ihrer Suche den Markennamen verwendet haben. Allerdings wollen sie dies auf zwei gegensätzliche Entwicklungen zurückführen. Bei navigational searches, bei denen ein Nutzer beabsichtigt, gezielt die Website des Markeninhabers zu finden, wird diese letztlich weniger oft aufgerufen als zuvor. Insoweit werden Nutzer durch die zusätzlichen Werbeanzeigen zu anderen Seiten abgelenkt. Andererseits gibt es sog. non-navigational searches, bei denen Nutzer generell Interesse an einem Produkt oder Alternativangeboten haben, nach Händlern oder Ersatzteilen suchen. Diese Nutzer gelangen unter der liberalisierten Markenrechtsrichtlinie letztlich (ausgewertet wurde der Zeitraum bis 10 Minuten nach der Suche) öfters zur Seite des Markeninhabers als zuvor.

Stimmen die Überlegungen, hätte eine liberalisierte Markenrichtlinie von Google keine Schlechterstellung des Markeninhabers zur Folge.

Bechtold, Stefan and Tucker, Catherine, Trademarks, Triggers, and Online Search (May 18, 2013). Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=2266945 or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.2266945

26.5.13

Zwei Keyword-Verfahren in den USA beendet


Ich hatte erst letzte Woche die noch offenen Gerichtsverfahren gegen Google wegen der Verwendung fremder Marken als Keywords in den USA zusammengefasst. Zu diesem Zeitpunkt waren noch vier Verfahren offen. Jetzt sind es nur noch zwei. Die Klage des Home Decor Center wurde abgewiesen. Die Marke "Home Decor Center" sei ausschließlich beschreibend und nicht markenrechtlich geschützt. Schlimmer hätte es für den Kläger also gar nicht kommen können, Home Decor Center, Inc. v. Google, Inc., 2:12-cv-05706-GW-SH (C.D. Cal. May 9, 2013).

In einem weiteren Verfahren haben sich Google und CyberSitter verglichen.

Offen jetzt also nur noch:
Clara Ison v. Google, 1-10-CV-163032 (Cal. Superior Ct. January 22, 2013).
Parts.com v. Google, 3:13-cv-01074-JLS-WMC (S.D. Cal. complaint filed May 6, 2013)

21.5.13

Berufungsgericht in den USA neigt zu fair use bei Google Büchersuche


Das Verfahren in den USA zwischen der Author's Guild und Google ist inzwischen fast schon eine never ending story. Zunächst stand die Frage im Mittelpunkt, ob Snippets aus von Google in Universitätsbibliotheken gescannten Büchern im Rahmen der Büchersuche öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen oder nicht. Die Wissenschaft war uneins, ob dies unter die Schranke des fair use nach dem US-amerikanischen Urheberrechts fällt. Dann waren es die beiden Parteien, die mit einem umfassenden Vergleichsvorschlag für Furore sorgten, der aber letztlich wegen seiner Tragweite nicht vom Gericht mitgetragen wurde. Das Verfahren stand damit quasi wieder am Anfang. Das Gericht hat zuletzt die Entscheidung getroffen, das Verfahren als sog. class action zuzulassen. Google hatte sich dagegen zur Wehr gesetzt und dementsprechend diese Entschiedung auch mit der Berufung sofort angegriffen. Das Berufungsgericht hat sich in der mündlichen Verhandlung Presseberichten zufolge aber weniger mit dieser prozessualen Frage beschäftigt, sondern gleich erste Äußerungen zur materiellen Rechtslage fallen lassen. Beobachter wollen klar erkannt haben, dass das Berufungsgericht zur Annahme von fair use neigt. Ob das Ausgangsgericht nun dazu etwas anderes vertreten wird? Jedenfalls wird uns das Verfahren noch einige Zeit begleiten. Google kann dem jetzt gelassener entgegensehen.

