Über den Blog

Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.

Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!

Mehr über mich und Links & Law demnächst in einem Blog-Beitrag!



Showing posts with label Leistungsschutzrecht. Show all posts
Showing posts with label Leistungsschutzrecht. Show all posts

19.5.13

Leistungsschutzrecht tritt am 1.8.2013 in Kraft


Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage tritt am 1.8.2013 in Kraft. Das entsprechende Urheberrechtsänderungsgesetz wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr. 23 vom 14.05.2013 verkündet.

Zur rechtlichen Diskussion siehe zuletzt Hossenfelder, Die Nachrichtendarstellung in Suchmaschinen nach der Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger, ZUM 2013, 374 ff.



22.3.13

Bundesrat blockiert Leistungsschutzrecht ... nicht!


Kein guter Tag für das Netz. Führende Sozialdemokraten hatten zwar ursprünglich angekündigt, die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage im Bundesrat blockieren zu wollen. Daraus wurde jetzt allerdings nichts. Der Bundesrat hat keinen Einspruch erhoben, obwohl Schwarz-Gelb in der Länderkammer in der Minderheit sind. Ein entsprechender Vorstoß der rot-grünen Landesregierung in Schleswig-Holstein fand nicht die nötige Mehrheit. Damit kann das umstrittene Gesetz demnächst in Kraft treten. Ring frei für die nächste Runde zwischen Presseverlagen und Google. Denn das Gesetz ist inhaltlich alles andere als eindeutig. Ob Google News ohne Einwilligung der Verlage so fortbestehen kann, werden wir wohl erst in einigen Monaten / Jahren sicher wissen ... Rechtssicherheit sieht anders aus.

Mehr bei Heise.

4.3.13

Presseverlage v. Google: Die nächste Runde wird eröffnet



In der Öffentlichkeit herrscht noch der Eindruck vor, Google hätte durch die Entschärfung des Leistungsschutzrechts vor der Beschlussfassung des Bundestages einen klaren Sieg davongetragen und das Unternehmen sei von der Gesetzesänderung nun nicht mehr betroffen. Die Änderungen am Gesetzestext sind aber alles andere als eindeutig und die Presseverlage werden jetzt sicher nicht die Flinte ins Korn werfen, sondern versuchen, Google zu Lizenzzahlungen zu bewegen. Ihr Argument dabei wird sein, dass die Snippets von Google nicht lediglich einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte sind, die nach der geänderten Fassung erlaubt sind.

Ein Sprecher des Bundesverbandes deutscher Zeitungsverleger (BDZV) hat dem Journalisten Stefan Niggemeier gegenüber gesagt: "Der Wille des Gesetz­ge­bers, wie er auch heute in der Bun­des­tags­de­batte aus­ge­drückt wurde, ist unver­kenn­bar dar­auf gerich­tet, kleinste Text­aus­schnitte wie zum Bei­spiel Über­schrif­ten und ein­zelne Wör­ter, nicht vom Leis­tungs­schutz­recht erfas­sen zu las­sen; die län­gen­mä­ßig dar­über hin­aus gehen­den Aus­züge jedoch schon. Die Äuße­run­gen der Koali­ti­ons­ver­tre­ter in der Bun­des­tags­de­batte dazu waren heute unmiss­ver­ständ­lich. Die Google-Suchergebnisse gehen über die nicht erfass­ten Län­gen hinaus."

2.3.13

Lex Dementia: Entschärftes Leistungsschutzrecht vom Bundestag beschlossen



Der Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage hat diese Woche noch eine Last-Minute Änderung erfahren. Der geplante § 87 f Abs. 1 UrhG lautet danach wie folgt:

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
 Die Begründung für den Änderungsantrag:
"Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil „Metall auf Metall“ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken. Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 96/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011, Az. 140/10)."

