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26.1.13

Automatische Mitbuchung einer Reiserücktrittsversicherung



Von mir erscheinen regelmässig Urteilszusammenfassungen zum Verbraucherschutz im Internet in der Zeitschrift VuR. In Heft 11/2012 geht es um ein Urteil des EuGH zu fakultativen Zusatzkosten bei Buchung einer Flugreise:

Der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.

(Antwort des EuGH)
EuGH, Urteil vom 19.7.2012, Rs. C‑112/11


Sachverhalt (zusammengefasst)
Das OLG Köln hat dem EuGH in einem Verfahren um das Online-Reiseportal Flugreisen von ebookers.com eine Frage zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vorgelegt. Es möchte wissen, ob der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ auch im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten wie eine Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.



Dem Verfahren lag dabei folgende Fallgestaltung auf der Website von ebookers.com zugrunde: Kunden, die einen bestimmten Flug auswählen, wird oben rechts unter der Überschrift „Ihre aktuellen Reisekosten“ eine Aufstellung der Kosten angezeigt. Diese enthält neben den Kosten für den Flug einen Betrag für „Steuern und Gebühren“ und die weitere Position „Versicherung Rücktrittskostenschutz“, die voreingestellt ist. Die Summe dieser Kosten ergibt den „Gesamtreisepreis“. Im Fall der endgültigen Buchung ist dieser Gesamtreisepreis von dem Kunden an ebookers.com zu zahlen. Diese entrichtet die Kosten des Flugscheins an das betreffende Luftverkehrsunternehmen und die Kosten der Reiserücktrittsversicherung an eine Versicherungsgesellschaft, die rechtlich und wirtschaftlich nicht zu dem Luftverkehrsunternehmen gehört. ebookers.com leitet auch die Steuern und Gebühren weiter. Am Ende der Website von ebookers.com wird der Kunde darauf hingewiesen, wie er zu verfahren hat, wenn er die Reiserücktrittsversicherung nicht abschließen möchte: er muss dann sein Einverständnis ausdrücklich verweigern („Opt-out“).


Gründe (zusammengefasst):
Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass sich sowohl aus der Überschrift als auch dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 eindeutig ergibt, dass diese Bestimmung im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten soll und somit zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, beiträgt.

Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008 erfasst „fakultative Zusatzkosten“, die anders als der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate und andere in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung genannte Bestandteile des Endpreises des Fluges nicht unvermeidbar sind. Diese fakultativen Zusatzkosten betreffen Dienste, die den Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen, aber für die Beförderung des Fluggasts oder der Luftfracht weder obligatorisch noch unerlässlich sind, so dass der Kunde die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen. Zusatzkosten müssen auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt und durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis angenommen werden, wie dies Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008 vorsieht.

Es wäre mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar, wenn der Schutz davon abhinge, ob die fakultative Zusatzleistung und die Zusatzkosten von dem Luftfahrtunternehmen oder von einem anderen rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen ausgehen. Die Vorschrift könnte ansonsten leicht umgangen werden. Entscheidend ist nicht, ob die Dienste von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Leistungserbringer angeboten werden, sondern dass dies im Rahmen der Flugbuchung geschieht.


Praxishinweis:
Zu weiteren Rechtsfragen hinsichtlich Art. 23 der Verordnung Nr. 1008/2008 siehe KG, Urt. v. 09.12.2011, Az.: 5 U 147/10 und KG, Urt. v. 04.01.2012, Az.: 24 U 90/10, VuR 2012, 270 ff.


2 comments:

Anonymous said...

Die Leute müssen sich zwar umstellen, jedoch kann ich mir vorstellen, dass es langfristig eher positiv für die Konsumenten bzw. Reisenden ist, da sie nun bewusst im Vorhinein planen und dann auch selbstständig auf Vergleichsplattformen wie http://www.reiseschutzcheck.de nach dem individuell am besten passenden Angebot für Ihre Reisen finden können.

Scambusters said...

Wer noch mehr zum Thema erfahren möchte kann Sie hier Informieren.