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17.3.13

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verwendung von Google Maps?




Einem Arbeitgeber erschien die Fahrtkostenabrechnung eines Mitarbeiters zu hoch. Er errechnete die Fahrtstrecke mit Google Maps und sah sich dadurch bestätigt. Er mahnte daraufhin seinen Mitarbeiter ab. Der Betriebsrat sah darin allerdings einen Verstoß gegen § 87 Nr. 5 BetrVG, wonach der Betriebsrat mitzubestimmen hat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Er forderte den Arbeitgeber deshalb auf, Google Maps nicht mehr einzusetzen.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg beurteilte dies jedoch anders (H 6 TaBV 103/11) und erkannte kein Mitbestimmungsrecht zu:

„... Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich mit dem Arbeitsgericht, dass die Verwendung von "Google Maps" im Rahmen der Kontrolle von Fahrgeldabrechnungen eines Arbeitnehmers nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fällt. Es handelt sich zwar um eine technische Einrichtung im Sinne der vorgenannten Rechtsgrundsätze, es fehlt aber insoweit an einer Bestimmung zur Überwachung und am Unmittelbarkeitserfordernis. Bereits die Datenerhebung betrifft nicht das Sammeln von Verhaltens- oder Leistungsdaten der Arbeitnehmer. Eingegeben wird zwar auch der Wohn- oder Arbeitsort, jedoch sind diese Daten an sich nicht aussagekräftig, um mit ihnen auf ein Verhalten oder eine Leistung zu schließen. Auch die Verarbeitung dieser Daten in ihrer Verknüpfung sagt nichts dergleichen aus, vielmehr ergibt sich eine schlichte Entfernungsangabe zwischen den eingegebenen Orten. "Google Maps" ist damit ein technisches Hilfsmittel, um Fakten zu sammeln, die völlig unabhängig von einem Verhalten oder einer Leistung des betroffenen Arbeitnehmers bestehen. Erst durch den Abgleich dieser so gefundenen Ergebnisse - die noch nicht einmal zuverlässig sein müssen (vgl. zum Routenplaner BAG 18.11.2010 - 6 AZR 273/10 - n.v., [...]) - mit den Angaben des Arbeitnehmers über seine Fahrleistungen ergibt sich durch menschliches Zutun der Überwachungserfolg. Insoweit gleicht "Google Maps" dem zitierten Taschenrechner, mit dem etwa Angaben eines Arbeitnehmers zu aufgeschriebenen Stunden nachgerechnet werden. Ähnliches gilt für andere Internetanwendungen, bspw. Wikipedia, mit der Angaben eines Arbeitnehmers zu Maßeinheiten o.ä. überprüft werden können, Übersetzungsprogramme, Zinsrechner, Währungsrechner usw. Es handelt sich um technische Hilfsmittel, die nicht zur Überwachung bestimmt sind und erst im Rahmen von Kontrollmaßnahmen zum Abgleich von Fakten durch menschliches Tun genutzt werden. Auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung bedarf es keines betriebsverfassungsrechtlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei deren Verwendung.“

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