Das bedeutet nicht weniger als die völlige Entschärfung des Gesetzesentwurfs! Snippets bleiben grundsätzlich zulässig, sowohl in der Web- als auch in der Newssuche! Das Bemühen der Presseverlage, Google zur Kasse zu bitten, hat damit einen empfindlichen Rückschlag erlitten. Ganz vorbei wird die Auseinandersetzung jedoch leider weiterhin nicht sein. Denn wann überschreitet ein Anbieter die Grenze und macht nicht mehr nur kleinste Textausschnitte öffentlich zugänglich? Erfolgt ein Gleichlauf von Urheber- und Leistungsschutzrecht? Greift letzteres erst dann ein, wenn dem Snippet auch ein originärer urheberrechtlicher Schutz zukommt? Eher unwahrscheinlich ...

Darüber lässt sich jedenfalls wieder trefflich vor Gericht bis hin zum BGH streiten. Google & Co können dabei zwei Verteidigungsmöglichkeiten gegen Lizenzforderungen von Presseverlagen ins Feld führen:

1. Das Leistungsschutzrecht greift schon deshalb nicht, weil die Snippets nur kleinste Textausschnitte enthalten.
2. Die Anzeige des Snippets wird von einer schlichten Einwilligung erfasst (nach dem BGH werden bei der Bildersuche die üblichen Verwertungshandlungen gedeckt; der Gesetzgeber bringt nicht (mehr) zum Ausdruck, dass die derzeitige Länge der Snippets unüblich sei oder zukünftig unter das Leistungsschutzrecht fallen soll).

Demnächst sicher hier noch genauere Überlegungen zum entschärften Leistungsschutzrecht!

Am Freitag hat der Bundestag den Regierungsentwurf samt der vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderung verabschiedet. Bei drei Enthaltungen gab es 293 Ja-Stimmen, 243 Abgeordnete - darunter die geschlossene Opposition - votierten dagegen. Die Abgeordneten Dorothee Bär (CSU) und Peter Tauber (CDU) stimmten gegen die Vorlage. Dagmar Wöhrl (CSU) und Thomas Jarzombek (CDU) enthielten sich. Aus den Reihen der FDP-Fraktion gab es vier Nein-Stimmen: Die Abgeordneten Sebastian Blumenthal, Jürgen Koppelin, Frank Schäffler und Jimmy Schulz stimmten gegen das Gesetz.

Das Leistungsschutzrecht bedarf als Einspruchgesetz zwar keiner Zustimmung des Bundesrates. Doch könnte es zunächst durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses weiter verzögert werden.
Am Ende gar so lange, dass es der „Diskontinuität“ anheimfällt und  nach der Bundestagswahl von Neuem beraten und beschlossen werden müsste?

25.2.13

Leistungsschutzrecht für Presseverlage - Noch diese Woche im Bundestag?



Die Diskussion um das Leistungsschutzrecht für Presseverlage geht in eine neue Runde. Jetzt stehen verfassungs- und europarechtliche Fragen des Gesetzesvorhabens im Mittelpunkt. Siegfried Kauder, Versitzender des Rechtsausschusses des Bundestags, sieht in diesen beiden Bereichen noch Defizite in der Diskussion (dazu Heise). Wohl nicht ganz zu unrecht! Nach einem neuen Rechtsgutachten, das von eco und Google Deutschland in Auftrag gegeben worden war, wäre das Leistungsschutzrecht nicht grundgesetzkonform. Und Prof. Hoeren hat jüngst auf einen Verstoß gegen die Notifizierungspflicht nach einer EU-Richtlinie hingewiesen.

Trotzdem haben es die Regierungsfraktionen jetzt aber wohl sehr eilig. Noch in dieser Woche soll der Bundestag über das Leistungsschutzrecht beschließen (dazu Heise)! Heute fand eine Sachverständigenbefragung im Unterausschuss Neue Medien statt (Liveticker-Nachlese) und die Koalition diskutiert einen Änderungsvorschlag der Liberalen, wonach Snippets nicht unter das Schutzrecht fallen sollen.

