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Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.
Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!
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23.6.13
Haftung für Kinder beim Filesharing
Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 6 geht es um die ...
Haftung für Kinder beim Filesharing
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die vier Klägerinnen sind jeweils Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen auf Tonträgern aufgenommenen Darbietungen von Musikwerken.
Am 28.1.2007 wurden vom Internetanschluss der Beklagten 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihren drei Kindern, die damals in ihrem Haushalt lebten und 13, 15 und 19 Jahre alt waren, zur Verfügung gestellt. Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22.8.2007 der PC des 13-jährigen Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme „Morpheus“ und „Bearshare“ installiert. Auf dem Desktop waren das Symbol des Programms “Bearshare“ sowie die Ordner „My Music“ und „Papas Music“ zu sehen. In den Ordnern waren Musikdateien abgelegt. Bei seiner polizeilichen Anhörung gab der Sohn des Beklagten die Nutzung der Tauschbörsen zu. Die Beklagten gaben daraufhin die von den Klägerinnen geforderte Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz wegen einer angeblichen Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, CR 2011, 687). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, WRP 2012, 1007).
19.6.13
Haftung für Ehegatten beim Filesharing
Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 6 geht es um die ...
Haftung für Ehegatten beim Filesharing
Ein Ehepartner kann dem anderen Ehepartner, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.3.2013, Az. 11 W 8/13
Sachverhalt (zusammengefasst)
Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, da dieser über seinen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Filmwerke des Klägers ohne dessen Zustimmung zum Download angeboten habe. Hierbei ist der Kläger davon ausgegangen, dass sich nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Täterschaft des Beklagten ergebe. Nachdem die Ehefrau des Beklagten jedoch eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich zur Zahlung verpflichtet hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Der Beklagte hat der Erledigung nicht widersprochen. Das Landgericht hat daraufhin die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Hiergegen wendet sich dieser mit der sofortigen Beschwerde.
18.6.13
Einwilligung in Werbeanrufe II
Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 6 geht es um die ...
Einwilligung in Werbeanrufe II
1. Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen.
2. Eine Einwilligung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurde, die der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33 - PayBack; Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI; Urteil vom 2. November 2000 - I ZR 154/98, VersR 2001, 315).
3. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. I ZR 169/10
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Verbraucherzentrale Berlin e.V., eine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 4 UKlaG, hat die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen. Die Beklagte, die gewerblich Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, hat sich gegenüber der Klägerin in einer am 10.4.2007 abgegebenen Unterlassungserklärung verpflichtet, es unter Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 € künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher ohne ihr vorheriges Einverständnis zu Wettbewerbszwecken anzurufen oder anrufen zu lassen.
17.6.13
Ankündigung einer Vertragsänderung per E-Mail
Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 6 geht es um eine Frage aus dem ersten Semester eines Jurastudiums, den Vertragsschluss. Für manche großen Player aber anscheinend doch sehr schwer ...
Ankündigung einer Vertragsänderung per E-Mail
Eine Mitteilung per E-Mail ist irreführend, wenn sie eine Änderung des Vertrages für den Fall ankündigt, dass der Kunde dieser Änderung nicht ausdrücklich widerspricht.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2012, Az. 9 U 309/12
Sachverhalt (zusammengefasst)
Der Kläger, ein gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugter Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Im März 2011 hat diese Kunden, die den Tarif “1 & 1 Homepage Perfect” und “1 & 1 Homepage Basic” nutzen, per E-Mail angeschrieben und ihnen ab 1.5.2011 im Rahmen zusätzlicher Leistungsmerkmale eine Paketaufwertung, die mit einer Preiserhöhung verbunden war, angeboten. In den betreffenden E-Mails ist u.a. aufgeführt: “Wenn Sie sich für das Angebot entscheiden, müssen Sie nichts weiter tun. Wir benötigen von Ihnen keine ausdrückliche Annahmebestätigung. Falls Sie aber auf die vielen Features wider Erwarten verzichten möchten, teilen Sie uns bitte innerhalb einer Frist von 4 Wochen ( … ) mit, dass Sie unser Angebot ablehnen. Ansonsten tritt die Preisanpassung mit der nächsten regulären Abrechnung in Kraft ( … ).”
Der Kläger ist der Ansicht, dass dies eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG darstellt. Bei den Verbrauchern entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Vertragsänderung ohne die erforderliche Zustimmung zustande komme, wenn nicht innerhalb von vier Wochen widersprochen werde.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Koblenz hat die Berufung gegen die antragsmäßige Verurteilung durch das Landgericht zurückgewiesen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 8, 3, 5 Abs. 1 UWG. Es liegt eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG vor. Wer die Wahrheitspflicht als oberstes Gebot im Wettbewerb verletzt, verstößt in aller Regel gegen § 5 Abs. 1 UWG. Irreführend ist eine Werbeangabe für gewöhnlich dann, wenn mit ihr - gleich in welcher Ausdrucksform und Modifikation - sachlich etwas Unrichtiges behauptet wird (Pieper UWG § 5 Rnr. 157). Die Mitteilung in den E-Mails ist fehlerhaft und damit irreführend, denn die Änderung eines Vertrages ist nur durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragsparteien möglich. Das Schweigen auf eine einseitig erklärte Vertragsänderung ist in der Regel keine Willenserklärung. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots zustande (§§ 145 ff. BGB). Ein Ausnahmefall, in dem Schweigen als Willenserklärung anzusehen sein kann, liegt hier nicht vor. Durch die beanstandeten E-Mails entsteht bei dem Verbraucher aber der unzutreffende Eindruck, die Vertragsänderung komme zustande, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht.
