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Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.

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Mehr über mich und Links & Law demnächst in einem Blog-Beitrag!



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27.4.13

Impressumspflicht auf Google +


Mehrere Gerichte haben bereits bei Facebook ein Impressum für erforderlich gehalten (z.B. LG Regensburg, Urteil vom 17.1.2013, Az. 1 HK O 1884/12 oder LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.8.2011, Az. 2 HK O 54/11). Wenig überraschend, dass dies auch bei anderen sozialen Netzwerken gilt. Das LG Berlin hat nun entschieden, dass fehlende Angaben bei einem Google+ Account einen wettbewerbswidrigen Rechtsverstoß darstellt (Beschluss vom 28.3.2013, Az. 16 O 154/13).

19.4.13

Google und sein Verstoß gegen die Impressumspflicht


Wer sich an die im Impressum von Google genannte Mail-Adresse wendet, erhält folgende Antwort:

„Dieses ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gründen nicht möglich.
Liebe Google-Nutzerin, lieber Google-Nutzer, vielen Dank, dass Sie sich an die Google Inc. wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen, E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht darin einen Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG und hat Google deshalb abgemahnt. Das Unternehmen hat bis zum 6.5.2013 Zeit, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.

Zwar mag das Verhalten von Google angesichts der sicher eingehenden Flut von Mails verständlich sein. An einem Gesetzesverstoß ändert dies nach meiner Ansicht aber nichts. Die Pflicht zur Angabe von Kontaktinformationen besteht nicht nur pro forma. Wer eingehende Mails standardmäßig ignoriert, stellt eben gerade keine Kontaktmöglichkeit zur Verfügung, wie es das Gesetz bezweckt.

Der EuGH hatte bei der Beschäftigung mit der Frage, ob im Impressum zwingend eine Telefonnummer anzugeben ist, entschieden, dass dies zwar nicht der Fall sei, der Anbieter aber neben der Mail-Adresse einen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung stellen muss (Entscheidung vom 16.10.2008, Az.: C 298/07). Dieser müsse effizient sein, also es erlauben, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist. Überträgt man diese Wertung auf den Kontakt mittels E-Mail-Adresse ist man im Falle von Google schnell bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht. Darüber wie schnell eine Reaktion auf eine Mail sein muss, mag man streiten können und sollte keinen zu strengen Maßstab anlegen. Grundsätzliches Ignorieren geht aber gar nicht!

6.3.13

Fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten im Impressum



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 3/2013 geht es um die fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten im Impressum einer Webseite.

1. Soweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB (i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten im Impressum fordern, stellen sie mangels hinreichender Grundlage im Unionsrecht keine Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar.

2. Die vorenthaltene Information über einen Vertretungsberechtigten der juristischen Person ist nicht wesentlich i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG.

(Leitsätze des Verfassers)

KG, Beschluss vom 21.09.2012, Az. 5 W 204/12

21.2.13

Anbieterkennzeichnung auf der Website eines Vereins


Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 2/2013 geht es mal wieder um fehlerhafte Angaben in einem Web-Impressum:

1. Ein Verein handelt bereits dann geschäftlich, wenn er auf seiner Website das Erscheinen eines vom Verein herausgegebenen Buches ankündigt.

2. Es ist kein Verstoß gegen § 5 TMG, wenn sich im Impressum eines Vereins lediglich die Abkürzung “e.V.” findet, und nicht ausgeschrieben „eingetragener Verein.“

(Leitsätze des Verfassers)

LG Essen, Urteil vom 26.04.2012, Az. 4 O 256/11

Sachverhalt (zusammengefasst)
Der Beklagte wurde wegen eines angeblich nicht ordnungsgemäßen Impressums auf seiner Website abgemahnt. Beide Parteien sind eingetragene Vereine zur Rettung von Rehkitzen. Auf der Website des Beklagten wurde ein “Buch zur Rehkitzrettung” beworben, dies allerdings erst nach Zugang der Abmahnung und daraufhin erfolgter Korrektur des Impressums. Zuvor fand sich dort nur folgende Ankündigung: “Seite im Aufbau. Hier möchten wir Ihnen demnächst einige Bücher vorstellen, die sich mit Wildtieren befassen und wertvolle Informatio­nen zum Weiterlesen haben. Das Highlight ist ein Buch was sich speziell mit der Auf­zucht von Rehen befasst und demnächst erscheint.” Zu diesem Zeitpunkt war auf der Website weder die Anschrift des Ver­eins noch ein Vertretungsberechtigter genannt und die Bezeichnung “e.V.” nicht aus­geschrieben als “eingetragener Verein”. Aufgenommen war lediglich ein Anschriftsteil mit dem weiteren Hinweis, dass “zum Schutz der Tiere keine detail­lierte Anschrift” genannt werde. Die Anschrift und der Vertretungsberechtigte fanden sich lediglich alleinstehend in der auf der Website abrufbaren Satzung des Beklag­ten.