Über den Blog

Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.

Links & Law gibt es bereits seit November 2002 und seit November 2004 eine News-Rubrik, in der sich mittlerweile mehr als 2000 Einträge finden!

Mehr über mich und Links & Law demnächst in einem Blog-Beitrag!



30.4.13

Klage gegen die neue Bildersuche von Google



Der Verein Freenlens, nach eigenen Angaben mit über 2300 Mitgliedern der größte Berufsverband für Fotojournalisten und Fotografen in Deutschland, hat Klage gegen Google beim Landgericht Hamburg eingereicht. Mit dieser wendet er sich gegen die Neugestaltung der Bildersuche, bei der
bildschirmfüllende Fotos angezeigt werden sollen. Ob darin wirklich eine Urheberrechtsverletzung zu sehen ist, hängt nach meiner Einschätzung maßgeblich davon ab, ob Framing bzw. Inline-Linking eine Beeinträchtigung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG darstellt. Der BGH hat jüngst über diese Frage verhandelt und die Tendenz zur Annahme einer Rechtsverletzung verlauten lassen.

Mehr zur neuen Google Bildersuche und eine erste rechtliche Einschätzung: Die neue Google-Bildersuche - Urheberrechtswidrig?

29.4.13

Japan: Urteil gegen Google Suggest



Nachdem Google wegen der Autocomplete Funktion bereits in Frankreich und Italien Niederlagen vor Gericht einstecken musste, hat nun auch der Tokyo District Court einem Kläger Recht gegeben, der sich dagegen gewandt hat, dass Google Vervollständigungen bei Eingabe seines Namens vorschlägt, die auf eine Verwicklung in Verbrechen hindeuten.


Mehr dazu bei WebProNews.

27.4.13

Impressumspflicht auf Google +


Mehrere Gerichte haben bereits bei Facebook ein Impressum für erforderlich gehalten (z.B. LG Regensburg, Urteil vom 17.1.2013, Az. 1 HK O 1884/12 oder LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.8.2011, Az. 2 HK O 54/11). Wenig überraschend, dass dies auch bei anderen sozialen Netzwerken gilt. Das LG Berlin hat nun entschieden, dass fehlende Angaben bei einem Google+ Account einen wettbewerbswidrigen Rechtsverstoß darstellt (Beschluss vom 28.3.2013, Az. 16 O 154/13).

21.4.13

BGH: Mündliche Verhandlung zu Framing



Der BGH hat sich in einer mündlichen Verhandlung am Donnerstag mit der Zulässigkeit des Framings im Zusammenhang mit der Einbindung eines YouTube-Videos in eine Webseite beschäftigt.

Nach Medienberichten soll der Vorsitzende Richter, Joachim Bornkamm, geäußert haben, dass der Senat eine "gewisse Tendenz" habe, "Framing" als Urheberrechtsverletzung einzustufen. Damit würde der BGH Framing gerade nicht mit einfachen Links gleichsetzen, bei denen eine Tangierung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG schon vor Jahren im Paperboy-Urteil grundsätzlich verneint wurde.

Das Urteil soll am 16.5.2013 verkündet werden. Evtl. wird der BGH den EuGH anrufen. Dies fände ich konsequent, weil die Frage die Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie betrifft und der EuGH ohnehin schon von einem schwedischen Gericht angerufen wurde, sich zur Thematik Urheberrecht und Verlinkung zu äußern (Rechtssache C-466/12, dazu Vorlage an den EuGH: Sind Hyperlinks urheberrechtlich relevant?)

Vorinstanz: OLG München, Urteil vom 16.2.2012, Az.: 6 U 1092/11


20.4.13

LG Frankfurt a.M.: Irreführender Link der Telekom



Das LG Frankfurt a.M. hat der Telekom eine irreführende Verlinkung auf das Hotelbuchungsportal HRS untersagt (Urteil vom 20.02.2013 - 3/08 O 197/12). Auf den Internetseiten "Das Örtliche" und "Gelbe Seiten" können Nutzer nach Hotels recherchieren und sich diese samt Name, Adresse, Telefonnummer und Internetadresse anzeigen lassen. Zusätzlich befindet sich dort ein Button mit der Bezeichnung "Hotelbuchung" bzw. "online buchen". Ein Klick ermöglicht aber gerade keine unmittelbare Buchungsmöglichkeit beim Hotel, wie sie ein Verbraucher nach der Bezeichnung erwarten könne. Klickt der Nutzer auf den Button, so gelangt er auf das (zuvor wohl nicht erwähnte) Buchungsportal des Anbieters HRS. Die Auffasung der Wettbewerbszentrale, dass dies irreführend sei, hat das LG bestätigt.