20.5.13

BGH zur automatischen Vervollständigung bei Google


Der BGH hat doch etwas überraschend entschieden, dass Google für Vorschläge bei Google Suggest haftbar sein kann. Bislang liegt allerdings erst die Pressemitteilung vor, so dass ich die Entscheidung auch erst zu einem späteren Zeitpunkt kommentieren möchte. Im konkreten Fall ging es um die
automatische Vervollständigung des Namens des Klägers um die Begriffe "Scientology" und "Betrug." Der BGH hat betont, dass, dass Google nicht für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge hafte. "Der Beklagten ist nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. .. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt."

19.5.13

Übersicht der AdWords-Klagen gegen Google in den USA


Google sah sich zwischen 2009 und 2012 in den USA zeitweise bis zu zehn Gerichtsverfahren ausgesetzt, in denen es um die Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken als Keywords ging. Spätestens seitdem 2012 das Verfahren mit Rosetta Stone im Vergleichswege beendet wurde, herrscht an dieser Front relative Ruhe. Daran dürfte auch eine neue Klage, von Parts.com, nur wenig ändern. Goldman zweifelt z.B. an, ob Parts.com überhaupt markenrechtlich geschützt ist.

Jedenfalls ist
Parts.com v. Google, 3:13-cv-01074-JLS-WMC (S.D. Cal. complaint filed May 6, 2013)
jetzt eines von mindestens vier noch in den USA laufenden Gerichtsverfahren rund um AdWords:
CYBERsitter LLC v. Google, Inc., CV12-5293 (C.D. Cal. complaint filed June 18, 2012)
Home Decor Center v. Google, CV12-05706 (C.D. Cal. notice of removal filed July 2, 2012)
Clara Ison v. Google, 1-10-CV-163032 (Cal. Superior Ct. January 22, 2013).

30.4.13

Klage gegen die neue Bildersuche von Google



Der Verein Freenlens, nach eigenen Angaben mit über 2300 Mitgliedern der größte Berufsverband für Fotojournalisten und Fotografen in Deutschland, hat Klage gegen Google beim Landgericht Hamburg eingereicht. Mit dieser wendet er sich gegen die Neugestaltung der Bildersuche, bei der
bildschirmfüllende Fotos angezeigt werden sollen. Ob darin wirklich eine Urheberrechtsverletzung zu sehen ist, hängt nach meiner Einschätzung maßgeblich davon ab, ob Framing bzw. Inline-Linking eine Beeinträchtigung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG darstellt. Der BGH hat jüngst über diese Frage verhandelt und die Tendenz zur Annahme einer Rechtsverletzung verlauten lassen.

Mehr zur neuen Google Bildersuche und eine erste rechtliche Einschätzung: Die neue Google-Bildersuche - Urheberrechtswidrig?

29.4.13

Japan: Urteil gegen Google Suggest



Nachdem Google wegen der Autocomplete Funktion bereits in Frankreich und Italien Niederlagen vor Gericht einstecken musste, hat nun auch der Tokyo District Court einem Kläger Recht gegeben, der sich dagegen gewandt hat, dass Google Vervollständigungen bei Eingabe seines Namens vorschlägt, die auf eine Verwicklung in Verbrechen hindeuten.


Mehr dazu bei WebProNews.

27.4.13

Impressumspflicht auf Google +


Mehrere Gerichte haben bereits bei Facebook ein Impressum für erforderlich gehalten (z.B. LG Regensburg, Urteil vom 17.1.2013, Az. 1 HK O 1884/12 oder LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.8.2011, Az. 2 HK O 54/11). Wenig überraschend, dass dies auch bei anderen sozialen Netzwerken gilt. Das LG Berlin hat nun entschieden, dass fehlende Angaben bei einem Google+ Account einen wettbewerbswidrigen Rechtsverstoß darstellt (Beschluss vom 28.3.2013, Az. 16 O 154/13).

19.4.13

Google und sein Verstoß gegen die Impressumspflicht


Wer sich an die im Impressum von Google genannte Mail-Adresse wendet, erhält folgende Antwort:

„Dieses ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gründen nicht möglich.
Liebe Google-Nutzerin, lieber Google-Nutzer, vielen Dank, dass Sie sich an die Google Inc. wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen, E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht darin einen Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG und hat Google deshalb abgemahnt. Das Unternehmen hat bis zum 6.5.2013 Zeit, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.

