Über den Blog
Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.
Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!
Mehr über mich und Links & Law demnächst in einem Blog-Beitrag!
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27.2.13
Datenschützer planen Vorgehen gegen Google
Den europäischen Datenschutzbehörden ist die Verknüpfung von Nutzerdaten aus verschiedenen Google-Diensten zu einem umfassenden Metaprofil schon länger ein Dorn im Auge. Die französische Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL hat federführend eine Untersuchung geleitet und beißt anscheinend bei Google auf Granit. Das Unternehmen ließ nach Angaben der europäischen Datenschutz-Aufsichtsbehörden eine viermonatige Frist verstreichen, innerhalb derer es Änderungen hätte umsetzen sollen, die mehr Transparenz und Wahlmöglichkeiten für die Nutzer bringen. Die Datenschutzbehörden wollen daher jetzt Sanktionen verhängen. Ein Aktionsplan soll am 26.2.2013 von allen beteiligten europäischen Staaten beschlossen werden. Mehr bei Die Welt.
5.10.12
2 Thesen zur Auslegung des Rechts auf Vergessenwerden im Kontext von Suchmaschinen
Ein Kernelement des Rechts auf Vergessenwerden nach Art. 17 des Entwurfs der EU-Datenschutzverordnung (siehe dazu diesen Beitrag) ist die Verpflichtung des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, auf Verlangen nicht nur die Daten aus dem eigenen System zu löschen, sondern auch bei Dritten dafür zu sorgen, dass es zu keiner weiteren Verbreitung der Daten kommt.
Was könnte das nun für die Praxis bedeuten? Zunächst
einmal ist die Annahme naheliegend, dass derjenige, der eine personenbezogene
Information von seiner Webeite löschen muss, auch dafür Sorge zu tragen hat,
dass diese nicht weiterhin über Google zugänglich ist, z.B. über den Text eines
Snippets oder über den Google Cache.
3.10.12
Das Recht auf Vergessenwerden nach dem Entwurf der EU-Datenschutzverordnung
Suchmaschinen sind die Gatekeeper des Internet. Wer etwas im Netz sucht, für den sind sie oder hierzulande fast ausschließlich Google der Startpunkt. Wer umgekehrt nicht will, dass etwas über ihn gefunden wird, der muss zumindest auch an dieser Stelle ansetzen. Was nicht über Google auffindbar ist, existiert für viele Nutzer nicht mehr. Dem entsprechend können Suchdienste auch in den Fokus rücken, wenn es um das sog. Recht auf Vergessenwerden geht. Zu diesem will ich heute allgemein kurz die Grundlagen nach der geplanten EU-Datenschutzverordnung darstellen, um im nächsten Beitrag über mögliche Auswirkungen auf Suchmaschinen zu spekulieren.
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