Das OLG hat es dahinstehen lassen, ob das Verhalten der Beklagten auch die Voraussetzungen einer Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Verbrauchern i.S.d. § 4 Nr. 2 UWG, einer Täuschung über Verbraucherrechte bei Leistungsstörungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG oder eines unlauteren Handelns gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG erfüllt.
17.4.13
Angabe einer voraussichtlichen Versanddauer
Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 4/2013 geht es um die Angabe einer voraussichtlichen Versanddauer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Ein Unternehmer, der sich mit der Angabe “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehält, handelt wettbewerbswidrig.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Bremen, Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Parteien konkurrieren im Handel mit Bar- und Partyartikeln. Die Klägerin wendet sich gegen eine Internetwerbung des Beklagten für Boston Shaker bei Amazon. Sie beanstandet u.a. die Angabe “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage.”
8.3.13
Double-Opt-In-Verfahren bei Newslettern
Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 3/2013 geht es um das kontrovers diskutierte Urteil des OLG München zum Double-Opt-In-Verfahren bei Newslettern
1. Bereits der Versand einer E-Mail mit einem Link zur Bestätigung einer Anmeldung zu einem Newsletter kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
2. Eine derartige Bestätigungsmail stellt Werbung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.
(Leitsätze des Verfassers)
OLG München, Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12
6.3.13
Fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten im Impressum
Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 3/2013 geht es um die fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten im Impressum einer Webseite.
1. Soweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB (i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten im Impressum fordern, stellen sie mangels hinreichender Grundlage im Unionsrecht keine Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar.
2. Die vorenthaltene Information über einen Vertretungsberechtigten der juristischen Person ist nicht wesentlich i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG.
(Leitsätze des Verfassers)
KG, Beschluss vom 21.09.2012, Az. 5 W 204/12
23.2.13
Haftung des Internet-Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen Dritter
Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 2/2013 geht es um die Haftung eines Anschlussinahbers für die Rechtsverletzungen seines Ehemannes.
Im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer des Anschlusses bestehen keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren – insbesondere minderjährigen – Kindern oder anderen Hausgenossen.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012, Az. 6 U 239/11
Sachverhalt
(zusammengefasst)
Vom Internetanschluss der Beklagten aus wurden Ende 2009 innerhalb von Peer-to-Peer-Netzwerken Dateien mit funktionsfähigen Versionen eines Computerspiels, das der Spielbeschreibung zufolge First-Person-Shooter-Action mit Taktikelementen kombiniert, öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat an diesem die ausschließlichen Nutzungsrechte inne. Die Beklagte verteidigt sich gegen die nach erfolgloser Abmahnung hin erhobene Klage auf Unterlassung und Schadensersatz damit, dass auch ihr am 21.04.2010 verstorbener Ehemann den Internetanschluss genutzt und sich um alle damit zusammenhängenden Fragen gekümmert habe. Vor seinem Tod habe sie den Sachverhalt mit ihm nicht mehr erörtern können; danach habe sie auf dem Rechner keine auf die Rechtsverletzung hindeutenden Dateien gefunden.21.2.13
Anbieterkennzeichnung auf der Website eines Vereins
Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 2/2013 geht es mal wieder um fehlerhafte Angaben in einem Web-Impressum:
1. Ein Verein handelt bereits dann geschäftlich, wenn er auf seiner Website das Erscheinen eines vom Verein herausgegebenen Buches ankündigt.
2. Es ist kein Verstoß gegen § 5 TMG, wenn sich im Impressum eines Vereins lediglich die Abkürzung “e.V.” findet, und nicht ausgeschrieben „eingetragener Verein.“
(Leitsätze des Verfassers)
LG Essen, Urteil vom 26.04.2012, Az. 4 O 256/11
Sachverhalt (zusammengefasst)
Der Beklagte wurde wegen eines angeblich nicht ordnungsgemäßen Impressums auf seiner Website abgemahnt. Beide Parteien sind eingetragene Vereine zur Rettung von Rehkitzen. Auf der Website des Beklagten wurde ein “Buch zur Rehkitzrettung” beworben, dies allerdings erst nach Zugang der Abmahnung und daraufhin erfolgter Korrektur des Impressums. Zuvor fand sich dort nur folgende Ankündigung: “Seite im Aufbau. Hier möchten wir Ihnen demnächst einige Bücher vorstellen, die sich mit Wildtieren befassen und wertvolle Informationen zum Weiterlesen haben. Das Highlight ist ein Buch was sich speziell mit der Aufzucht von Rehen befasst und demnächst erscheint.” Zu diesem Zeitpunkt war auf der Website weder die Anschrift des Vereins noch ein Vertretungsberechtigter genannt und die Bezeichnung “e.V.” nicht ausgeschrieben als “eingetragener Verein”. Aufgenommen war lediglich ein Anschriftsteil mit dem weiteren Hinweis, dass “zum Schutz der Tiere keine detaillierte Anschrift” genannt werde. Die Anschrift und der Vertretungsberechtigte fanden sich lediglich alleinstehend in der auf der Website abrufbaren Satzung des Beklagten.