Inzwischen liegen auch die Antworten der Bundesregierung auf eine weitere Kleine Anfrage (BT-Drs. 17/12314) vor. Am interessantesten erscheinen mir dabei die Ausführungen bei Frage 24 zu sein. Dort wird – so weit ich das bislang mitbekommen habe – erstmals die Problematik erörtert, dass das Leistungsschutzrecht ins Leere laufen könnte, weil der BGH Urhebern in seinen Urteilen zur Bildersuche auferlegt hat, technische Schutzmaßnahmen gegen einen Zugriff von Suchmaschinen zu ergreifen. Die Bundesregierung geht hier davon aus, dass der BGH seine Rechtsprechung vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Entscheidung, den Presseverlagen ein Leistungsschutzrecht an ihren Verlagsprodukten einzuräumen, an diese Wertung des Gesetzgebers anpassen wird...

Im Klartext:
Urheber müssen technische Schutzmaßnahmen ergreifen, Leistungsschutzberechtigten soll dies nicht zugemutet werden?
Mit der gleichen Logik (?) ließe sich argumentieren, der BGH habe in seinen Urteilen zur Bildersuche die gesetzgeberische Entscheidung missachtet, Urhebern an ihren Werken ein Urheberrecht einzuräumen...
 
 

16.2.13

Bundesrat gegen Leistungsschutzrecht?



Die künftige rot-grüne Landesregierung in Niedersachsen positioniert sich in ihrem Koalitionsvertrag klar zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage: "Ein eigenständiges Leistungsschutzrecht für Presseverlage, das bereits kleine Ausschnitte aus Zeitungsartikeln für ein Jahr ab Veröffentlichung gesetzlich schützt, ist überflüssig." Schleswig-Holstein hatte bereits Ende Januar beschlossen, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Bundesrat zu blockieren. Sollte dort eine Mehrheit dieses Votum mittragen, müsste eine Einigung im Vermittlungsausschuss herbeigeführt werden.

Ende Februar/Anfang März steht nun aber zunächst die zweite und die dritte Lesung im Bundestag auf dem Programm.

1.2.13

Januar 2013 - Dies & Das



Vor der Bundestagsanhörung haben sich noch weitere Seiten zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseverlage zu Wort gemeldet, u.a. der Bundesverband Deutsche Startups und der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW). Zur Anhörung siehe z.B. die Ticker-Nachlese der Süddeutschen.

Bei Clara Ison v. Google, 1-10-CV-163032 (Cal. Superior Ct. January 22, 2013) handelt es sich um ein neues Urteil aus den USA zum Keyword Advertising. Die Klägerin versuchte vergeblich, die Verwendung ihres Namens als Keyword verbieten zu lassen.

Die GEMA hat eine Unterlassungsklage gegen YouTube beim Landgericht München eingereicht, mit der sie Unterlassung der willkürlichen Schaltung der Sperrtafel "Leider ist dieses Video in Deutschland nicht verfügbar, da es Musik enthalten könnte, für die die Gema die erforderlichen Musikrecht nicht eingeräumt hat." begehrt. Die Angabe erwecke den falschen Eindruck, die GEMA verweigere kategorisch die Lizenzierung. Hintergrund des Verfahrens sind die seit 2009 erfolglosen Verhandlungen zwischen der GEMA und YouTube. Im Kern geht es um eine Mindestvergütung pro Videoabruf. Die GEMA verlangt angeblich 0,375 Cent pro Videoaufruf. YouTube dagegen fordert eine prozentuale Summe, da sonst alle unwirtschaftlichen Videos von der Plattform verbannt werden müssten. Mehr bei Heise.