Zwar mag das Verhalten von Google angesichts der sicher eingehenden Flut von Mails verständlich sein. An einem Gesetzesverstoß ändert dies nach meiner Ansicht aber nichts. Die Pflicht zur Angabe von Kontaktinformationen besteht nicht nur pro forma. Wer eingehende Mails standardmäßig ignoriert, stellt eben gerade keine Kontaktmöglichkeit zur Verfügung, wie es das Gesetz bezweckt.

Der EuGH hatte bei der Beschäftigung mit der Frage, ob im Impressum zwingend eine Telefonnummer anzugeben ist, entschieden, dass dies zwar nicht der Fall sei, der Anbieter aber neben der Mail-Adresse einen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung stellen muss (Entscheidung vom 16.10.2008, Az.: C 298/07). Dieser müsse effizient sein, also es erlauben, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist. Überträgt man diese Wertung auf den Kontakt mittels E-Mail-Adresse ist man im Falle von Google schnell bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht. Darüber wie schnell eine Reaktion auf eine Mail sein muss, mag man streiten können und sollte keinen zu strengen Maßstab anlegen. Grundsätzliches Ignorieren geht aber gar nicht!

13.4.13

AdWords-Urteil Elcometer v. TQC-USA



Für alle Freunde von AdWords-Gerichtsverfahren der Hinweis auf ein neues Urteil aus den USA, Elcometer, Inc. v. TQC-USA, Inc., 2013 WL 1433388 (E.D. Mich. April 9, 2013). Kommentiert hat es u.a. Goldman.

Google: Marktmacht, Marktanteile & Rechtliche Konsequenzen


Morris untersucht in seinem Artikel "Solving Google's Antitrust Dilemma: Cognitive Habits and Linking Rivals When There is Large Market Share in the Relevant Online Search Market" die Auswirkungen der Marktmacht von Google. Gefühlt finden sich in der Anlage dabei die Marktanteile in nahezu allen Länder im Anhang. Wer schon immer einmal wissen wollte, dass der Marktanteil von Google im Chad und Armenien 90% und auf Tuvalu 88% beträgt, ist hier richtig. Ansonsten bringt der Beitrag nicht so viel Neues und ob es wirklich Probleme lösen würde, wenn wie vom Autor vorgeschlagen - Google prominet Yahoo und Bing verlinken würde, bezweifle ich doch stark.

6.4.13

Google: Weitere Liberalisierung der "Trademark Policy"



Die rechtliche Auseinandersetzung um die Verwendung fremder Marken als Keywords hat bei Google bisher dazu geführt, dass dieser Aspekt in den eigenen Richtlinien in einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt war, mehr oder weniger entsprechend dem jeweils aktuellen Stand der Rechtsprechung. In letzter Zeit hat sich jedoch zusehends herauskristallisiert, dass die Verwendung einer fremden Marke grundsätzlich zulässig ist, auch wenn es in Einzelfällen zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke kommen kann (i.S.d. Rechtsprechung des EuGH). Auch in Asutralien hatte Google zuletzt einen wichtigen Sieg vor Gericht errungen.

Google hat jetzt angekündigt, dass ab dem 23.4.2013 weltweit nur noch eine "trademark policy" gelten soll. Bislang konnten Markeninhaber der Verwendung ihrer Marke als Keyword noch in Australien, Brasilien, China, Hong Kong, Macau, Neuseeland, Südkorea und Taiwan widersprechen.
Mit der neuen Richtlinie wird "Google ... no longer restrict advertisers from bidding against trademark keywords, worldwide." 

Liberalisierungen der Markenrechtspolitik haben Vermutungen zufolge schon in der Vergangenheit zu Gewinnsprüngen des Unternehmens geführt.

22.3.13

Bundesrat blockiert Leistungsschutzrecht ... nicht!


