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17.6.13

Ankündigung einer Vertragsänderung per E-Mail



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 6 geht es um eine Frage aus dem ersten Semester eines Jurastudiums, den Vertragsschluss. Für manche großen Player aber anscheinend doch sehr schwer ...

Ankündigung einer Vertragsänderung per E-Mail


Eine Mitteilung per E-Mail ist irreführend, wenn sie eine Änderung des Vertrages für den Fall ankündigt, dass der Kunde dieser Änderung nicht ausdrücklich widerspricht.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2012, Az. 9 U 309/12

Sachverhalt (zusammengefasst)

Der Kläger, ein gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugter Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Im März 2011 hat diese Kunden, die den Tarif “1 & 1 Homepage Perfect” und “1 & 1 Homepage Basic” nutzen, per E-Mail angeschrieben und ihnen ab 1.5.2011 im Rahmen zusätzlicher Leistungsmerkmale eine Paketaufwertung, die mit einer Preiserhöhung verbunden war, angeboten. In den betreffenden E-Mails ist u.a. aufgeführt: “Wenn Sie sich für das Angebot entscheiden, müssen Sie nichts weiter tun. Wir benötigen von Ihnen keine ausdrückliche Annahmebestätigung. Falls Sie aber auf die vielen Features wider Erwarten verzichten möchten, teilen Sie uns bitte innerhalb einer Frist von 4 Wochen ( … ) mit, dass Sie unser Angebot ablehnen. Ansonsten tritt die Preisanpassung mit der nächsten regulären Abrechnung in Kraft ( … ).”

Der Kläger ist der Ansicht, dass dies eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG darstellt. Bei den Verbrauchern entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Vertragsänderung ohne die erforderliche Zustimmung zustande komme, wenn nicht innerhalb von vier Wochen widersprochen werde.


Gründe (zusammengefasst):

Das OLG Koblenz hat die Berufung gegen die antragsmäßige Verurteilung durch das Landgericht zurückgewiesen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 8, 3, 5 Abs. 1 UWG. Es liegt eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG vor. Wer die Wahrheitspflicht als oberstes Gebot im Wettbewerb verletzt, verstößt in aller Regel gegen § 5 Abs. 1 UWG. Irreführend ist eine Werbeangabe für gewöhnlich dann, wenn mit ihr - gleich in welcher Ausdrucksform und Modifikation - sachlich etwas Unrichtiges behauptet wird (Pieper UWG § 5 Rnr. 157). Die Mitteilung in den E-Mails ist fehlerhaft und damit irreführend, denn die Änderung eines Vertrages ist nur durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragsparteien möglich. Das Schweigen auf eine einseitig erklärte Vertragsänderung ist in der Regel keine Willenserklärung. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots zustande (§§ 145 ff. BGB). Ein Ausnahmefall, in dem Schweigen als Willenserklärung anzusehen sein kann, liegt hier nicht vor. Durch die beanstandeten E-Mails entsteht bei dem Verbraucher aber der unzutreffende Eindruck, die Vertragsänderung komme zustande, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht.

Das OLG hat es dahinstehen lassen, ob das Verhalten der Beklagten auch die Voraussetzungen einer Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Verbrauchern i.S.d. § 4 Nr. 2 UWG, einer Täuschung über Verbraucherrechte bei Leistungsstörungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG oder eines unlauteren Handelns gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG erfüllt.