19.4.13

Google und sein Verstoß gegen die Impressumspflicht


Wer sich an die im Impressum von Google genannte Mail-Adresse wendet, erhält folgende Antwort:

„Dieses ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gründen nicht möglich.
Liebe Google-Nutzerin, lieber Google-Nutzer, vielen Dank, dass Sie sich an die Google Inc. wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen, E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht darin einen Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG und hat Google deshalb abgemahnt. Das Unternehmen hat bis zum 6.5.2013 Zeit, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.

Zwar mag das Verhalten von Google angesichts der sicher eingehenden Flut von Mails verständlich sein. An einem Gesetzesverstoß ändert dies nach meiner Ansicht aber nichts. Die Pflicht zur Angabe von Kontaktinformationen besteht nicht nur pro forma. Wer eingehende Mails standardmäßig ignoriert, stellt eben gerade keine Kontaktmöglichkeit zur Verfügung, wie es das Gesetz bezweckt.

Der EuGH hatte bei der Beschäftigung mit der Frage, ob im Impressum zwingend eine Telefonnummer anzugeben ist, entschieden, dass dies zwar nicht der Fall sei, der Anbieter aber neben der Mail-Adresse einen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung stellen muss (Entscheidung vom 16.10.2008, Az.: C 298/07). Dieser müsse effizient sein, also es erlauben, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist. Überträgt man diese Wertung auf den Kontakt mittels E-Mail-Adresse ist man im Falle von Google schnell bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht. Darüber wie schnell eine Reaktion auf eine Mail sein muss, mag man streiten können und sollte keinen zu strengen Maßstab anlegen. Grundsätzliches Ignorieren geht aber gar nicht!

17.4.13

Angabe einer voraussichtlichen Versanddauer



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 4/2013 geht es um die Angabe einer voraussichtlichen Versanddauer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Ein Unternehmer, der sich mit der Angabe “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehält, handelt wettbewerbswidrig.
(Leitsatz des Verfassers)


OLG Bremen, Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12


Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Parteien konkurrieren im Handel mit Bar- und Partyartikeln. Die Klägerin wendet sich gegen eine Internetwerbung des Beklagten für Boston Shaker bei Amazon. Sie beanstandet u.a. die Angabe “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage.”

15.4.13

Klage gegen Google Universal Search in Großbritannien


Google Universal Search wird in Großbritannien gerichtlich angegriffen. Die Einbindung diverser eigener Dienste von Google in den Websuchergebnissen hat zur Folge, dass sich andere Anbieter benachteiligt fühlen. Gibt ein Nutzer z.B. eine Adresse ein, wird ihm in der Regel oberhalb der eigentlichen Suchtreffer ein Ausschnitt aus dem Kartendienst Google Maps präsentiert. Das macht das Aufrufen eines anderen Anbieters mehr oder weniger überflüssig. Deshalb geht der britische Online-Kartendienst Streetmap nun dagegen vor und hat Klage beim High Court of England eingelegt.„Wir mussten diese Maßnahme ergreifen, um unser Geschäft zu schützen und um die Aufmerksamkeit derer zu wecken, die ihr eigenes Unternehmen gegründet haben, nur um von Googles zynischer Manipulation geschädigt zu werden“, erklärte die Geschäftsführerin gegenüber dem britischen Telegraph.

13.4.13

AdWords-Urteil Elcometer v. TQC-USA



Für alle Freunde von AdWords-Gerichtsverfahren der Hinweis auf ein neues Urteil aus den USA, Elcometer, Inc. v. TQC-USA, Inc., 2013 WL 1433388 (E.D. Mich. April 9, 2013). Kommentiert hat es u.a. Goldman.