Kein guter Tag für das Netz. Führende Sozialdemokraten hatten zwar ursprünglich angekündigt, die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage im Bundesrat blockieren zu wollen. Daraus wurde jetzt allerdings nichts. Der Bundesrat hat keinen Einspruch erhoben, obwohl Schwarz-Gelb in der Länderkammer in der Minderheit sind. Ein entsprechender Vorstoß der rot-grünen Landesregierung in Schleswig-Holstein fand nicht die nötige Mehrheit. Damit kann das umstrittene Gesetz demnächst in Kraft treten. Ring frei für die nächste Runde zwischen Presseverlagen und Google. Denn das Gesetz ist inhaltlich alles andere als eindeutig. Ob Google News ohne Einwilligung der Verlage so fortbestehen kann, werden wir wohl erst in einigen Monaten / Jahren sicher wissen ... Rechtssicherheit sieht anders aus.

Mehr bei Heise.

13.3.13

Google - Millionenstrafe wegen WLAN-Aufzeichnungen



Zwischen 2007 und 2010 hatten die Kamerawagen von Google für Street View nicht nur Fotos aufgenommen, sondern auch –versehentlich?- die Daten von WLAN-Netzwerken gesammelt, teilweise auch E-Mails, unverschlüsselte Passwörter und andere sensible Inhalte. Dies hat u.a. zu Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft von 38 US-Bundesstaaten geführt. Für eine Einigung in dem Rechtsstreit muss Google nun 7 Millionen US-Dollar (rund 5,4 Millionen Euro) zahlen und hat sich zu einigen weiteren Zugeständnissen durchgerungen, etwa der Entwicklung eines internen Datenschutzprogramms. Siehe dazu näher die Mitteilung des Generalstaatsanwalts von Connecticut:

“... While the $7 million is significant, the importance of this agreement goes beyond financial terms. Consumers have a reasonable expectation of privacy. This agreement recognizes those rights and ensures that Google will not use similar tactics in the future to collect personal information without permission from unsuspecting consumers,” Attorney General Jepsen said.

The agreement also requires Google to: engage in a comprehensive employee education program about the privacy or confidentiality of user data; to sponsor a nationwide public service campaign to help educate consumers about securing their wireless networks and protecting personal information; and to continue to secure, and eventually destroy, the data collected and stored by its Street View vehicles nationwide between 2008 and March 2010. Google also collected similar data around the world...“


5.3.13

Aktuelle Rechtsprechung zum Framing in der Übersicht



Im Rahmen meiner ersten Einschätzung zur neuen Google Bildersuche (Die neue Google-Bildersuche - Urheberrechtswidrig?) habe ich darauf hingewiesen, dass eine entscheidende Weichenstellung die Frage danach ist, ob bei der Anzeige des Bildes in Originalgröße ein Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers tangiert wird. Google realisiert die Darstellung mittels eines Inline-Links. Damit liegt sicher keine Vervielfältigung vor, § 16 UrhG, aber möglicherweise eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG.

Grund genug, sich heute näher mit der aktuellen Rechtsprechung zu Inline Linking und Framing in Deutschland zu beschäftigen und einen Überblick zu geben.

4.3.13

Presseverlage v. Google: Die nächste Runde wird eröffnet



In der Öffentlichkeit herrscht noch der Eindruck vor, Google hätte durch die Entschärfung des Leistungsschutzrechts vor der Beschlussfassung des Bundestages einen klaren Sieg davongetragen und das Unternehmen sei von der Gesetzesänderung nun nicht mehr betroffen. Die Änderungen am Gesetzestext sind aber alles andere als eindeutig und die Presseverlage werden jetzt sicher nicht die Flinte ins Korn werfen, sondern versuchen, Google zu Lizenzzahlungen zu bewegen. Ihr Argument dabei wird sein, dass die Snippets von Google nicht lediglich einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte sind, die nach der geänderten Fassung erlaubt sind.

Ein Sprecher des Bundesverbandes deutscher Zeitungsverleger (BDZV) hat dem Journalisten Stefan Niggemeier gegenüber gesagt: "Der Wille des Gesetz­ge­bers, wie er auch heute in der Bun­des­tags­de­batte aus­ge­drückt wurde, ist unver­kenn­bar dar­auf gerich­tet, kleinste Text­aus­schnitte wie zum Bei­spiel Über­schrif­ten und ein­zelne Wör­ter, nicht vom Leis­tungs­schutz­recht erfas­sen zu las­sen; die län­gen­mä­ßig dar­über hin­aus gehen­den Aus­züge jedoch schon. Die Äuße­run­gen der Koali­ti­ons­ver­tre­ter in der Bun­des­tags­de­batte dazu waren heute unmiss­ver­ständ­lich. Die Google-Suchergebnisse gehen über die nicht erfass­ten Län­gen hinaus."