Google führt ein neues Layout bei der Bildersuche ein, das für heftige Kritik sorgt. Bilder werden jetzt direkt bei Google in hoher Auflösung angezeigt. Details sind im Google-Blog beschrieben. Ob und wann die Änderungen auch in Deutschland kommen, ist noch nicht bekannt. Rechtlich dürfte Google auf alle Fälle Probleme bekommen. Die bisherige Bildersuche wurde von Gerichten sowohl in den USA als auch in Deutschland gebilligt, aufgrund der fair use Schranke des US-amerikanischen Urheberrechts bzw. vom BGH aufgrund der Annahme einer schlichten Einwilligung. Wenn jetzt aber ein Bild in hoher Auflösung von Google selber zugänglich gemacht wird, dürften diese Begründungen nicht mehr taugen. Siehe dazu auch "Verteidige dein Bild!"

Google macht angeblich im Kartellverfahren der EU Zugeständnisse. Die Kommission prüfe die Vorschläge. Mehr bei Heise.

26.1.13

Viele neue Stellungnahmen zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger



Am 30.1.2013 wird der Gesetzesentwurf zu dem geplanten Leistungsschutzrecht für Presseverleger Gegenstand einer Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags sein. Im Vorfeld haben einige der teilnehmenden Experten ihre Stellungnahme vorab im Internet veröffentlicht, u.a. Stadler, Kreutzer und Spindler.

Eingeladen sind zur Anhörung:

  • Prof. Dr. Ralf Dewenter, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf/Düsseldorf Institute for Competition Economics (DICE) oeconomicum 01.08
  • Prof. Dr. Dr. Jürgen Ensthaler, Technische Universität Berlin
  • Christoph Keese, Sprecher des Arbeitskreises Urheberrecht BDZV und VDZ, Axel Springer AG, Berlin
  • Dr. Holger Paesler, Geschäftsführer Verlagsgruppe Ebner GmbH & Co. KG, Ulm
  • Benno H. Pöppelmann, Justitiar des Deutschen Journalistenverbandes, DJV-Geschäftsstelle Berlin
  • Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, Fachhochschule Köln, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
  • Prof. Dr. Gerald Spindler, Georg-August-Universität Göttingen, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- u. Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht
  • Thomas Stadler, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Freising

Der Ausschuss Geistiges Eigentum des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat seine ablehnende Haltung zum Leistungsschutzrecht ebenfalls in einem Gutachten noch einmal zum Ausdruck gebracht.

Bei Googles Initiative gegen das Leistungsschutzrecht haben sich schon über hunderttausend Menschen eingetragen.

Auf der Seite der Befürworter eines Leistungsschutzrechts steht hingegen der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), dem nach einer neuen Stellungnahme der bisherige Gesetzesentwurf noch nicht weit genug geht (kritisch zu dem Entwurf Stadler).

Ein eigenes Leistungsschutzrecht für Presseverlage für unbedingt erforderlich hält auch der Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, Professor Rolf Schwartmann (Gutachten für den BDZV und den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ)).
 
Telemedicus wirft die Frage auf, ob Google als Reaktion auf ein Leistungsschutzrecht Verlagswebseiten aus dem Index entfernen dürfte, oder ob dem das Kartellrecht aufgrund der marktbeherrschenden Stellung des Unternehmens entgegen stehen würde.

Der schleswig-holsteinische Landtag hat auf Initiative der Piraten einen Antrag gegen das Leistungsschutzrecht angenommen. Falls der Bundestag den Regierungsentwurf beschließt, wird die Kieler Landesregierung aus SPD, Grünen und Südschleswigschem Wählerverband damit aufgefordert, im Bundesrat gegen Gesetz Einspruch zu erheben.

Siehe ferner Höppner, Technisch-ökonomische Aspekte des Leistungsschutzrechts für Presseverleger, K&R 2/2013

 

15.12.12

Vorweihnachtliche Polemik zum Leistungsschutzrecht



Wer ohnehin gegen das Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingestellt ist, sollte die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage Bundestagsdrucksache 17/11607 der Linkspartei im Bundestag lieber nicht lesen. Ansonsten könnte ihm ziemlich schnell der Kragen platzen. Oberflächliche Antworten, so mein Eindruck.

