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2.3.13

Lex Dementia: Entschärftes Leistungsschutzrecht vom Bundestag beschlossen



Der Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage hat diese Woche noch eine Last-Minute Änderung erfahren. Der geplante § 87 f Abs. 1 UrhG lautet danach wie folgt:

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
 Die Begründung für den Änderungsantrag:
"Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil „Metall auf Metall“ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken. Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 96/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011, Az. 140/10)."

Das bedeutet nicht weniger als die völlige Entschärfung des Gesetzesentwurfs! Snippets bleiben grundsätzlich zulässig, sowohl in der Web- als auch in der Newssuche! Das Bemühen der Presseverlage, Google zur Kasse zu bitten, hat damit einen empfindlichen Rückschlag erlitten. Ganz vorbei wird die Auseinandersetzung jedoch leider weiterhin nicht sein. Denn wann überschreitet ein Anbieter die Grenze und macht nicht mehr nur kleinste Textausschnitte öffentlich zugänglich? Erfolgt ein Gleichlauf von Urheber- und Leistungsschutzrecht? Greift letzteres erst dann ein, wenn dem Snippet auch ein originärer urheberrechtlicher Schutz zukommt? Eher unwahrscheinlich ...

Darüber lässt sich jedenfalls wieder trefflich vor Gericht bis hin zum BGH streiten. Google & Co können dabei zwei Verteidigungsmöglichkeiten gegen Lizenzforderungen von Presseverlagen ins Feld führen:

1. Das Leistungsschutzrecht greift schon deshalb nicht, weil die Snippets nur kleinste Textausschnitte enthalten.
2. Die Anzeige des Snippets wird von einer schlichten Einwilligung erfasst (nach dem BGH werden bei der Bildersuche die üblichen Verwertungshandlungen gedeckt; der Gesetzgeber bringt nicht (mehr) zum Ausdruck, dass die derzeitige Länge der Snippets unüblich sei oder zukünftig unter das Leistungsschutzrecht fallen soll).

Demnächst sicher hier noch genauere Überlegungen zum entschärften Leistungsschutzrecht!

Am Freitag hat der Bundestag den Regierungsentwurf samt der vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderung verabschiedet. Bei drei Enthaltungen gab es 293 Ja-Stimmen, 243 Abgeordnete - darunter die geschlossene Opposition - votierten dagegen. Die Abgeordneten Dorothee Bär (CSU) und Peter Tauber (CDU) stimmten gegen die Vorlage. Dagmar Wöhrl (CSU) und Thomas Jarzombek (CDU) enthielten sich. Aus den Reihen der FDP-Fraktion gab es vier Nein-Stimmen: Die Abgeordneten Sebastian Blumenthal, Jürgen Koppelin, Frank Schäffler und Jimmy Schulz stimmten gegen das Gesetz.

Das Leistungsschutzrecht bedarf als Einspruchgesetz zwar keiner Zustimmung des Bundesrates. Doch könnte es zunächst durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses weiter verzögert werden.
Am Ende gar so lange, dass es der „Diskontinuität“ anheimfällt und  nach der Bundestagswahl von Neuem beraten und beschlossen werden müsste?

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