2.3.13

Lex Dementia: Entschärftes Leistungsschutzrecht vom Bundestag beschlossen



Der Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage hat diese Woche noch eine Last-Minute Änderung erfahren. Der geplante § 87 f Abs. 1 UrhG lautet danach wie folgt:

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
 Die Begründung für den Änderungsantrag:
"Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil „Metall auf Metall“ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken. Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 96/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011, Az. 140/10)."

Das bedeutet nicht weniger als die völlige Entschärfung des Gesetzesentwurfs! Snippets bleiben grundsätzlich zulässig, sowohl in der Web- als auch in der Newssuche! Das Bemühen der Presseverlage, Google zur Kasse zu bitten, hat damit einen empfindlichen Rückschlag erlitten. Ganz vorbei wird die Auseinandersetzung jedoch leider weiterhin nicht sein. Denn wann überschreitet ein Anbieter die Grenze und macht nicht mehr nur kleinste Textausschnitte öffentlich zugänglich? Erfolgt ein Gleichlauf von Urheber- und Leistungsschutzrecht? Greift letzteres erst dann ein, wenn dem Snippet auch ein originärer urheberrechtlicher Schutz zukommt? Eher unwahrscheinlich ...

Darüber lässt sich jedenfalls wieder trefflich vor Gericht bis hin zum BGH streiten. Google & Co können dabei zwei Verteidigungsmöglichkeiten gegen Lizenzforderungen von Presseverlagen ins Feld führen:

1. Das Leistungsschutzrecht greift schon deshalb nicht, weil die Snippets nur kleinste Textausschnitte enthalten.
2. Die Anzeige des Snippets wird von einer schlichten Einwilligung erfasst (nach dem BGH werden bei der Bildersuche die üblichen Verwertungshandlungen gedeckt; der Gesetzgeber bringt nicht (mehr) zum Ausdruck, dass die derzeitige Länge der Snippets unüblich sei oder zukünftig unter das Leistungsschutzrecht fallen soll).

Demnächst sicher hier noch genauere Überlegungen zum entschärften Leistungsschutzrecht!

Am Freitag hat der Bundestag den Regierungsentwurf samt der vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderung verabschiedet. Bei drei Enthaltungen gab es 293 Ja-Stimmen, 243 Abgeordnete - darunter die geschlossene Opposition - votierten dagegen. Die Abgeordneten Dorothee Bär (CSU) und Peter Tauber (CDU) stimmten gegen die Vorlage. Dagmar Wöhrl (CSU) und Thomas Jarzombek (CDU) enthielten sich. Aus den Reihen der FDP-Fraktion gab es vier Nein-Stimmen: Die Abgeordneten Sebastian Blumenthal, Jürgen Koppelin, Frank Schäffler und Jimmy Schulz stimmten gegen das Gesetz.

Das Leistungsschutzrecht bedarf als Einspruchgesetz zwar keiner Zustimmung des Bundesrates. Doch könnte es zunächst durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses weiter verzögert werden.
Am Ende gar so lange, dass es der „Diskontinuität“ anheimfällt und  nach der Bundestagswahl von Neuem beraten und beschlossen werden müsste?

1.3.13

EuGH-Verfahren zum Recht auf Vergessenwerden im Zusammenhang mit Google



Der EuGH hat diese Woche über die Vorlage eines spanischen Gerichts verhandelt, dessen Kern die Frage ist, ob Google aufgrund datenschutzrechtlicher Ansprüche dazu gezwungen ist, bei der Suche nach einer Person dieser unliebsame Links aus den Suchergebnissen zu entfernen (Rs. C-131/12, die konkreten Fragen). Konkret verlangt ein Spanier von Google Spain, dass bei Eingabe seines Namens nicht länger die amtliche Bekanntmachung einer Zwangsversteigerung seines Hauses aus dem Jahr 1998 angezeigt wird.