Das Leistungsschutzrecht stellt nach Ansicht der Bundesregierung Marktgerechtigkeit her:
"Es ermöglicht den Presseverlegern, eine Vergütung von gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen oder gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, für die Nutzung ihrer online gestellten Verlagsprodukte zu verlangen, oder diese Anbieter zur Unterlassung aufzufordern, weil diese Anbieter zu ihrer eigenen Wertschöpfung auf die Leistung der Presseverleger zugreifen."

Wie kommt die Bundesregierung darauf? Weiß sie, in welchem Umfang gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen für die eigene Wertschöpfung in besonderer Weise auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen, auf wie viel Prozent seiner Ergebnisseiten Google im Umfeld von deutschen Verlagsinhalten Werbung schaltet oder wie hoch die entsprechende Wertschöpfung der durch Google generierten Visits auf Seiten der deutschen Presseverlage ist?

Keineswegs. Der Bundesregierung sind keine eigenen belastbaren statistischen Daten zu diesen Fragen bekannt ... Warum dann eine derartige Gesetzesinitiative aus dem Gefühl heraus, das Ergebnis sei gerecht... Vielleicht sollte man erst einmal die tatsächlichen Grundlagen hinreichend eruieren, bevor man gegen die nahezu einhellige Ansicht in der wissenschaftlichen Literatur dem Einfluss der Lobbyarbeit der Verlage erliegt? Nur so eine Idee ...

Wenn die Bundesregierung also eigentlich schon gar nicht recht weiß, warum sie macht, was sie macht – außer eben der vagen Berufung auf Marktgerechtigkeit – dann weiß sie aber doch hoffentlich, was sie da macht. Aber das ist anscheinend auch schon zu viel verlangt. Bekommen neben Suchmaschinen auch andere Soziale Netzwerkdienste ein Problem mit dem Leistungsschutzrecht? Etwa Facebook und Twitter? Die Linkspartei wollte es wissen – die Bundesregierung weiß es nicht: „Der verbindlichen Bewertung einzelner Anbieter oder einzelner Kategorien von Anbietern als lizenzpflichtig durch die Gerichte kann die Bundesregierung nicht vorgreifen.“ Wie reden hier nicht über Randfragen, die natürlich durch Gerichte zu klären sind. Die Bundesregierung sollte aber vielleicht in einem Gesetz etwas bestimmter werden? Im Studium lernt man etwas von Gesetzesauslegung nach der Intention des Gesetzgebers. In diesem Fall besteht die Möglichkeit mangels Intention wohl bereits nicht...

Wie ist schließlich um die Kenntnis der Linkfreiheit durch die Bundesregierung bestellt? Leider wieder schlecht... Die Anfrage thematisiert die Übernahme von Presseinhalten bei der Verlinkung, speziell bei dem Text, der dem Link zugrundeliegt ("Linkanker") oder bei der Wiedergabe einer URL. Für die Bundesregierung gar kein Problem: Wir haben ja die Paperboy-Entscheidung des BGH. Nur schade, dass diese nur aussagt, dass die Verlinkung an sich urheberrechtlich unbedenklich ist (und nicht einmal dies muss so bleiben, über die Frage hat demnächst der EuGH zu befinden ...). Etwas anders ist bereits, wenn eine Marke als Linkanker verwendet wird. Dann ist die Verlinkung zwar an sich urheberrechtlich zulässig, kann aber gegebenenfalls aufgrund des Markenrechts verboten werden. Und so ist es auch hier. Als Linkanker muss ja nicht zwingend der leistungsschutzrechtlich geschützte Text der Artikelüberschrift verwendet werden. Natürlich kann ich einen Presseartikel weiterhin frei verlinken, aber erlaubt es das Leistungsschutzrecht auch weiterhin, einen Teil des Textes dazu zu verwenden? Dies ist meines Erachtens weiter offen.

Die alles entscheidende Frage wird in der Anfrage aber überhaupt nicht thematisiert. Wie soll das Leistungsschutzrecht überhaupt in der Praxis gegen Suchmaschinen wirken? Die freie Zugänglichmachung der Inhalte durch Presseverlage dürfte in der Tradition der Bildersucheurteile des BGH eine schlichte Einwilligungshandlung sein.