Google: Marktmacht, Marktanteile & Rechtliche Konsequenzen


Morris untersucht in seinem Artikel "Solving Google's Antitrust Dilemma: Cognitive Habits and Linking Rivals When There is Large Market Share in the Relevant Online Search Market" die Auswirkungen der Marktmacht von Google. Gefühlt finden sich in der Anlage dabei die Marktanteile in nahezu allen Länder im Anhang. Wer schon immer einmal wissen wollte, dass der Marktanteil von Google im Chad und Armenien 90% und auf Tuvalu 88% beträgt, ist hier richtig. Ansonsten bringt der Beitrag nicht so viel Neues und ob es wirklich Probleme lösen würde, wenn wie vom Autor vorgeschlagen - Google prominet Yahoo und Bing verlinken würde, bezweifle ich doch stark.

6.4.13

YouTube hebelt fair use aus - manchmal...



Nach einer "DMCA-notice", wonach ein eingestelltes Video Urheberrechte verletzt, nimmt YouTube dieses zunächst vom Netz. Widerspricht der Nutzer dem, z.B. weil er die Verwendung des Werks durch die Schranke des fair use nach dem US-Urheberrecht für gerechtfertigt hält, sollte YouTube das Video an sich wieder verfügbar machen.  Nach dem DMCA ist es dazu auch verpflichtet, soweit der Urheber den Nutzer nicht innerhalb von 14 Geschäftstagen verklagt.

YouTube hat aber nun Verträge mit Musikstudios geschlossen, die dieses System aushebeln:

YouTube enters into agreements with certain music copyright owners to allow use of their sound recordings and musical compositions.

In exchange for this, some of these music copyright owners require us to handle videos containing their sound recordings and/or musical works in ways that differ from the usual processes on YouTube. Under these contracts, we may be required to remove specific videos from the site, block specific videos in certain territories, or prevent specific videos from being reinstated after a counter notification. In some instances, this may mean the Content ID appeals and/or counter notification processes will not be available. Your account will not be penalized at this time.


Es mag bedenklich sein, wenn auf diesem Weg fair use Rechte eines Nutzers durch einen Vertrag zweier anderer Parteien aufgehoben werden. Auch ergibt sich ein Widerspruch zum DMCA. Andererseits stellt sich aber die Frage, ob ein Unternehmen gezwungen sein kann, Inhalte auf seiner Plattform zu belassen oder ob es YouTube nicht völlig frei steht, Restriktionen bzgl. des gehosteten Contents vorzugeben und diesbzgl. auch Vereinbarungen abzuschließen.

Google: Weitere Liberalisierung der "Trademark Policy"



Die rechtliche Auseinandersetzung um die Verwendung fremder Marken als Keywords hat bei Google bisher dazu geführt, dass dieser Aspekt in den eigenen Richtlinien in einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt war, mehr oder weniger entsprechend dem jeweils aktuellen Stand der Rechtsprechung. In letzter Zeit hat sich jedoch zusehends herauskristallisiert, dass die Verwendung einer fremden Marke grundsätzlich zulässig ist, auch wenn es in Einzelfällen zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke kommen kann (i.S.d. Rechtsprechung des EuGH). Auch in Asutralien hatte Google zuletzt einen wichtigen Sieg vor Gericht errungen.

Google hat jetzt angekündigt, dass ab dem 23.4.2013 weltweit nur noch eine "trademark policy" gelten soll. Bislang konnten Markeninhaber der Verwendung ihrer Marke als Keyword noch in Australien, Brasilien, China, Hong Kong, Macau, Neuseeland, Südkorea und Taiwan widersprechen.
Mit der neuen Richtlinie wird "Google ... no longer restrict advertisers from bidding against trademark keywords, worldwide." 

Liberalisierungen der Markenrechtspolitik haben Vermutungen zufolge schon in der Vergangenheit zu Gewinnsprüngen des Unternehmens geführt.

22.3.13

Bundesrat blockiert Leistungsschutzrecht ... nicht!


Kein guter Tag für das Netz. Führende Sozialdemokraten hatten zwar ursprünglich angekündigt, die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage im Bundesrat blockieren zu wollen. Daraus wurde jetzt allerdings nichts. Der Bundesrat hat keinen Einspruch erhoben, obwohl Schwarz-Gelb in der Länderkammer in der Minderheit sind. Ein entsprechender Vorstoß der rot-grünen Landesregierung in Schleswig-Holstein fand nicht die nötige Mehrheit. Damit kann das umstrittene Gesetz demnächst in Kraft treten. Ring frei für die nächste Runde zwischen Presseverlagen und Google. Denn das Gesetz ist inhaltlich alles andere als eindeutig. Ob Google News ohne Einwilligung der Verlage so fortbestehen kann, werden wir wohl erst in einigen Monaten / Jahren sicher wissen ... Rechtssicherheit sieht anders aus.

