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25.9.12

Bundesratsinitiative für offenes WLAN


Anknüpfend an den letzten Beitrag zur Haftung eines WLAN-Betreibers in Deutschland und in den USA möchte ich heute auf eine aktuelle Bundesratsinitiative der Bundesländer Berlin und Hamburg eingehen (BR-Drs. 545/12). Diese enthält keinen konkreten Gesetzesantrag. Die Bundesregierung soll lediglich gebeten werden, zu prüfen, ob und wie durch Änderungen der bisherigen Gesetzeslage

1. das Potenzial vorhandener WLAN-Netze stärker nutzbar gemacht werden kann

2. das Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber beschränkt werden kann, z.B. indem die Haftungsbeschränkung für Access-Provider gemäß § 8 TMG auf andere WLANBetreiber erstreckt wird

3. die Schutzmaßnahmen, die die Betreiber von WLAN-Netzen zur Vermeidung ihrer Verantwortlichkeit für unbefugte Nutzung durch Dritte zu ergreifen haben, zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit unter Einbeziehung von Zumutbarkeitskriterien so konkretisiert werden können, dass die Betreiber bei Erfüllung dieser Anforderungen ihre WLANs ohne Haftungs- und Abmahnungsrisiken betreiben können.

Positiv daran ist zunächst, dass dieses wichtige Thema überhaupt in den Fokus der politischen Diskussion gerückt wird. Die Prüfanliegen unter Nr. 2 und Nr. 3 sind dann aber doch eher bescheiden.

Die weit überwiegende Literaturmeinung würde auch heute schon einen WLAN-Betreiber unter § 8 TMG subsumieren und ihn damit in den Genuss einer weitreichenden Haftungsprivilegierung kommen lassen. Der BGH hat in seinem Urteil "Sommer unseres Lebens" diese Diskussion leider völlig ignoriert und § 8 TMG nicht einmal angesprochen, sondern lediglich den in diesem Zusammenhang eindeutig nicht einschlägigen § 10 TMG (Haftungsprivilegierung für Host-Provider)  kurz abgehandelt (BGH, Urteil vom 12.5.2010, I ZR 121/08). Streng genommen haben wir daher keine Regelungslücke für einen WLAN-Betreiber, sondern müssten nur die bestehenden Gesetze konsequent angewendet werden. Die Entscheidung des BGH steht aber nun einmal im Raum, so dass eine aus meiner Sicht nur deklaratorische Klarstellung in § 8 TMG wünschenswert wäre.

Die Rechtsprechung wendet die §§ 8 ff. TMG bislang nicht auf Unterlassungsansprüche an. Dabei wäre auch bei einer Nachbesserung des § 8 TMG weiter eine Störerhaftung möglich. Der Gesetzgeber könnte die § 8 ff. TMG für auf Unterlassungsansprüche anwendbar erklären. Ein Gesetzesentwurf des Digitale Gesellschaft e.V. schlägt eben dies vor. Hamburg und Berlin wollen jedoch einen anderen Weg einschlagen und die Schutzmaßnahmen eines Betreibers genauer fassen, um so für Rechtssicherheit zu sorgen. Das ist zu kurz gegriffen. Zum einen löst es nicht das Problem, dass manche Betreiber bewusst einen Hotspot zur Verfügung stellen wollen, z.B. Restaurants oder Hotels, zum anderen sind die Vorgaben des BGH hinreichend konkret. In Sommer unseres Lebens hat er verlangt, dass ein privater Betreiber die marktüblichen Sicherungen vorzunehmen hat; allerdings nur diejenigen zum Kaufzeitpunkt. Eine ständige Anpassung ist ihm nicht zuzumuten. Der BGH hat die Vergabe eines persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwortes verlangt. Was er allerdings wohl übersehen hat, der Router war standardmäßig bereits mit einem einmaligen individuellen Passwort verkauft worden. Damit wären auch durch Änderungen des Betreibers keine höheren Sicherheitsstandards mehr zu erreichen gewesen.

Fazit

Will der Gesetzgeber die Verbreitung offener WLANs wirklich fördern, bleibt nur der Weg über eine umfassende Haftungsfreistellung, durch eine Klarstellung in § 8 TMG, dass ein WLAN-Betreiber erfasst wird und durch die Klarstellung, dass dies auch für Unterlassungsansprüche gilt.

Ergänzung vom 15.10.2012: Am 12.10.2012 wurde die Entschließung vom Bundesrat verabschiedet.

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