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5.10.12

2 Thesen zur Auslegung des Rechts auf Vergessenwerden im Kontext von Suchmaschinen


Ein Kernelement des Rechts auf Vergessenwerden nach Art. 17 des Entwurfs der EU-Datenschutzverordnung (siehe dazu diesen Beitrag) ist die Verpflichtung des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, auf Verlangen nicht nur die Daten aus dem eigenen System zu löschen, sondern auch bei Dritten dafür zu sorgen, dass es zu keiner weiteren Verbreitung der Daten kommt.

Was könnte das nun für die Praxis bedeuten? Zunächst einmal ist die Annahme naheliegend, dass derjenige, der eine personenbezogene Information von seiner Webeite löschen muss, auch dafür Sorge zu tragen hat, dass diese nicht weiterhin über Google zugänglich ist, z.B. über den Text eines Snippets oder über den Google Cache.


Das ist letztlich keine völlig neue Diskussion. Gerichte mussten sich schon öfters mit der Reichweite eines Unterlassungsanspruchs beschäftigen und damit, ob ein Rechteverletzer verpflichtet ist, auch auf Suchmaschinen zuzugehen. Für den Fall, dass der Betroffene die Löschung der Daten nach der Datenschutzverordnung verlangt, wäre eine solche Verpflichtung damit anscheinend festgeschrieben. Klar ist aber nur, dass der für die Datenverarbeitung Verpflichtete auf Google zugehen und von dem Löschbegehren des Dritten informieren müsste. Er hat keinen Anspruch darauf, dass Google dann auch tatsächlich den Link zu seiner Seite bzw. seine Seite aus dem Cache unverzüglich entfernt. Auch ergibt sich aus Art. 17 des Entwurfs zumindest keine eindeutige Verpflichtung des Benachrichtigten, die Mitteilung zum Anlass nehmen zu müssen, die Daten bei sich zu löschen.

Ist Google nur dann zur Löschung verpflichtet, wenn gegen das Unternehmen gleichfalls ein Löschanspruch besteht? Dann würde die Benachrichtigung des für die Verarbeitung Verpflichteten faktisch die gleiche Löschpflicht auslösen wie ein ausdrückliches Begehren der Löschung durch den Betroffenen. Dieser könnte sich darauf beschränken, den primär Verantwortlichen mit dem Löschanspruch zu konfrontieren und die Benachrichtigung Dritter ihm überlassen. Nach der hier angedachten Lösung würde der Verantwortliche quasi als Art Vertreter einen ohnehin dem Betroffenen zustehenden Löschanspruch geltend machen.

These 1: Die Mitteilung nach Art 17 Abs. 2 des Entwurfs der Datenschutzverordnung alleine löst keine Löschpflicht des Benachrichtigten aus. Es ist erforderlich, dass der Berechtigte auch gegen ihn selbst einen Löschanspruch hat.

Ob Google als für die Verarbeitung Verantwortlicher hinsichtlich der personenbezogenen Daten auf Websites, die es indexiert, betrachtet werden kann, hat der EuGH demnächst auf eine Vorlage aus Spanien hin zu entscheiden (Rs. C-131/12). In dem Verfahren dürfte sich der Gerichtshof auch zu den Möglichkeiten äußern, von Google die Löschung von personenbezogenen Daten zu verlangen.

Welche Auswirkungen hat es, wenn der zu Benachrichtigende die fraglichen Daten ohnehin routinemäßig löscht? Beim Google Cache ist genau dies der Fall. Werden die Informationen auf einer Webseite entfernt, hat dies nach dem nächsten Crawl-Vorgang durch die Roboter der Suchmaschine zur Folge, dass die Daten nicht mehr über Google zugänglich sind.

Es ließe sich argumentieren, dass es keine Mitteilungspflicht zur nur zeitlichen Beschleunigung der Entfernung gibt oder wahrscheinlich treffender, dass durch das Löschen der Inhalte zugleich auf technischer Ebene eine Benachrichtigung erfolgt, die über die Roboter zum Dritten gelangt.

Wer Dritten erlaubt, Informationen über sich zu verbreiten – z.B. ein Bild von sich ins Netz zu stellen – erlaubt damit zugleich via schlichter Einwilligung Suchmaschinen die Erfassung desselben. Dabei ist es der gewöhnliche Lauf, dass es eine gewisse Zeit dauert, bis die Informationen über Suchmaschinen auffindbar sind. Dann ist es nach dem Widerruf der Einwilligung auch sachgerecht, hier erneut auf den im Internet üblichen Lauf der Dinge abzustellen und es dem Berechtigten grundsätzlich zuzumuten, bis zum nächsten Crawl-Vorgang mit der Zugänglichmachung der Informationen durch Suchmaschinen zu leben.

These 2: Für eine Mitteilung nach Art 17 Abs. des Entwurfs der Datenschutzverordnung kann auch alleine das Löschen der Inhalte auf der eigenen Seite genügen, wenn feststeht, dass der Dritte im Rahmen routinemäßiger Abfragen von der Löschung erfährt und diese zu einer Aktualisierung des Datenbestands bei sich zum Anlass nimmt.

Soweit eine erste überschlägige Einschätzung. Über Kommentare dazu würde ich mich freuen! Einige Punkte werde ich hier zudem demnächst im Detail noch einmal aufgreifen.
 

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