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12.10.12

Mosley v. Google wegen Prostituiertenbildern



Der Umfang der Prüfpflichten, die Google bezüglich seiner Suchergebnisse treffen, ist einmal mehr auf dem Prüfstand. Vom früheren Motorsportboss Max Mosley finden sich im Netz zahlreiche Bilder von Sex-Parties mit Prostituierten, die vor rund vier Jahren entstanden sind. Zu finden sind sie natürlich auch über die Google Bildersuche. Mosley sieht Google in der Pflicht, Filtersoftware einzusetzen, um die Anzeige dieser rechtsverletzenden Bilder zu unterbinden. Das Unternehmen sieht dies natürlich anders, sprich als das Verlangen von Vorzensur, und das LG Hamburg wird nun über die Sache zu befinden haben...

Das Verfahren könnte insbesondere deshalb interessant werden, weil bislang noch nicht geklärt ist, ob Google sich bei der Bildersuche auf die Haftungsprivilegierung des TMG berufen kann oder nicht. In den Entscheidungen Vorschaubilder I und II des BGH (Urteil v. 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 bzw. Urteil v. 19.10.2011, Az. I ZR 140/10) hat das Gericht jeweils eine schlichte Einwilligung des Urhebers angenommen. Wer seine Bilder ohne Zugangsschranken ins Netz stellt, könne üblichen Nutzungshandlungen durch Suchmaschinen hinterher nicht widersprechen. Im Fall Mosley geht es jetzt um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Bilder. Eine Einwilligung gibt es gerade nicht. Von daher wird das LG Hamburg sich zunächst mit einer Störerhaftung von Google befassen müssen (diese wahrscheinlich bejahen) und anschließend mit dem TMG.

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