Mehr bei Heise.

17.3.13

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verwendung von Google Maps?




Einem Arbeitgeber erschien die Fahrtkostenabrechnung eines Mitarbeiters zu hoch. Er errechnete die Fahrtstrecke mit Google Maps und sah sich dadurch bestätigt. Er mahnte daraufhin seinen Mitarbeiter ab. Der Betriebsrat sah darin allerdings einen Verstoß gegen § 87 Nr. 5 BetrVG, wonach der Betriebsrat mitzubestimmen hat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Er forderte den Arbeitgeber deshalb auf, Google Maps nicht mehr einzusetzen.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg beurteilte dies jedoch anders (H 6 TaBV 103/11) und erkannte kein Mitbestimmungsrecht zu:

„... Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich mit dem Arbeitsgericht, dass die Verwendung von "Google Maps" im Rahmen der Kontrolle von Fahrgeldabrechnungen eines Arbeitnehmers nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fällt. Es handelt sich zwar um eine technische Einrichtung im Sinne der vorgenannten Rechtsgrundsätze, es fehlt aber insoweit an einer Bestimmung zur Überwachung und am Unmittelbarkeitserfordernis. Bereits die Datenerhebung betrifft nicht das Sammeln von Verhaltens- oder Leistungsdaten der Arbeitnehmer. Eingegeben wird zwar auch der Wohn- oder Arbeitsort, jedoch sind diese Daten an sich nicht aussagekräftig, um mit ihnen auf ein Verhalten oder eine Leistung zu schließen. Auch die Verarbeitung dieser Daten in ihrer Verknüpfung sagt nichts dergleichen aus, vielmehr ergibt sich eine schlichte Entfernungsangabe zwischen den eingegebenen Orten. "Google Maps" ist damit ein technisches Hilfsmittel, um Fakten zu sammeln, die völlig unabhängig von einem Verhalten oder einer Leistung des betroffenen Arbeitnehmers bestehen. Erst durch den Abgleich dieser so gefundenen Ergebnisse - die noch nicht einmal zuverlässig sein müssen (vgl. zum Routenplaner BAG 18.11.2010 - 6 AZR 273/10 - n.v., [...]) - mit den Angaben des Arbeitnehmers über seine Fahrleistungen ergibt sich durch menschliches Zutun der Überwachungserfolg. Insoweit gleicht "Google Maps" dem zitierten Taschenrechner, mit dem etwa Angaben eines Arbeitnehmers zu aufgeschriebenen Stunden nachgerechnet werden. Ähnliches gilt für andere Internetanwendungen, bspw. Wikipedia, mit der Angaben eines Arbeitnehmers zu Maßeinheiten o.ä. überprüft werden können, Übersetzungsprogramme, Zinsrechner, Währungsrechner usw. Es handelt sich um technische Hilfsmittel, die nicht zur Überwachung bestimmt sind und erst im Rahmen von Kontrollmaßnahmen zum Abgleich von Fakten durch menschliches Tun genutzt werden. Auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung bedarf es keines betriebsverfassungsrechtlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei deren Verwendung.“

13.3.13

Google - Millionenstrafe wegen WLAN-Aufzeichnungen



Zwischen 2007 und 2010 hatten die Kamerawagen von Google für Street View nicht nur Fotos aufgenommen, sondern auch –versehentlich?- die Daten von WLAN-Netzwerken gesammelt, teilweise auch E-Mails, unverschlüsselte Passwörter und andere sensible Inhalte. Dies hat u.a. zu Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft von 38 US-Bundesstaaten geführt. Für eine Einigung in dem Rechtsstreit muss Google nun 7 Millionen US-Dollar (rund 5,4 Millionen Euro) zahlen und hat sich zu einigen weiteren Zugeständnissen durchgerungen, etwa der Entwicklung eines internen Datenschutzprogramms. Siehe dazu näher die Mitteilung des Generalstaatsanwalts von Connecticut:

“... While the $7 million is significant, the importance of this agreement goes beyond financial terms. Consumers have a reasonable expectation of privacy. This agreement recognizes those rights and ensures that Google will not use similar tactics in the future to collect personal information without permission from unsuspecting consumers,” Attorney General Jepsen said.