 Soweit eine etwas polemische Einschätzung des aktuellen Stands ...

30.11.12

November 2012 - Dies & Das



Nach einer kurzen Urlaubspause geht es heute mit einer Übersicht der wichtigsten Entwicklungen im Suchmaschinenrecht in diesem Monat weiter.

1. Aus den USA werden zwei weitere Urteile zur Verwendung fremder Marken als Keywords berichtet. In beiden Fällen wurde gegen den Markeninhaber entschieden:

Louisiana Pacific Corp. v. James Hardie Building Products, Inc., 2012 U.S. Dist. LEXIS 162980 (N.D. Cal. Nov. 14, 2012). The initial complaint. The amended complaint filed after this ruling.

CollegeSource, Inc. v. AcademyOne, Inc., 2012 WL 5269213 (E.D. Pa. October 25, 2012)

2. Die Authors Guild hat Berufung gegen das zugunsten des Hathitrust ergangenen Urteils (siehe dazu USA: Klage gegen HathiTrust scheitert - Nutzung ist fair use) eingelegt. Ebenfalls in die nächste Instanz geht das noch wichtigere Verfahren der Authors Guild gegen Google wegen der Buchsuche. Das Unternehmen greift die Zulassung der Klage als Sammelklage an. Weiter noch nicht entschieden ist die Frage, ob sich Google beim Scannen von Büchern in Universitätsbibliotheken und beim Anzeigen von Snippets aus ihnen auf fair use nach dem US-amerikanischen Urheberrecht berufen kann. Siehe Book Scanning As Fair Use: Google Makes Its Case As Authors Guild Appeals Hathitrust Fair Use Ruling.

3. Noch einmal separat aufgreifen werde ich eine Vorlage an den EuGH. Dieser wurde von einem schwedischen Gericht angerufen. Der Gerichtshof soll über die von vielen Nationalgerichten eigentlich bereits geklärte Frage entscheiden, ob das Setzen eines Links urheberrechtlich relevant ist (C-466/12).

4. Die Diskussion um das Leistungsschutzrecht geht in eine neue Runde:
-  "Der Bedarf für ein solches Schutzrecht wurde bislang in keiner Weise nachgewiesen", so das Ergebnis einer Stellungnahme, die das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, der Fachausschuss Urheber- und Medienrecht der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) sowie zahlreiche weitere einzelne Wissenschaftler gemeinsam verfasst haben.
- Google hat sich mit der breit angelegten Kampagne "Verteidige Dein Netz" in die Diskussion eingeschaltet. Verbraucherschutzministerin Aigner sieht dies als "peinlichen Versuch", verschiedene Presseseiten sprechen von einem scheinheiligen Kampf des Unternehmens und die Verlegerverbände BDZV und VDZ von "übler Propaganda" (mehr auch bei Heise). Kein Wort natürlich darüber, wie starke Lobbyarbeit und ein Ignorieren der nahezu einheitlichen wissenschaftlichen Lehre erst zum jetzigen Stand führen konnten. Auch die Presse berichtet in dieser Angelegenheit kaum objektiv und verfolgt ihre eigenen Interessen. Dies jetzt Google vorzuwerfen, ist mehr als scheinheilig. Und die Politik springt natürlich z.T. auf diesen Zug mit auf und bringt die erste Lesung im Bundestag in einer nächtlichen Sitzung über die Bühne (dazu Heise).

5. Die US-Kartellwächter zweifeln daran, dass eine Klage gegen Google wegen Ausnutzung seiner Marktmacht erfolgsversprechend ist. Zuletzt war durchgedrungen, die Handelskommission FTC neige zu einer Klage. Dem ist jetzt wohl nicht mehr so. Mehr bei Heise.