26.1.13
Wechsel der Sprache bei einer Online-Buchung
Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 12 /2012 geht es um ein Urteil des LG Essen
Eine Fluggesellschaft, die einem Verbraucher auf ihrer Website die Buchung in deutscher Sprache ermöglicht, hat diesem auch die nachfolgenden Informationen in dieser zur Verfügung zu stellen, wenn sie dem Kunden nicht vor der Buchung mitteilt, dass mit einer Buchungsbestätigung und weiteren Fluginformationen nur noch in einer anderen Sprache gerechnet werden kann.
(Leitsatz des Verfassers)
LG Essen, Versäumnisurteil vom 31.05.2012, Az. 44 O 77/10
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Beklagte betreibt eine Fluggesellschaft mit Geschäftssitz in Ungarn. In Deutschland ansässige Interessenten können über ihre Internetseite Flüge buchen und zwar in deutscher Sprache. Die nach einer Buchung versendete Buchungsbestätigung und Fluginformation hingegen ist in englischer Sprache abgefasst. Darauf wird vor der Buchung nicht hingewiesen.
Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Essen hat nach dem gem. Art. 6 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr.864/2007 vom 11.07.2007 (Rom II) anwendbaren deutschen Recht einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 S. 1, 4 Nr. 11 UWG bejaht. Die Beklagte verletzt durch das beanstandete Werbeverhalten eine im Interesse des Verbrauchers als Marktteilnehmer erlassene gesetzliche Vorschrift, die das Marktverhalten regeln soll. Die Buchung einer Flugreise über das Internet stellt einen Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr i.S.d. Artikel 246 § 3 Nr. 4 EGBGB und des § 312g Abs. 1 BGB dar. Nach Artikel 246 § 3 Nr. 4 EGBGB hat die Beklagte den an einer Buchung interessierten Kunden darüber zu informieren, in welchen Sprachen eine Buchung erfolgen kann. Bietet die Beklagte - wie hier - schlüssig an, die Buchung auch in deutscher Sprache vorzunehmen, hat sie dem buchenden Kunden auch alle nachfolgenden Informationen in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, wenn sie dem Kunden nicht vor der Buchung mitteilt, dass mit einer Buchungsbestätigung und weiteren Fluginformationen nur noch in einer anderen Sprache gerechnet werden kann.
Praxishinweis:
Die Pflicht, Kunden bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr rechtzeitig vor einer Bestellung über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren, hat in der Rechtsprechung bislang keine große Rolle gespielt. Ist ein Webauftritt in einer oder mehren Sprachen verfügbar und geht dies aus dessen Gestaltung klar hervor, z.B. durch die Verwendung von Landesflaggen auf der Website, muss darauf im Regelfall nicht noch einmal explizit hingewiesen werden. Nur wenn im Rahmen des Buchungsvorgangs die Sprache gewechselt wird oder wie im Fall des LG Essen Vertragsinformationen nach einer Buchung in einer anderen Sprache erfolgen sollen, bedarf es einer Information an den Kunden.
Automatische Mitbuchung einer Reiserücktrittsversicherung
Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 11/2012 geht es um ein Urteil des EuGH zu fakultativen Zusatzkosten bei Buchung einer Flugreise:
Der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.
(Antwort des EuGH)
EuGH, Urteil vom 19.7.2012, Rs. C‑112/11
Sachverhalt (zusammengefasst)
Das OLG Köln hat dem EuGH in einem Verfahren um das Online-Reiseportal Flugreisen von ebookers.com eine Frage zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vorgelegt. Es möchte wissen, ob der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ auch im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten wie eine Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.
25.10.12
Verlinkung einer Widerrufsbelehrung in einer E-Mail
Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 10 geht es um ein Urteil des EuGH zur Verlinkung einer Widerrufsbelehrung in einer E-Mail:
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, nach der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht werden, nicht den Anforderungen der genannten Bestimmung entspricht, da diese Informationen weder im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 von dem Unternehmen "erteilt" noch im Sinne derselben Bestimmung vom Verbraucher "erhalten" werden, und dass eine Website wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht als "dauerhafter Datenträger" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.
(Antwort des EuGH)
EuGH, Urteil vom 05.07. 2012, Rs. C-49/11
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