The agreement also requires Google to: engage in a comprehensive employee education program about the privacy or confidentiality of user data; to sponsor a nationwide public service campaign to help educate consumers about securing their wireless networks and protecting personal information; and to continue to secure, and eventually destroy, the data collected and stored by its Street View vehicles nationwide between 2008 and March 2010. Google also collected similar data around the world...“


9.3.13

Terminhinweis: Nächster Internetrecht-Stammtisch


Der nächste Internetrecht-Stammtisch München findet am Do, 21.3.2013 bei einem Inder statt. Wer Interesse an einer Teilnahme hat und mehr erfahren möchte, schicke mir bitte eine E-Mail.

8.3.13

Double-Opt-In-Verfahren bei Newslettern



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 3/2013 geht es um das kontrovers diskutierte Urteil des OLG München zum Double-Opt-In-Verfahren bei Newslettern


1. Bereits der Versand einer E-Mail mit einem Link zur Bestätigung einer Anmeldung zu einem Newsletter kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

2. Eine derartige Bestätigungsmail stellt Werbung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.

(Leitsätze des Verfassers)


OLG München, Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12

6.3.13

Fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten im Impressum



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 3/2013 geht es um die fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten im Impressum einer Webseite.

1. Soweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB (i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten im Impressum fordern, stellen sie mangels hinreichender Grundlage im Unionsrecht keine Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar.

2. Die vorenthaltene Information über einen Vertretungsberechtigten der juristischen Person ist nicht wesentlich i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG.

(Leitsätze des Verfassers)

KG, Beschluss vom 21.09.2012, Az. 5 W 204/12

5.3.13

Aktuelle Rechtsprechung zum Framing in der Übersicht



Im Rahmen meiner ersten Einschätzung zur neuen Google Bildersuche (Die neue Google-Bildersuche - Urheberrechtswidrig?) habe ich darauf hingewiesen, dass eine entscheidende Weichenstellung die Frage danach ist, ob bei der Anzeige des Bildes in Originalgröße ein Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers tangiert wird. Google realisiert die Darstellung mittels eines Inline-Links. Damit liegt sicher keine Vervielfältigung vor, § 16 UrhG, aber möglicherweise eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG.

Grund genug, sich heute näher mit der aktuellen Rechtsprechung zu Inline Linking und Framing in Deutschland zu beschäftigen und einen Überblick zu geben.

4.3.13

Presseverlage v. Google: Die nächste Runde wird eröffnet



In der Öffentlichkeit herrscht noch der Eindruck vor, Google hätte durch die Entschärfung des Leistungsschutzrechts vor der Beschlussfassung des Bundestages einen klaren Sieg davongetragen und das Unternehmen sei von der Gesetzesänderung nun nicht mehr betroffen. Die Änderungen am Gesetzestext sind aber alles andere als eindeutig und die Presseverlage werden jetzt sicher nicht die Flinte ins Korn werfen, sondern versuchen, Google zu Lizenzzahlungen zu bewegen. Ihr Argument dabei wird sein, dass die Snippets von Google nicht lediglich einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte sind, die nach der geänderten Fassung erlaubt sind.

Ein Sprecher des Bundesverbandes deutscher Zeitungsverleger (BDZV) hat dem Journalisten Stefan Niggemeier gegenüber gesagt: "Der Wille des Gesetz­ge­bers, wie er auch heute in der Bun­des­tags­de­batte aus­ge­drückt wurde, ist unver­kenn­bar dar­auf gerich­tet, kleinste Text­aus­schnitte wie zum Bei­spiel Über­schrif­ten und ein­zelne Wör­ter, nicht vom Leis­tungs­schutz­recht erfas­sen zu las­sen; die län­gen­mä­ßig dar­über hin­aus gehen­den Aus­züge jedoch schon. Die Äuße­run­gen der Koali­ti­ons­ver­tre­ter in der Bun­des­tags­de­batte dazu waren heute unmiss­ver­ständ­lich. Die Google-Suchergebnisse gehen über die nicht erfass­ten Län­gen hinaus."