6. Nach dem jüngsten Transparenz-Bericht von Google verlangen staatliche Stellen und Strafverfolgungsbehörden immer öfters die Herausgabe von Nutzerdaten. Mehr bei Heise.

7. Das OLG Köln hat sich mit dem Zueigenmachen von Inhalten durch Framing beschäftigt (Urteil vom 14.9.2012, Az. 6 U 73/12). Mehr dazu demnächst hier.

8.10.12

Die anhaltende Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage



Der aktuell vorliegende dritte Entwurf für ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird weiter kontrovers diskutiert. Nach ihm bestände ein Schutz von kleinsten Auszügen aus Presseberichten vor Suchmaschinen und anderen Aggregatoren. Ob sich das in der Praxis allerdings überhaupt merklich auswirken würden, ist eine noch offene Frage. Geht man davon aus, dass Anbieter, die ihre Inhalte ungeschützt und offen ins Netz stellen, also insbesondere nicht den Zugriff mittels robots.txt ausschließen, eine schlichte Einwilligung zu den Nutzungshandlungen von Suchmaschinen erteilen, dann läuft das Leistungsschutzrecht von Anfang an ins Leere (zu diesem Punkt vertiefend mein Aufsatz "Snippets im Lichte des geplanten Leistungsschutzrechts für Presseverlage" in K&R 2012, 556-563).

Deswegen verwundert es nicht, dass beim Zeitungskongress in Berlin der Präsident des Branchenverbandes BDZV von einer „recht kleinen Lösung“ sprach und Lobbying für ein möglichst breites Leistungsschutzrecht ankündigte. Anderen hingegen geht schon der jetzige Entwurf zu weit. Kultus- und Rechtsausschuss des Bundesrates hielten den Entwurf schnell für unausgewogen und brachten eine Vermutungsregel ins Spiel. Verlage sollten mit ihr in Zukunft nicht mehr in jedem Fall die Abtretung der Rechte von Urhebern darlegen müssen (mehr bei Heise, Bundesrat ringt um Position zum Leistungsschutzrecht). Am Ende der Beratungen stand schließlich eine Empfehlung der Rechts-, Kultur- und Wirtschaftspolitiker des Bundesrats: Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sei zu prüfen, inwieweit die Anerkennung der verlegerischen Leistung besser in die geltende Systematik des Urheberrechtsgesetzes eingefügt werden könne als durch das im Gesetzentwurf vorgesehene Leistungsschutzrecht. Eine künftige Regelung dürfe bestehende Suchmaschinen- und Plattform-Angebote nicht von vornherein diskreditieren, sondern müsse jeweils im Einzelfall eine kritische Würdigung ihrer urheberrechtlichen Relevanz ermöglichen. Es sollte erwogen werden, dem § 10 UrhG einen neuen Absatz 4 anzufügen, der aufgrund einer Vermutungsregel die Prozessführungsbefugnis der Presseverleger im Autoreninteresse erleichtert.

Bruno Kramm von der Piratenpartei hat ferner die Petition „Urheberrecht - Ablehnung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage vom 16.08.2012" auf den Weg gebracht. Diese wird aller Voraussicht nach das Quorum von 50.000 Mitzeichnern bis zum 10.10.2012 nicht erreichen. Das dürfte aber vor allem daran liegen, dass die Petition handwerklich nicht besonders gelungen ist. So wird z.B. die angebliche Verfassungswidrigkeit des Gesetzesvorhabens zwar behauptet, aber nicht begründet.

Der französische Verlegerverband SPQN hat den deutschen Entwurf zum Anlass genommen, eigene Vorstellungen beim Ministerium einzureichen. Der deutsche Gesetzesentwurf sein eine „Quelle der Motivation und Inspiration“. Die Idee eines Leistungsschutzrecht ist damit leider auch schon auf europäischer Ebene angekommen...

Ergänzung vom 15.10.2012: Entgegen der Empfehlung der Ausschüsse hat der Bundesrat letztlich wenig Kritik am Leistungsschutzrecht geübt, siehe Heise.