Berichten zufolge sollen die Richter überlegt haben, welche Auswirkungen ihre Entscheidung auf die Freiheit des Internets ín China haben könnte und ob sie überhaupt ein Urteil fällen dürfen, dass die ganze Welt betrifft. Bis wir erfahren werden, ob Google dazu instrumentalisiert werden darf, ein Recht auf Vergessenwerden im Internet zu etablieren, wird noch einige Zeit vergehen. Für Ende Juni wird eine Stellungnahme des Generalanwalts erwartet und danach dürften erneut ein paar Monate vergehen, bis das Urteil verkündet wird.

27.2.13

Datenschützer planen Vorgehen gegen Google



Den europäischen Datenschutzbehörden ist die Verknüpfung von Nutzerdaten aus verschiedenen Google-Diensten zu einem umfassenden Metaprofil schon länger ein Dorn im Auge. Die französische Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL hat federführend eine Untersuchung geleitet und beißt anscheinend bei Google auf Granit. Das Unternehmen ließ nach Angaben der europäischen Datenschutz-Aufsichtsbehörden eine viermonatige Frist verstreichen, innerhalb derer es Änderungen hätte umsetzen sollen, die mehr Transparenz und Wahlmöglichkeiten für die Nutzer bringen. Die Datenschutzbehörden wollen daher jetzt Sanktionen verhängen. Ein Aktionsplan soll am 26.2.2013 von allen beteiligten europäischen Staaten beschlossen werden. Mehr bei Die Welt.

25.2.13

Leistungsschutzrecht für Presseverlage - Noch diese Woche im Bundestag?



Die Diskussion um das Leistungsschutzrecht für Presseverlage geht in eine neue Runde. Jetzt stehen verfassungs- und europarechtliche Fragen des Gesetzesvorhabens im Mittelpunkt. Siegfried Kauder, Versitzender des Rechtsausschusses des Bundestags, sieht in diesen beiden Bereichen noch Defizite in der Diskussion (dazu Heise). Wohl nicht ganz zu unrecht! Nach einem neuen Rechtsgutachten, das von eco und Google Deutschland in Auftrag gegeben worden war, wäre das Leistungsschutzrecht nicht grundgesetzkonform. Und Prof. Hoeren hat jüngst auf einen Verstoß gegen die Notifizierungspflicht nach einer EU-Richtlinie hingewiesen.

Trotzdem haben es die Regierungsfraktionen jetzt aber wohl sehr eilig. Noch in dieser Woche soll der Bundestag über das Leistungsschutzrecht beschließen (dazu Heise)! Heute fand eine Sachverständigenbefragung im Unterausschuss Neue Medien statt (Liveticker-Nachlese) und die Koalition diskutiert einen Änderungsvorschlag der Liberalen, wonach Snippets nicht unter das Schutzrecht fallen sollen.

Inzwischen liegen auch die Antworten der Bundesregierung auf eine weitere Kleine Anfrage (BT-Drs. 17/12314) vor. Am interessantesten erscheinen mir dabei die Ausführungen bei Frage 24 zu sein. Dort wird – so weit ich das bislang mitbekommen habe – erstmals die Problematik erörtert, dass das Leistungsschutzrecht ins Leere laufen könnte, weil der BGH Urhebern in seinen Urteilen zur Bildersuche auferlegt hat, technische Schutzmaßnahmen gegen einen Zugriff von Suchmaschinen zu ergreifen. Die Bundesregierung geht hier davon aus, dass der BGH seine Rechtsprechung vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Entscheidung, den Presseverlagen ein Leistungsschutzrecht an ihren Verlagsprodukten einzuräumen, an diese Wertung des Gesetzgebers anpassen wird...

Im Klartext:
Urheber müssen technische Schutzmaßnahmen ergreifen, Leistungsschutzberechtigten soll dies nicht zugemutet werden?
Mit der gleichen Logik (?) ließe sich argumentieren, der BGH habe in seinen Urteilen zur Bildersuche die gesetzgeberische Entscheidung missachtet, Urhebern an ihren Werken ein Urheberrecht einzuräumen...