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Links & Law informiert über aktuelle Entwicklungen des Suchmaschinenrechts, greift aber von Zeit zu Zeit auch andere Themen des Internetrechts auf.

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23.6.13

Haftung für Kinder beim Filesharing



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 6 geht es um die ...


Haftung für Kinder beim Filesharing
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

(Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12


Sachverhalt (zusammengefasst)

Die vier Klägerinnen sind jeweils Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen auf Tonträgern aufgenommenen Darbietungen von Musikwerken.

Am 28.1.2007 wurden vom Internetanschluss der Beklagten 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihren drei Kindern, die damals in ihrem Haushalt lebten und 13, 15 und 19 Jahre alt waren, zur Verfügung gestellt. Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22.8.2007 der PC des 13-jährigen Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme „Morpheus“ und „Bearshare“ installiert. Auf dem Desktop waren das Symbol des Programms “Bearshare“ sowie die Ordner „My Music“ und „Papas Music“ zu sehen. In den Ordnern waren Musikdateien abgelegt. Bei seiner polizeilichen Anhörung gab der Sohn des Beklagten die Nutzung der Tauschbörsen zu. Die Beklagten gaben daraufhin die von den Klägerinnen geforderte Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz wegen einer angeblichen Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, CR 2011, 687). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, WRP 2012, 1007).